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Das intendierte Ermessen (2012)
DE PB NW FE
ISBN: 9783830062417 bzw. 3830062419, in Deutsch, Verlag Dr. Kovac, Hamburg, Taschenbuch, neu, Erstausgabe.
Von Händler/Antiquariat, Verlag Dr. Kovac GmbH [56043471], Hamburg, Germany.
Studien zum Verwaltungsrecht, Band 51 156 pages. Die Rechtsfigur des intendierten Ermessens geht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurück. Intendiertes Ermessen liegt dann vor, wenn eine bestimmte Ermessensrichtung gesetzlich vorgezeichnet ist, obwohl es sich bei der Norm - dem Wortlaut nach - um eine Kann-Bestimmung handelt. Grundsätzlich ist die gesetzlich vorgesehene Regelfallentscheidung zu treffen. Nur in Ausnahmefällen muss - dem Wortlaut der Norm entsprechend - nach allgemeinem Ermessen entschieden werden. Die Folgen des intendierten Ermessens sind vielfältig und wirken sich auf das Verwaltungsverfahren und das verwaltungsgerichtliche Verfahren gleichermassen aus. So findet im Regelfall keine Ermessensentscheidung statt, da das Abwägungsergebnis bereits gesetzlich vorgegeben ist. Aus diesem Grund entfällt auch die diesbezügliche Begründungspflicht der Behörde. Ferner führt es zu einer Ausweitung der gerichtlichen Kontrollbefugnisse. Während eine Ermessensentscheidung gemäss § 114 S. 1 VwGO grundsätzlich nur auf Ermessensfehler gerichtlich überprüfbar ist, sind die Fragen, ob eine bestimmte Entscheidung gesetzlich intendiert und im konkreten Fall zu treffen ist, vollumfänglich justiziabel. Seitdem die Rechtsfigur des intendierten Ermessens vor fast 30 Jahren entwickelt worden ist, hat sie stetig an Bedeutung gewonnen. Während das intendierte Ermessen anfangs nur zur Behebung rechtswidriger Zustände herangezogen wurde, gibt es derzeit praktisch keinen Bereich des besonderen Verwaltungsrechts mehr, in dem es noch nicht angewandt worden ist. Zudem wenden - neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit - auch andere Gerichtsbarkeiten die Rechtsfigur in einer mehr oder weniger ähnlichen Form an. Während die Rechtsprechung das intendierte Ermessen bzw. ähnliche Formen seit langem anerkennt und mit der grössten Selbstverständlichkeit anwendet, steht die Literatur ihm aber - aus den verschiedensten Gründen - überwiegend kritisch bis ablehnend gegenüber. Zu den Schwerpunkten der Studie gehört die Beantwortung der Frage, ob die Rechtsfigur des intendierten Ermessens rechtswidrig und daher insgesamt abzulehnen ist, welche dogmatischen Grundlagen das intendierte Ermessen hat und anhand welcher Kriterien ermittelt werden kann, ob das Ermessen intendiert ist oder nicht.
Studien zum Verwaltungsrecht, Band 51 156 pages. Die Rechtsfigur des intendierten Ermessens geht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurück. Intendiertes Ermessen liegt dann vor, wenn eine bestimmte Ermessensrichtung gesetzlich vorgezeichnet ist, obwohl es sich bei der Norm - dem Wortlaut nach - um eine Kann-Bestimmung handelt. Grundsätzlich ist die gesetzlich vorgesehene Regelfallentscheidung zu treffen. Nur in Ausnahmefällen muss - dem Wortlaut der Norm entsprechend - nach allgemeinem Ermessen entschieden werden. Die Folgen des intendierten Ermessens sind vielfältig und wirken sich auf das Verwaltungsverfahren und das verwaltungsgerichtliche Verfahren gleichermassen aus. So findet im Regelfall keine Ermessensentscheidung statt, da das Abwägungsergebnis bereits gesetzlich vorgegeben ist. Aus diesem Grund entfällt auch die diesbezügliche Begründungspflicht der Behörde. Ferner führt es zu einer Ausweitung der gerichtlichen Kontrollbefugnisse. Während eine Ermessensentscheidung gemäss § 114 S. 1 VwGO grundsätzlich nur auf Ermessensfehler gerichtlich überprüfbar ist, sind die Fragen, ob eine bestimmte Entscheidung gesetzlich intendiert und im konkreten Fall zu treffen ist, vollumfänglich justiziabel. Seitdem die Rechtsfigur des intendierten Ermessens vor fast 30 Jahren entwickelt worden ist, hat sie stetig an Bedeutung gewonnen. Während das intendierte Ermessen anfangs nur zur Behebung rechtswidriger Zustände herangezogen wurde, gibt es derzeit praktisch keinen Bereich des besonderen Verwaltungsrechts mehr, in dem es noch nicht angewandt worden ist. Zudem wenden - neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit - auch andere Gerichtsbarkeiten die Rechtsfigur in einer mehr oder weniger ähnlichen Form an. Während die Rechtsprechung das intendierte Ermessen bzw. ähnliche Formen seit langem anerkennt und mit der grössten Selbstverständlichkeit anwendet, steht die Literatur ihm aber - aus den verschiedensten Gründen - überwiegend kritisch bis ablehnend gegenüber. Zu den Schwerpunkten der Studie gehört die Beantwortung der Frage, ob die Rechtsfigur des intendierten Ermessens rechtswidrig und daher insgesamt abzulehnen ist, welche dogmatischen Grundlagen das intendierte Ermessen hat und anhand welcher Kriterien ermittelt werden kann, ob das Ermessen intendiert ist oder nicht.
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Das intendierte Ermessen (2012)
~DE PB NW FE
ISBN: 9783830062417 bzw. 3830062419, vermutlich in Deutsch, Verlag Dr. Kovac, Hamburg, Taschenbuch, neu, Erstausgabe.
Von Händler/Antiquariat, Verlag Dr. Kovac GmbH [56043471], Hamburg, Germany.
Studien zum Verwaltungsrecht, Band 51 156 pages. Die Rechtsfigur des intendierten Ermessens geht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurück. Intendiertes Ermessen liegt dann vor, wenn eine bestimmte Ermessensrichtung gesetzlich vorgezeichnet ist, obwohl es sich bei der Norm - dem Wortlaut nach - um eine Kann-Bestimmung handelt. Grundsätzlich ist die gesetzlich vorgesehene Regelfallentscheidung zu treffen. Nur in Ausnahmefällen muss - dem Wortlaut der Norm entsprechend - nach allgemeinem Ermessen entschieden werden. Die Folgen des intendierten Ermessens sind vielfältig und wirken sich auf das Verwaltungsverfahren und das verwaltungsgerichtliche Verfahren gleichermassen aus. So findet im Regelfall keine Ermessensentscheidung statt, da das Abwägungsergebnis bereits gesetzlich vorgegeben ist. Aus diesem Grund entfällt auch die diesbezügliche Begründungspflicht der Behörde. Ferner führt es zu einer Ausweitung der gerichtlichen Kontrollbefugnisse. Während eine Ermessensentscheidung gemäss § 114 S. 1 VwGO grundsätzlich nur auf Ermessensfehler gerichtlich überprüfbar ist, sind die Fragen, ob eine bestimmte Entscheidung gesetzlich intendiert und im konkreten Fall zu treffen ist, vollumfänglich justiziabel. Seitdem die Rechtsfigur des intendierten Ermessens vor fast 30 Jahren entwickelt worden ist, hat sie stetig an Bedeutung gewonnen. Während das intendierte Ermessen anfangs nur zur Behebung rechtswidriger Zustände herangezogen wurde, gibt es derzeit praktisch keinen Bereich des besonderen Verwaltungsrechts mehr, in dem es noch nicht angewandt worden ist. Zudem wenden - neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit - auch andere Gerichtsbarkeiten die Rechtsfigur in einer mehr oder weniger ähnlichen Form an. Während die Rechtsprechung das intendierte Ermessen bzw. ähnliche Formen seit langem anerkennt und mit der grössten Selbstverständlichkeit anwendet, steht die Literatur ihm aber - aus den verschiedensten Gründen - überwiegend kritisch bis ablehnend gegenüber. Zu den Schwerpunkten der Studie gehört die Beantwortung der Frage, ob die Rechtsfigur des intendierten Ermessens rechtswidrig und daher insgesamt abzulehnen ist, welche dogmatischen Grundlagen das intendierte Ermessen hat und anhand welcher Kriterien ermittelt werden kann, ob das Ermessen intendiert ist oder nicht.
Studien zum Verwaltungsrecht, Band 51 156 pages. Die Rechtsfigur des intendierten Ermessens geht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurück. Intendiertes Ermessen liegt dann vor, wenn eine bestimmte Ermessensrichtung gesetzlich vorgezeichnet ist, obwohl es sich bei der Norm - dem Wortlaut nach - um eine Kann-Bestimmung handelt. Grundsätzlich ist die gesetzlich vorgesehene Regelfallentscheidung zu treffen. Nur in Ausnahmefällen muss - dem Wortlaut der Norm entsprechend - nach allgemeinem Ermessen entschieden werden. Die Folgen des intendierten Ermessens sind vielfältig und wirken sich auf das Verwaltungsverfahren und das verwaltungsgerichtliche Verfahren gleichermassen aus. So findet im Regelfall keine Ermessensentscheidung statt, da das Abwägungsergebnis bereits gesetzlich vorgegeben ist. Aus diesem Grund entfällt auch die diesbezügliche Begründungspflicht der Behörde. Ferner führt es zu einer Ausweitung der gerichtlichen Kontrollbefugnisse. Während eine Ermessensentscheidung gemäss § 114 S. 1 VwGO grundsätzlich nur auf Ermessensfehler gerichtlich überprüfbar ist, sind die Fragen, ob eine bestimmte Entscheidung gesetzlich intendiert und im konkreten Fall zu treffen ist, vollumfänglich justiziabel. Seitdem die Rechtsfigur des intendierten Ermessens vor fast 30 Jahren entwickelt worden ist, hat sie stetig an Bedeutung gewonnen. Während das intendierte Ermessen anfangs nur zur Behebung rechtswidriger Zustände herangezogen wurde, gibt es derzeit praktisch keinen Bereich des besonderen Verwaltungsrechts mehr, in dem es noch nicht angewandt worden ist. Zudem wenden - neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit - auch andere Gerichtsbarkeiten die Rechtsfigur in einer mehr oder weniger ähnlichen Form an. Während die Rechtsprechung das intendierte Ermessen bzw. ähnliche Formen seit langem anerkennt und mit der grössten Selbstverständlichkeit anwendet, steht die Literatur ihm aber - aus den verschiedensten Gründen - überwiegend kritisch bis ablehnend gegenüber. Zu den Schwerpunkten der Studie gehört die Beantwortung der Frage, ob die Rechtsfigur des intendierten Ermessens rechtswidrig und daher insgesamt abzulehnen ist, welche dogmatischen Grundlagen das intendierte Ermessen hat und anhand welcher Kriterien ermittelt werden kann, ob das Ermessen intendiert ist oder nicht.
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| Das intendierte Ermessen | Kovac | 2012
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ISBN: 9783830062417 bzw. 3830062419, in Deutsch, Kovac, neu.
Die Rechtsfigur des intendierten Ermessens geht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurück. Intendiertes Ermessen liegt dann vor, wenn eine bestimmte Ermessensrichtung gesetzlich vorgezeichnet ist, obwohl es sich bei der Norm dem Wortl nach um eine Kann-Bestimmung handelt. Grundsätzlich ist die gesetzlich vorgesehene Regelfallentscheidung zu treffen. Nur in Ausnahmefällen muss dem Wortl der Norm entsprechend nach allgemeinem Ermessen entschieden werden. Die Folgen des intendierten Ermessens sind vielfältig und wirken sich auf das Verwaltungsverfahren und das verwaltungsgerichtliche Verfahren gleichermassen aus. So findet im Regelfall keine Ermessensentscheidung statt, da das Abwägungsergebnis bereits gesetzlich vorgegeben ist. Aus diesem Grund entfällt auch die diesbezügliche Begründungspflicht der Behörde. Ferner führt es zu einer Ausweitung der gerichtlichen Kontrollbefugnisse. Während eine Ermessensentscheidung gemäss § 114 S. 1 VwGO grundsätzlich nur auf Ermessensfehler gerichtlich überprüfbar ist, sind die Fragen, ob eine bestimmte Entscheidung gesetzlich intendiert und im konkreten Fall zu treffen ist, vollumfänglich justiziabel. Seitdem die Rechtsfigur des intendierten Ermessens vor fast 30 Jahren entwickelt worden ist, hat sie stetig an Bedeutung gewonnen. Während das intendierte Ermessen anfangs nur zur Behebung rechtswidriger Zustände herangezogen wurde, gibt es derzeit praktisch keinen Bereich des besonderen Verwaltungsrechts mehr, in dem es noch nicht angewandt worden ist. Zudem wenden neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch andere Gerichtsbarkeiten die Rechtsfigur in einer mehr oder weniger ähnlichen Form an. Während die Rechtsprechung das intendierte Ermessen bzw. ähnliche Formen seit langem anerkennt und mit der grössten Selbstverständlichkeit anwendet, steht die Literatur ihm aber aus den verschiedensten Gründen überwiegend kritisch bis ablehnend gegenüber. Zu den Schwerpunkten der Studie gehört die Beantwortung der Frage, ob die Rechtsfigur des intendierten Ermessens rechtswidrig und daher insgesamt abzulehnen ist, welche dogmatischen Grundlagen das intendierte Ermessen hat und anhand welcher Kriterien ermittelt werden kann, ob das Ermessen intendiert ist oder nicht.
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Das intendierte Ermessen (Studien zum Verwaltungsrecht) (2012)
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ISBN: 9783830062417 bzw. 3830062419, in Deutsch, 156 Seiten, Kovac, Dr. Verlag, Taschenbuch, neu, Erstausgabe.
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Das intendierte Ermessen (Studien zum Verwaltungsrecht) (2012)
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ISBN: 9783830062417 bzw. 3830062419, in Deutsch, 156 Seiten, Kovac, Dr. Verlag, Taschenbuch, neu, Erstausgabe.
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