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Niessbrauch am Mitunternehmeranteil - Ertrag- und Schenkungsteuerliche Beurteilung: Gestaltungsmöglichkeiten durch zivil- und schuldrechtliche Regelungen (German Edition)100%: Haberer, Melanie: Niessbrauch am Mitunternehmeranteil - Ertrag- und Schenkungsteuerliche Beurteilung: Gestaltungsmöglichkeiten durch zivil- und schuldrechtliche Regelungen (German Edition) (ISBN: 9783958508545) 2015, Bedey Media Diplomica, in Deutsch, Taschenbuch.
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Ertrag- und schenkungsteuerliche Beurteilung des Niessbrauchs am Mitunternehmeranteil53%: Melanie Haberer: Ertrag- und schenkungsteuerliche Beurteilung des Niessbrauchs am Mitunternehmeranteil (ISBN: 9783656766834) 2014, in Deutsch, Taschenbuch.
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Niessbrauch am Mitunternehmeranteil - Ertrag- und Schenkungsteuerliche Beurteilung: Gestaltungsmöglichkeiten durch zivil- und schuldrechtliche Regelungen (German Edition)
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9783958508545 - Haberer, Melanie: Niessbrauch am Mitunternehmeranteil - Ertrag- und Schenkungsteuerliche Beurteilung: Gestaltungsmöglichkeiten durch zivil- und schuldrechtliche Regelungen
Haberer, Melanie

Niessbrauch am Mitunternehmeranteil - Ertrag- und Schenkungsteuerliche Beurteilung: Gestaltungsmöglichkeiten durch zivil- und schuldrechtliche Regelungen (2015)

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AUSFÜHRLICHERE BESCHREIBUNG: Durch die Bestellung eines Niessbrauchs werden einer anderen Person als dem zivilrechtlichen Eigentümer die Einkünfte aus dem Nie?brauchsgegenstand zugerechnet. Eingesetzt wird das Gestaltungsmittel des Niessbrauchs beispielsweise bei einer Betriebsübergabe an die nachfolgende Generation oder bei Überlegungen zur Verlagerung von Einkünften auf andere Personen wie zum Beispiel Kinder. Die vorliegende Untersuchung befasst sich mit der Bestellung eines Niessbrauchs zugunsten einer natürlichen Person am Mitunternehmeranteil. Mit der Einräumung eines Niessbrauchs als Gestaltungsmittel ist unter Umständen eine erbschaftsteuerfreie Übertragung von Unternehmensvermögen möglich. Darüber hinaus kann bei richtiger Ausgestaltung der Verträge auch die ertragsteuerlich neutrale Buchwertfortf?hrung gem. 6 Abs. 3 EStG zum Tragen kommen. AUSZUG AUS DEM BUCH: Textprobe: Kapitel 3.3.2, Formell-rechtliche gesellschaftsrechtliche Vorschriften: In das Handelsregister, als amtliches und öffentliches Verzeichnis aller Kaufleute, sind Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften gem. 106, 162 Abs. 1 HGB einzutragen. Gesellschaften bürgerlichen Rechts fähren i. d. R. einen Betrieb, der nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und sind daher nicht ins Handelsregister einzutragen. Allerdings kann die GbR auf freiwilliger Basis ins Handelsregister eingetragen werden. Durch die Eintragung wird die GbR zur OHG. Mit einzutragen sind gem. 106, 162 HGB neben den Daten der Gesellschaft u. A. auch personenbezogene Daten aller Gesellschafter. Das Handelsregister dient damit u. A. dem Ausweis der zivilrechtlichen Gesellschafter. Da der Nie?braucher nicht zivilrechtlich Gesellschafter wird, wird in der steuerrechtlichen Literatur bisher die Auffassung vertreten, dass eine Eintragung nicht erforderlich bzw. nicht möglich ist. Gestützt wurde diese Aussage auf die Begründung, dass eine Au?enhaftung des Nie?brauchers nach Zivilrecht nicht in Betracht komme. Folglich wären keine höherwertigen Interessen wie Gläubigerschutz zu beachten, die eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich machen. Die neueste Rechtsprechung des OLG Stuttgart, mit Verweis auf das vorhergehende Urteil des BGH vom 14.02.2012, spricht dagegen für eine Eintragungsfähigkeit des Anteilsnie?brauchers einer KG ins Handelsregister. Das Handelsregister gebe nicht nur Auskunft über die Haftungsverhältnisse einer Gesellschaft, sondern soll laut OLG auch Auskunft darüber geben, welche Personen innerhalb der Gesellschaft bei der Beschlussfassung mitwirken. Laut Auffassung des 8. Senats des OLG bilden Nie?braucher und Nie?brauchbesteller eine Rechtsgemeinschaft und sind gemeinschaftlich am Gesellschaftsanteil berechtigt. Folglich würden die gesellschaftsrechtlichen Verwaltungsrechte im Hinblick auf die Beschlussfassung der Gesellschaft zwischen Nie?braucher und Nie?brauchbesteller aufgeteilt. Durch die Mitwirkungsrechte des Nie?brauchers hätten Dritte ein berechtigtes Interesse, über diese Verhältnisse Auskunft zu erlangen. Allein aufgrund dieses berechtigten Interesses, auch ohne Einfluss auf Haftungsverhältnisse, sei der Niessbrauch im Handelsregister eintragungsfähig. Eintragungsfähigkeit bedeutet, dass Tatsachen und Rechtsverhältnisse, deren Eintragung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, freiwillig eingetragen werden können. Die eintragungsfähigen Tatsachen sind bis auf wenige Ausnahmen gesetzlich geregelt. Solche eintragungsfähigen Tatsachen, die nicht aufgrund einer gesetzlichen Grundlage eintragungspflichtig sind, sollten laut BFH aufgrund der Übersichtlichkeit nur beschränkt zur Eintragung zugelassen werden. Voraussetzung sei in jedem Fall ihre wesentliche Bedeutung für den Rechtsverkehr. Im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung lässt sich folgern, dass auch der Niessbrauch an einem Gesellschaftsanteil einer OHG eintragungsfähig sein müsste. Im vorliegenden Urteil des OLG Stuttgart wurden bereits die vom Nie?braucher eines Kommanditanteils ausgeübten Mitwirkungsrechte als ausreichend erachtet. Die Rechte am Anteil einer OHG sind in der Beschlussfassung der Gesellschaft zum Teil noch weitreichender. Bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils gegen Niessbrauchsvorbehalt, kommt es dagegen durch den Gesellschafterwechsel in jedem Fall zu einer Eintragung ins Handelsregister. Der neue zivilrechtliche Gesellschafter, als Nie?brauchbesteller, muss eingetragen werden. Der ausscheidende Gesellschafter, als späterer Nie?braucher würde ausgetragen werden. Nach der Rechtsprechung des OLG Stuttgart könnte hier jedoch gleichzeitig der Nie?braucher als solcher eingetragen werden. Denkbarer Vorteil wäre, dass Dritte über die Konstellation der Vermögensübertragung informiert würden. Bspw. wäre hinsichtlich der, 2015, Taschenbuch / Paperback, Neuware, H: 166mm, B: 22mm, T: 6mm, 185g, 108, Internationaler Versand, Selbstabholung und Barzahlung, PayPal, offene Rechnung, Banküberweisung.
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9783656766834 - Haberer, Melanie: Ertrag- und schenkungsteuerliche Beurteilung des Niessbrauchs am Mitunternehmeranteil
Haberer, Melanie

Ertrag- und schenkungsteuerliche Beurteilung des Niessbrauchs am Mitunternehmeranteil

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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,5, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Villingen-Schwenningen, früher: Berufsakademie Villingen-Schwenningen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit befasst sich mit der Bestellung eines Niessbrauchs zugunsten einer natürlichen Person am Mitunternehmeranteil. Durch den Niessbrauch werden einer anderen Person als dem zivilrechtlichen Eigentümer die Einkünfte zugerechnet. Eingesetzt wird das Gestaltungsmittel des Niessbrauchs bspw. bei Betriebsübergabe an die nachfolgende Generation oder bei Überlegungen zur Verlagerung von Einkünften auf andere Personen wie bspw. Kinder.Obwohl die Einräumung eines Niessbrauchs ein geeignetes und interessantes Gestaltungsmittel darstellt, wird in der Praxis vor allem vom Niessbrauch an Unternehmensvermögen eher wenig Gebrauch gemacht. Allerdings gab es in der Rechtsprechung seit dem Jahr 2009 einige Änderungen, die u. U. eine erbschaftsteuerfreie Übertragung des Vermögens zulassen. Darüber hinaus kommt bei Niessbrauchsgestaltungen u. U. auch die ertragsteuerlich neutrale Buchwertfortführung gem.6 Abs. 3 EStG zum Tragen. Aus diesem Grund ist es durchaus interessant, sich mit den Gestaltungsmöglichkeiten des Niessbrauchs näher zu befassen.
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9783958508545 - Haberer, Melanie: Niessbrauch am Mitunternehmeranteil - Ertrag- und Schenkungsteuerliche Beurteilung: Gestaltungsmöglichkeiten durch zivil- und schuldrechtliche Regelungen
Haberer, Melanie

Niessbrauch am Mitunternehmeranteil - Ertrag- und Schenkungsteuerliche Beurteilung: Gestaltungsmöglichkeiten durch zivil- und schuldrechtliche Regelungen (2015)

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AUSFÜHRLICHERE BESCHREIBUNG: Durch die Bestellung eines Niessbrauchs werden einer anderen Person als dem zivilrechtlichen Eigentümer die Einkünfte aus dem Niessbrauchsgegenstand zugerechnet. Eingesetzt wird das Gestaltungsmittel des Niessbrauchs beispielsweise bei einer Betriebsübergabe an die nachfolgende Generation oder bei Überlegungen zur Verlagerung von Einkünften auf andere Personen wie zum Beispiel Kinder. Die vorliegende Untersuchung befasst sich mit der Bestellung eines Niessbrauchs zugunsten einer natürlichen Person am Mitunternehmeranteil. Mit der Einräumung eines Niessbrauchs als Gestaltungsmittel ist unter Umständen eine erbschaftsteuerfreie Übertragung von Unternehmensvermögen möglich. Darüber hinaus kann bei richtiger Ausgestaltung der Verträge auch die ertragsteuerlich neutrale Buchwertfortführung gem. 6 Abs. 3 EStG zum Tragen kommen. AUSZUG AUS DEM BUCH: Textprobe: Kapitel 3.3.2, Formell-rechtliche gesellschaftsrechtliche Vorschriften: In das Handelsregister, als amtliches und öffentliches Verzeichnis aller Kaufleute, sind Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften gem. 106, 162 Abs. 1 HGB einzutragen. Gesellschaften bürgerlichen Rechts führen i. d. R. einen Betrieb, der nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und sind daher nicht ins Handelsregister einzutragen. Allerdings kann die GbR auf freiwilliger Basis ins Handelsregister eingetragen werden. Durch die Eintragung wird die GbR zur OHG. Mit einzutragen sind gem. 106, 162 HGB neben den Daten der Gesellschaft u. A. auch personenbezogene Daten aller Gesellschafter. Das Handelsregister dient damit u. A. dem Ausweis der zivilrechtlichen Gesellschafter. Da der Niessbraucher nicht zivilrechtlich Gesellschafter wird, wird in der steuerrechtlichen Literatur bisher die Auffassung vertreten, dass eine Eintragung nicht erforderlich bzw. nicht möglich ist. Gestützt wurde diese Aussage auf die Begründung, dass eine Aussenhaftung des Niessbrauchers nach Zivilrecht nicht in Betracht komme. Folglich wären keine höherwertigen Interessen wie Gläubigerschutz zu beachten, die eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich machen. Die neueste Rechtsprechung des OLG Stuttgart, mit Verweis auf das vorhergehende Urteil des BGH vom 14.02.2012, spricht dagegen für eine Eintragungsfähigkeit des Anteilsniessbrauchers einer KG ins Handelsregister. Das Handelsregister gebe nicht nur Auskunft über die Haftungsverhältnisse einer Gesellschaft, sondern soll laut OLG auch Auskunft darüber geben, welche Personen innerhalb der Gesellschaft bei der Beschlussfassung mitwirken. Laut Auffassung des 8. Senats des OLG bilden Niessbraucher und Niessbrauchbesteller eine Rechtsgemeinschaft und sind gemeinschaftlich am Gesellschaftsanteil berechtigt. Folglich würden die gesellschaftsrechtlichen Verwaltungsrechte im Hinblick auf die Beschlussfassung der Gesellschaft zwischen Niessbraucher und Niessbrauchbesteller aufgeteilt. Durch die Mitwirkungsrechte des Niessbrauchers hätten Dritte ein berechtigtes Interesse, über diese Verhältnisse Auskunft zu erlangen. Allein aufgrund dieses berechtigten Interesses, auch ohne Einfluss auf Haftungsverhältnisse, sei der Niessbrauch im Handelsregister eintragungsfähig. Eintragungsfähigkeit bedeutet, dass Tatsachen und Rechtsverhältnisse, deren Eintragung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, freiwillig eingetragen werden können. Die eintragungsfähigen Tatsachen sind bis auf wenige Ausnahmen gesetzlich geregelt. Solche eintragungsfähigen Tatsachen, die nicht aufgrund einer gesetzlichen Grundlage eintragungspflichtig sind, sollten laut BFH aufgrund der Übersichtlichkeit nur beschränkt zur Eintragung zugelassen werden. Voraussetzung sei in jedem Fall ihre wesentliche Bedeutung für den Rechtsverkehr. Im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung lässt sich folgern, dass auch der Niessbrauch an einem Gesellschaftsanteil einer OHG eintragungsfähig sein müsste. Im vorliegenden Urteil des OLG Stuttgart wurden bereits die vom Niessbraucher eines Kommanditanteils ausgeübten Mitwirkungsrechte als ausreichend erachtet. Die Rechte am Anteil einer OHG sind in der Beschlussfassung der Gesellschaft zum Teil noch weitreichender. Bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils gegen Niessbrauchsvorbehalt, kommt es dagegen durch den Gesellschafterwechsel in jedem Fall zu einer Eintragung ins Handelsregister. Der neue zivilrechtliche Gesellschafter, als Niessbrauchbesteller, muss eingetragen werden. Der ausscheidende Gesellschafter, als späterer Niessbraucher würde ausgetragen werden. Nach der Rechtsprechung des OLG Stuttgart könnte hier jedoch gleichzeitig der Niessbraucher als solcher eingetragen werden. Denkbarer Vorteil wäre, dass Dritte über die Konstellation der Vermögensübertragung informiert würden. Bspw. wäre hinsichtlich der, 2015, Taschenbuch / Paperback, Neuware, H: 166mm, B: 22mm, T: 6mm, 185g, 108, Internationaler Versand, Selbstabholung und Barzahlung, PayPal, offene Rechnung, Banküberweisung.
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9783958508545 - Haberer, Melanie: Niessbrauch am Mitunternehmeranteil - Ertrag- und Schenkungsteuerliche Beurteilung: Gestaltungsmöglichkeiten durch zivil- und schuldrechtliche Regelungen
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AUSZUG AUS DEM BUCH: Textprobe: Kapitel 3.3.2, Formell-rechtliche gesellschaftsrechtliche Vorschriften: In das Handelsregister, als amtliches und öffentliches Verzeichnis aller Kaufleute, sind Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften gem. 106, 162 Abs. 1 HGB einzutragen. Gesellschaften bürgerlichen Rechts führen i. d. R. einen Betrieb, der nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und sind daher nicht ins Handelsregister einzutragen. Allerdings kann die GbR auf freiwilliger Basis ins Handelsregister eingetragen werden. Durch die Eintragung wird die GbR zur OHG. Mit einzutragen sind gem. 106, 162 HGB neben den Daten der Gesellschaft u. A. auch personenbezogene Daten aller Gesellschafter. Das Handelsregister dient damit u. A. dem Ausweis der zivilrechtlichen Gesellschafter. Da der Niessbraucher nicht zivilrechtlich Gesellschafter wird, wird in der steuerrechtlichen Literatur bisher die Auffassung vertreten, dass eine Eintragung nicht erforderlich bzw. nicht möglich ist. Gestützt wurde diese Aussage auf die Begründung, dass eine Aussenhaftung des Niessbrauchers nach Zivilrecht nicht in Betracht komme. Folglich wären keine höherwertigen Interessen wie Gläubigerschutz zu beachten, die eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich machen. Die neueste Rechtsprechung des OLG Stuttgart, mit Verweis auf das vorhergehende Urteil des BGH vom 14.02.2012, spricht dagegen für eine Eintragungsfähigkeit des Anteilsniessbrauchers einer KG ins Handelsregister. Das Handelsregister gebe nicht nur Auskunft über die Haftungsverhältnisse einer Gesellschaft, sondern soll laut OLG auch Auskunft darüber geben, welche Personen innerhalb der Gesellschaft bei der Beschlussfassung mitwirken. Laut Auffassung des 8. Senats des OLG bilden Niessbraucher und Niessbrauchbesteller eine Rechtsgemeinschaft und sind gemeinschaftlich am Gesellschaftsanteil berechtigt. Folglich würden die gesellschaftsrechtlichen Verwaltungsrechte im Hinblick auf die Beschlussfassung der Gesellschaft zwischen Niessbraucher und Niessbrauchbesteller aufgeteilt. Durch die Mitwirkungsrechte des Niessbrauchers hätten Dritte ein berechtigtes Interesse, über diese Verhältnisse Auskunft zu erlangen. Allein aufgrund dieses berechtigten Interesses, auch ohne Einfluss auf Haftungsverhältnisse, sei der Niessbrauch im Handelsregister eintragungsfähig. Eintragungsfähigkeit bedeutet, dass Tatsachen und Rechtsverhältnisse, deren Eintragung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, freiwillig eingetragen werden können. Die eintragungsfähigen Tatsachen sind bis auf wenige Ausnahmen gesetzlich geregelt. Solche eintragungsfähigen Tatsachen, die nicht aufgrund einer gesetzlichen Grundlage eintragungspflichtig sind, sollten laut BFH aufgrund der Übersichtlichkeit nur beschränkt zur Eintragung zugelassen werden. Voraussetzung sei in jedem Fall ihre wesentliche Bedeutung für den Rechtsverkehr. Im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung lässt sich folgern, dass auch der Niessbrauch an einem Gesellschaftsanteil einer OHG eintragungsfähig sein müsste. Im vorliegenden Urteil des OLG Stuttgart wurden bereits die vom Niessbraucher eines Kommanditanteils ausgeübten Mitwirkungsrechte als ausreichend erachtet. Die Rechte am Anteil einer OHG sind in der Beschlussfassung der Gesellschaft zum Teil noch weitreichender. Bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils gegen Niessbrauchsvorbehalt, kommt es dagegen durch den Gesellschafterwechsel in jedem Fall zu einer Eintragung ins Handelsregister. Der neue zivilrechtliche Gesellschafter, als Niessbrauchbesteller, muss eingetragen werden. Der ausscheidende Gesellschafter, als späterer Niessbraucher würde ausgetragen werden. Nach der Rechtsprechung des OLG Stuttgart könnte hier jedoch gleichzeitig der Niessbraucher als solcher eingetragen werden. Denkbarer Vorteil wäre, dass Dritte über die Konstellation der Vermögensübertragung informiert würden. Bspw. wäre hinsichtlich der, 2015, Taschenbuch / Paperback, Neuware, H: 166mm, B: 22mm, T: 6mm, 185g, 108, Internationaler Versand, Selbstabholung und Barzahlung, PayPal, offene Rechnung, Banküberweisung.
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AUSZUG AUS DEM BUCH: Textprobe: Kapitel 3.3.2, Formell-rechtliche gesellschaftsrechtliche Vorschriften: In das Handelsregister, als amtliches und öffentliches Verzeichnis aller Kaufleute, sind Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften gem. 106, 162 Abs. 1 HGB einzutragen. Gesellschaften bürgerlichen Rechts führen i. d. R. einen Betrieb, der nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und sind daher nicht ins Handelsregister einzutragen. Allerdings kann die GbR auf freiwilliger Basis ins Handelsregister eingetragen werden. Durch die Eintragung wird die GbR zur OHG. Mit einzutragen sind gem. 106, 162 HGB neben den Daten der Gesellschaft u. A. auch personenbezogene Daten aller Gesellschafter. Das Handelsregister dient damit u. A. dem Ausweis der zivilrechtlichen Gesellschafter. Da der Niessbraucher nicht zivilrechtlich Gesellschafter wird, wird in der steuerrechtlichen Literatur bisher die Auffassung vertreten, dass eine Eintragung nicht erforderlich bzw. nicht möglich ist. Gestützt wurde diese Aussage auf die Begründung, dass eine Aussenhaftung des Niessbrauchers nach Zivilrecht nicht in Betracht komme. Folglich wären keine höherwertigen Interessen wie Gläubigerschutz zu beachten, die eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich machen. Die neueste Rechtsprechung des OLG Stuttgart, mit Verweis auf das vorhergehende Urteil des BGH vom 14.02.2012, spricht dagegen für eine Eintragungsfähigkeit des Anteilsniessbrauchers einer KG ins Handelsregister. Das Handelsregister gebe nicht nur Auskunft über die Haftungsverhältnisse einer Gesellschaft, sondern soll laut OLG auch Auskunft darüber geben, welche Personen innerhalb der Gesellschaft bei der Beschlussfassung mitwirken. Laut Auffassung des 8. Senats des OLG bilden Niessbraucher und Niessbrauchbesteller eine Rechtsgemeinschaft und sind gemeinschaftlich am Gesellschaftsanteil berechtigt. Folglich würden die gesellschaftsrechtlichen Verwaltungsrechte im Hinblick auf die Beschlussfassung der Gesellschaft zwischen Niessbraucher und Niessbrauchbesteller aufgeteilt. Durch die Mitwirkungsrechte des Niessbrauchers hätten Dritte ein berechtigtes Interesse, über diese Verhältnisse Auskunft zu erlangen. Allein aufgrund dieses berechtigten Interesses, auch ohne Einfluss auf Haftungsverhältnisse, sei der Niessbrauch im Handelsregister eintragungsfähig. Eintragungsfähigkeit bedeutet, dass Tatsachen und Rechtsverhältnisse, deren Eintragung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, freiwillig eingetragen werden können. Die eintragungsfähigen Tatsachen sind bis auf wenige Ausnahmen gesetzlich geregelt. Solche eintragungsfähigen Tatsachen, die nicht aufgrund einer gesetzlichen Grundlage eintragungspflichtig sind, sollten laut BFH aufgrund der Übersichtlichkeit nur beschränkt zur Eintragung zugelassen werden. Voraussetzung sei in jedem Fall ihre wesentliche Bedeutung für den Rechtsverkehr. Im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung lässt sich folgern, dass auch der Niessbrauch an einem Gesellschaftsanteil einer OHG eintragungsfähig sein müsste. Im vorliegenden Urteil des OLG Stuttgart wurden bereits die vom Niessbraucher eines Kommanditanteils ausgeübten Mitwirkungsrechte als ausreichend erachtet. Die Rechte am Anteil einer OHG sind in der Beschlussfassung der Gesellschaft zum Teil noch weitreichender. Bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils gegen Niessbrauchsvorbehalt, kommt es dagegen durch den Gesellschafterwechsel in jedem Fall zu einer Eintragung ins Handelsregister. Der neue zivilrechtliche Gesellschafter, als Niessbrauchbesteller, muss eingetragen werden. 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Solche eintragungsfähigen Tatsachen, die nicht aufgrund einer gesetzlichen Grundlage eintragungspflichtig sind, sollten laut BFH aufgrund der Übersichtlichkeit nur beschränkt zur Eintragung zugelassen werden. Voraussetzung sei in jedem Fall ihre wesentliche Bedeutung für den Rechtsverkehr. Im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung lässt sich folgern, dass auch der Niessbrauch an einem Gesellschaftsanteil einer OHG eintragungsfähig sein müsste. Im vorliegenden Urteil des OLG Stuttgart wurden bereits die vom Niessbraucher eines Kommanditanteils ausgeübten Mitwirkungsrechte als ausreichend erachtet. Die Rechte am Anteil einer OHG sind in der Beschlussfassung der Gesellschaft zum Teil noch weitreichender. Bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils gegen Niessbrauchsvorbehalt, kommt es dagegen durch den Gesellschafterwechsel in jedem Fall zu einer Eintragung ins Handelsregister. Der neue zivilrechtliche Gesellschafter, als Niessbrauchbesteller, muss eingetragen werden. 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AUSFÜHRLICHERE BESCHREIBUNG: Durch die Bestellung eines Niessbrauchs werden einer anderen Person als dem zivilrechtlichen Eigentümer die Einkünfte aus dem Niessbrauchsgegenstand zugerechnet. Eingesetzt wird das Gestaltungsmittel des Niessbrauchs beispielsweise bei einer Betriebsübergabe an die nachfolgende Generation oder bei Überlegungen zur Verlagerung von Einkünften auf andere Personen wie zum Beispiel Kinder. Die vorliegende Untersuchung befasst sich mit der Bestellung eines Niessbrauchs zugunsten einer natürlichen Person am Mitunternehmeranteil. Mit der Einräumung eines Niessbrauchs als Gestaltungsmittel ist unter Umständen eine erbschaftsteuerfreie Übertragung von Unternehmensvermögen möglich. Darüber hinaus kann bei richtiger Ausgestaltung der Verträge auch die ertragsteuerlich neutrale Buchwertfortführung gem. 6 Abs. 3 EStG zum Tragen kommen. AUSZUG AUS DEM BUCH: Textprobe: Kapitel 3.3.2, Formell-rechtliche gesellschaftsrechtliche Vorschriften: In das Handelsregister, als amtliches und öffentliches Verzeichnis aller Kaufleute, sind Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften gem. 106, 162 Abs. 1 HGB einzutragen. Gesellschaften bürgerlichen Rechts führen i. d. R. einen Betrieb, der nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und sind daher nicht ins Handelsregister einzutragen. Allerdings kann die GbR auf freiwilliger Basis ins Handelsregister eingetragen werden. Durch die Eintragung wird die GbR zur OHG. Mit einzutragen sind gem. 106, 162 HGB neben den Daten der Gesellschaft u. A. auch personenbezogene Daten aller Gesellschafter. Das Handelsregister dient damit u. A. dem Ausweis der zivilrechtlichen Gesellschafter. Da der Niessbraucher nicht zivilrechtlich Gesellschafter wird, wird in der steuerrechtlichen Literatur bisher die Auffassung vertreten, dass eine Eintragung nicht erforderlich bzw. nicht möglich ist. Gestützt wurde diese Aussage auf die Begründung, dass eine Aussenhaftung des Niessbrauchers nach Zivilrecht nicht in Betracht komme. Folglich wären keine höherwertigen Interessen wie Gläubigerschutz zu beachten, die eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich machen. Die neueste Rechtsprechung des OLG Stuttgart, mit Verweis auf das vorhergehende Urteil des BGH vom 14.02.2012, spricht dagegen für eine Eintragungsfähigkeit des Anteilsniessbrauchers einer KG ins Handelsregister. Das Handelsregister gebe nicht nur Auskunft über die Haftungsverhältnisse einer Gesellschaft, sondern soll laut OLG auch Auskunft darüber geben, welche Personen innerhalb der Gesellschaft bei der Beschlussfassung mitwirken. Laut Auffassung des 8. Senats des OLG bilden Niessbraucher und Niessbrauchbesteller eine Rechtsgemeinschaft und sind gemeinschaftlich am Gesellschaftsanteil berechtigt. Folglich würden die gesellschaftsrechtlichen Verwaltungsrechte im Hinblick auf die Beschlussfassung der Gesellschaft zwischen Niessbraucher und Niessbrauchbesteller aufgeteilt. Durch die Mitwirkungsrechte des Niessbrauchers hätten Dritte ein berechtigtes Interesse, über diese Verhältnisse Auskunft zu erlangen. Allein aufgrund dieses berechtigten Interesses, auch ohne Einfluss auf Haftungsverhältnisse, sei der Niessbrauch im Handelsregister eintragungsfähig. Eintragungsfähigkeit bedeutet, dass Tatsachen und Rechtsverhältnisse, deren Eintragung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, freiwillig eingetragen werden können. Die eintragungsfähigen Tatsachen sind bis auf wenige Ausnahmen gesetzlich geregelt. Solche eintragungsfähigen Tatsachen, die nicht aufgrund einer gesetzlichen Grundlage eintragungspflichtig sind, sollten laut BFH aufgrund der Übersichtlichkeit nur beschränkt zur Eintragung zugelassen werden. Voraussetzung sei in jedem Fall ihre wesentliche Bedeutung für den Rechtsverkehr. Im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung lässt sich folgern, dass auch der Niessbrauch an einem Gesellschaftsanteil einer OHG eintragungsfähig sein müsste. Im vorliegenden Urteil des OLG Stuttgart wurden bereits die vom Niessbraucher eines Kommanditanteils ausgeübten Mitwirkungsrechte als ausreichend erachtet. Die Rechte am Anteil einer OHG sind in der Beschlussfassung der Gesellschaft zum Teil noch weitreichender. Bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils gegen Niessbrauchsvorbehalt, kommt es dagegen durch den Gesellschafterwechsel in jedem Fall zu einer Eintragung ins Handelsregister. Der neue zivilrechtliche Gesellschafter, als Niessbrauchbesteller, muss eingetragen werden. Der ausscheidende Gesellschafter, als späterer Niessbraucher würde ausgetragen werden. Nach der Rechtsprechung des OLG Stuttgart könnte hier jedoch gleichzeitig der Niessbraucher als solcher eingetragen werden. Denkbarer Vorteil wäre, dass Dritte über die Konstellation der Vermögensübertragung informiert würden. Bspw. wäre hinsichtlich der, 2015, Taschenbuch / Paperback, Neuware, H: 166mm, B: 22mm, T: 6mm, 185g, 108, Internationaler Versand, Selbstabholung und Barzahlung, PayPal, Offene Rechnung, Banküberweisung.
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9783958508545 - Haberer, Melanie: Niessbrauch am Mitunternehmeranteil - Ertrag- und Schenkungsteuerliche Beurteilung: Gestaltungsmöglichkeiten durch zivil- und schuldrechtliche Regelungen
Haberer, Melanie

Niessbrauch am Mitunternehmeranteil - Ertrag- und Schenkungsteuerliche Beurteilung: Gestaltungsmöglichkeiten durch zivil- und schuldrechtliche Regelungen (2015)

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ISBN: 9783958508545 bzw. 3958508545, in Deutsch, 108 Seiten, Bedey Media Diplomica, neu.

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AUSFÜHRLICHERE BESCHREIBUNG: Durch die Bestellung eines Niessbrauchs werden einer anderen Person als dem zivilrechtlichen Eigentümer die Einkünfte aus dem Niessbrauchsgegenstand zugerechnet. Eingesetzt wird das Gestaltungsmittel des Niessbrauchs beispielsweise bei einer Betriebsübergabe an die nachfolgende Generation oder bei Überlegungen zur Verlagerung von Einkünften auf andere Personen wie zum Beispiel Kinder. Die vorliegende Untersuchung befasst sich mit der Bestellung eines Niessbrauchs zugunsten einer natürlichen Person am Mitunternehmeranteil. Mit der Einräumung eines Niessbrauchs als Gestaltungsmittel ist unter Umständen eine erbschaftsteuerfreie Übertragung von Unternehmensvermögen möglich. Darüber hinaus kann bei richtiger Ausgestaltung der Verträge auch die ertragsteuerlich neutrale Buchwertfortführung gem. 6 Abs. 3 EStG zum Tragen kommen. AUSZUG AUS DEM BUCH: Textprobe: Kapitel 3.3.2, Formell-rechtliche gesellschaftsrechtliche Vorschriften: In das Handelsregister, als amtliches und öffentliches Verzeichnis aller Kaufleute, sind Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften gem. 106, 162 Abs. 1 HGB einzutragen. Gesellschaften bürgerlichen Rechts führen i. d. R. einen Betrieb, der nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und sind daher nicht ins Handelsregister einzutragen. Allerdings kann die GbR auf freiwilliger Basis ins Handelsregister eingetragen werden. Durch die Eintragung wird die GbR zur OHG. Mit einzutragen sind gem. 106, 162 HGB neben den Daten der Gesellschaft u. A. auch personenbezogene Daten aller Gesellschafter. Das Handelsregister dient damit u. A. dem Ausweis der zivilrechtlichen Gesellschafter. Da der Niessbraucher nicht zivilrechtlich Gesellschafter wird, wird in der steuerrechtlichen Literatur bisher die Auffassung vertreten, dass eine Eintragung nicht erforderlich bzw. nicht möglich ist. Gestützt wurde diese Aussage auf die Begründung, dass eine Aussenhaftung des Niessbrauchers nach Zivilrecht nicht in Betracht komme. Folglich wären keine höherwertigen Interessen wie Gläubigerschutz zu beachten, die eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich machen. Die neueste Rechtsprechung des OLG Stuttgart, mit Verweis auf das vorhergehende Urteil des BGH vom 14.02.2012, spricht dagegen für eine Eintragungsfähigkeit des Anteilsniessbrauchers einer KG ins Handelsregister. Das Handelsregister gebe nicht nur Auskunft über die Haftungsverhältnisse einer Gesellschaft, sondern soll laut OLG auch Auskunft darüber geben, welche Personen innerhalb der Gesellschaft bei der Beschlussfassung mitwirken. Laut Auffassung des 8. Senats des OLG bilden Niessbraucher und Niessbrauchbesteller eine Rechtsgemeinschaft und sind gemeinschaftlich am Gesellschaftsanteil berechtigt. Folglich würden die gesellschaftsrechtlichen Verwaltungsrechte im Hinblick auf die Beschlussfassung der Gesellschaft zwischen Niessbraucher und Niessbrauchbesteller aufgeteilt. Durch die Mitwirkungsrechte des Niessbrauchers hätten Dritte ein berechtigtes Interesse, über diese Verhältnisse Auskunft zu erlangen. Allein aufgrund dieses berechtigten Interesses, auch ohne Einfluss auf Haftungsverhältnisse, sei der Niessbrauch im Handelsregister eintragungsfähig. Eintragungsfähigkeit bedeutet, dass Tatsachen und Rechtsverhältnisse, deren Eintragung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, freiwillig eingetragen werden können. Die eintragungsfähigen Tatsachen sind bis auf wenige Ausnahmen gesetzlich geregelt. Solche eintragungsfähigen Tatsachen, die nicht aufgrund einer gesetzlichen Grundlage eintragungspflichtig sind, sollten laut BFH aufgrund der Übersichtlichkeit nur beschränkt zur Eintragung zugelassen werden. Voraussetzung sei in jedem Fall ihre wesentliche Bedeutung für den Rechtsverkehr. Im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung lässt sich folgern, dass auch der Niessbrauch an einem Gesellschaftsanteil einer OHG eintragungsfähig sein müsste. Im vorliegenden Urteil des OLG Stuttgart wurden bereits die vom Niessbraucher eines Kommanditanteils ausgeübten Mitwirkungsrechte als ausreichend erachtet. Die Rechte am Anteil einer OHG sind in der Beschlussfassung der Gesellschaft zum Teil noch weitreichender. Bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils gegen Niessbrauchsvorbehalt, kommt es dagegen durch den Gesellschafterwechsel in jedem Fall zu einer Eintragung ins Handelsregister. Der neue zivilrechtliche Gesellschafter, als Niessbrauchbesteller, muss eingetragen werden. Der ausscheidende Gesellschafter, als späterer Niessbraucher würde ausgetragen werden. Nach der Rechtsprechung des OLG Stuttgart könnte hier jedoch gleichzeitig der Niessbraucher als solcher eingetragen werden. Denkbarer Vorteil wäre, dass Dritte über die Konstellation der Vermögensübertragung informiert würden. Bspw. wäre hinsichtlich der, 2015, Taschenbuch / Paperback, Neuware, H: 166mm, B: 22mm, T: 6mm, 185g, 108, Internationaler Versand, Selbstabholung und Barzahlung, PayPal, Offene Rechnung, Banküberweisung.
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9783958508545 - Haberer, Melanie: Niessbrauch am Mitunternehmeranteil - Ertrag- und Schenkungsteuerliche Beurteilung: Gestaltungsmöglichkeiten durch zivil- und schuldrechtliche Regelungen
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Niessbrauch am Mitunternehmeranteil - Ertrag- und Schenkungsteuerliche Beurteilung: Gestaltungsmöglichkeiten durch zivil- und schuldrechtliche Regelungen (2015)

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AUSZUG AUS DEM BUCH: Textprobe: Kapitel 3.3.2, Formell-rechtliche gesellschaftsrechtliche Vorschriften: In das Handelsregister, als amtliches und öffentliches Verzeichnis aller Kaufleute, sind Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften gem. 106, 162 Abs. 1 HGB einzutragen. Gesellschaften bürgerlichen Rechts führen i. d. R. einen Betrieb, der nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und sind daher nicht ins Handelsregister einzutragen. Allerdings kann die GbR auf freiwilliger Basis ins Handelsregister eingetragen werden. Durch die Eintragung wird die GbR zur OHG. Mit einzutragen sind gem. 106, 162 HGB neben den Daten der Gesellschaft u. A. auch personenbezogene Daten aller Gesellschafter. Das Handelsregister dient damit u. A. dem Ausweis der zivilrechtlichen Gesellschafter. Da der Niessbraucher nicht zivilrechtlich Gesellschafter wird, wird in der steuerrechtlichen Literatur bisher die Auffassung vertreten, dass eine Eintragung nicht erforderlich bzw. nicht möglich ist. Gestützt wurde diese Aussage auf die Begründung, dass eine Aussenhaftung des Niessbrauchers nach Zivilrecht nicht in Betracht komme. Folglich wären keine höherwertigen Interessen wie Gläubigerschutz zu beachten, die eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich machen. Die neueste Rechtsprechung des OLG Stuttgart, mit Verweis auf das vorhergehende Urteil des BGH vom 14.02.2012, spricht dagegen für eine Eintragungsfähigkeit des Anteilsniessbrauchers einer KG ins Handelsregister. Das Handelsregister gebe nicht nur Auskunft über die Haftungsverhältnisse einer Gesellschaft, sondern soll laut OLG auch Auskunft darüber geben, welche Personen innerhalb der Gesellschaft bei der Beschlussfassung mitwirken. Laut Auffassung des 8. Senats des OLG bilden Niessbraucher und Niessbrauchbesteller eine Rechtsgemeinschaft und sind gemeinschaftlich am Gesellschaftsanteil berechtigt. Folglich würden die gesellschaftsrechtlichen Verwaltungsrechte im Hinblick auf die Beschlussfassung der Gesellschaft zwischen Niessbraucher und Niessbrauchbesteller aufgeteilt. Durch die Mitwirkungsrechte des Niessbrauchers hätten Dritte ein berechtigtes Interesse, über diese Verhältnisse Auskunft zu erlangen. Allein aufgrund dieses berechtigten Interesses, auch ohne Einfluss auf Haftungsverhältnisse, sei der Niessbrauch im Handelsregister eintragungsfähig. Eintragungsfähigkeit bedeutet, dass Tatsachen und Rechtsverhältnisse, deren Eintragung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, freiwillig eingetragen werden können. Die eintragungsfähigen Tatsachen sind bis auf wenige Ausnahmen gesetzlich geregelt. Solche eintragungsfähigen Tatsachen, die nicht aufgrund einer gesetzlichen Grundlage eintragungspflichtig sind, sollten laut BFH aufgrund der Übersichtlichkeit nur beschränkt zur Eintragung zugelassen werden. Voraussetzung sei in jedem Fall ihre wesentliche Bedeutung für den Rechtsverkehr. Im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung lässt sich folgern, dass auch der Niessbrauch an einem Gesellschaftsanteil einer OHG eintragungsfähig sein müsste. Im vorliegenden Urteil des OLG Stuttgart wurden bereits die vom Niessbraucher eines Kommanditanteils ausgeübten Mitwirkungsrechte als ausreichend erachtet. Die Rechte am Anteil einer OHG sind in der Beschlussfassung der Gesellschaft zum Teil noch weitreichender. Bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils gegen Niessbrauchsvorbehalt, kommt es dagegen durch den Gesellschafterwechsel in jedem Fall zu einer Eintragung ins Handelsregister. Der neue zivilrechtliche Gesellschafter, als Niessbrauchbesteller, muss eingetragen werden. Der ausscheidende Gesellschafter, als späterer Niessbraucher würde ausgetragen werden. Nach der Rechtsprechung des OLG Stuttgart könnte hier jedoch gleichzeitig der Niessbraucher als solcher eingetragen werden. Denkbarer Vorteil wäre, dass Dritte über die Konstellation der Vermögensübertragung informiert würden. Bspw. wäre hinsichtlich der, 2015, Taschenbuch / Paperback, Neuware, H: 166mm, B: 22mm, T: 6mm, 185g, 108, Internationaler Versand, Selbstabholung und Barzahlung, PayPal, Offene Rechnung, Banküberweisung.
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9783656766834 - Melanie Haberer: Ertrag- und schenkungsteuerliche Beurteilung des Niessbrauchs am Mitunternehmeranteil
Symbolbild
Melanie Haberer

Ertrag- und schenkungsteuerliche Beurteilung des Niessbrauchs am Mitunternehmeranteil (2014)

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ISBN: 9783656766834 bzw. 3656766835, in Deutsch, GRIN Verlag Gmbh Okt 2014, Taschenbuch, neu, Nachdruck.

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Von Händler/Antiquariat, AHA-BUCH GmbH [51283250], Einbeck, Germany.
This item is printed on demand - Print on Demand Titel. Neuware - Bachelorarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,5, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Villingen-Schwenningen, früher: Berufsakademie Villingen-Schwenningen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit befasst sich mit der Bestellung eines Niessbrauchs zugunsten einer natürlichen Person am Mitunternehmeranteil. Durch den Niessbrauch werden einer anderen Person als dem zivilrechtlichen Eigentümer die Einkünfte zugerechnet. Eingesetzt wird das Gestaltungsmittel des Niessbrauchs bspw. bei Betriebsübergabe an die nachfolgende Generation oder bei Überlegungen zur Verlagerung von Einkünften auf andere Personen wie bspw. Kinder. Obwohl die Einräumung eines Niessbrauchs ein geeignetes und interessantes Gestaltungsmittel darstellt, wird in der Praxis vor allem vom Niessbrauch an Unternehmensvermögen eher wenig Gebrauch gemacht. Allerdings gab es in der Rechtsprechung seit dem Jahr 2009 einige Änderungen, die u. U. eine erbschaftsteuerfreie Übertragung des Vermögens zulassen. Darüber hinaus kommt bei Niessbrauchsgestaltungen u. U. auch die ertragsteuerlich neutrale Buchwertfortführung gem. 6 Abs. 3 EStG zum Tragen. Aus diesem Grund ist es durchaus interessant, sich mit den Gestaltungsmöglichkeiten des Niessbrauchs näher zu befassen. 104 pp. Deutsch.
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