Zulässigkeit von Kopplungsgeschäften aus ökonomischer und kartellrechtlicher Sicht (Art. 82 EGV)
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Zulässigkeit von Kopplungsgeschäften aus ökonomischer und kartellrechtlicher Sicht (Art. 82 EGV), Inhaltsangabe:Einleitung: Das Prinzip des freien Wettbewerbs ist die Grundlage der modernen Wirtschaftsordnung. Die Aufgabe des europäischen Kartellrechts ist es dem Wettbewerb im Interesse des Gemeinwohls einen rechtlichen Rahmen zu setzen. Unter europäischem Kartellrecht versteht man heute die Summe aller Vorschriften, welche Beschränkungen des Wettbewerbs, die zwischen den Unternehmen vorhanden sind, zu verhindern. Wettbewerbsbeschränkungen werden durch das Zusammenwirken mehrerer selbständiger Unternehmen bewirkt. Im Gegensatz zum UWG, das vor allem bestimmte Marktverhaltensregeln aufstellt, zielt das europäische Kartellrecht für die Herbeiführung und Erhaltung eines freien Wettbewerbs, also den strukturellen Aspekt. Beide dienen letztlich der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs. Das europäische Kartellrecht besteht – unter Anwendung des EG-Vertrages (auch EGV genannt: Vertag zur Gründung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) im Wesentlichen aus drei Säulen, und zwar: - Art. 81 EGV: Enthält das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen. - Art. 82 EGV: Untersagt die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem gemeinsamen Markt - Fusionskontrollverordnung (FKVO): Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen. Das europäische Kartellrecht erfasst nur jene Tatbestände, die zumindest in ihren Auswirkungen über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausreichen. Kartelle und missbräuchliche Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen, die den zwischenstaatlichen Handel nicht berühren, gehören in die Zuständigkeit der nationalen Gesetzgeber bzw. der nationalen Kartellbehörden. Art. 81 und Art. 82 EGV erfassen nur solche Wettbewerbsbeschränkungen, die durch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten berührt werden, d.h. Gemeinschafts- und nationales Kartellrecht kommen nebeneinander zur Anwendung. Das Gemeinschaftsrecht hat Vorrang, wenn es sich um Normen- und Entscheidungskonflikte handelt. Es muss somit im Konfliktfall das nationale Recht zurücktreten. Das nationale Kartellrecht darf jedoch das Gemeinschaftsrecht, das uneingeschränkt und einheitlich zur Anwendung kommt, nicht beeinträchtigen. Das Koppelungsverbot gehört zum Kernbestand des nationalen und europäischen Kartellrechts. Um überhaupt kartellrechtliche Kopplungsverbote zu verstehen, ist es vorerst notwendig den Begriff „Kopplungsgeschäft“ zu definieren. Ein Kopplungsgeschäft liegt vor, wenn der Abnehmer von demselben Anbieter zwei oder mehrere Güter abnimmt. Jedoch ist hier zu unterscheiden, dass allein die Tatsache, dass der Abnehmer zwei Güter von demselben Anbieter abnimmt, kein Kopplungsgeschäft ist, sondern es kommt auf das Verhalten des Anbieters an. D.h. Wenn der Anbieter auf eine bestimmte Weise auf den Abnehmer einwirkt, beide Güter abzunehmen, liegt ein Kopplungsgeschäft vor. Man unterscheidet bei beiden Gütern zwischen „koppelndes Gut“ und „gekoppeltes Gut“. Welche Komponente nun das koppelnde und welche das gekoppelte Gut ist, kann nur in einem konkreten Einzelfall bestimmt werden. Allgemein kann jedoch gesagt werden, dass das gekoppelte Gut, das Gut ist, das der Abnehmer nicht wünscht. Im Gegensatz dazu ist das koppelnde Gut das Gut, welches der Abnehmer wünscht. In der Literatur wird zum Kopplungsgeschäft der klassische Fall „Handpreisauszeichner“ genannt: Ein Unternehmen bietet ein Gerät an, mit dem Einzelhändler ihre Ware mit Preisetiketten versehen können. Der Anbieter steht praktisch konkurrenzlos da, weil sein Gerät sehr leicht und schnell bedient werden kann und zudem wesentlich preisgünstiger ist als andere Preisauszeichnungsgeräte; er ist deshalb marktbeherrschend. Der Anbieter verkauft seine Geräte nur unter der Bedingung, dass die Anbieter alle Etiketten, die sie für den Einsatz des Handpreisauszeichners benötigen, von ihm beziehen. Die Etiketten könnten jedoch von anderen Anbietern preisgünstiger bezogen werden. Auf den ersten Blick stellt der Handpreisauszeichner das koppelnde und die Eti.
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9783836609104 - Berta Ben-Zie: Zulässigkeit von Kopplungsgeschäften aus ökonomischer und kartellrechtlicher Sicht (Art. 82 EGV)
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Doktorarbeit / Dissertation aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 3, Wirtschaftsuniversität Wien (Privatrecht), Sprache: Deutsch, Inhaltsangabe:Einleitung:Das Prinzip des freien Wettbewerbs ist die Grundlage der modernen Wirtschaftsordnung. Die Aufgabe des europäischen Kartellrechts ist es dem Wettbewerb im Interesse des Gemeinwohls einen rechtlichen Rahmen zu setzen. Unter europäischem Kartellrecht versteht man heute die Summe aller Vorschriften, welche Beschränkungen des Wettbewerbs, die zwischen den Unternehmen vorhanden sind, zu verhindern. Wettbewerbsbeschränkungen werden durch das Zusammenwirken mehrerer selbständiger Unternehmen bewirkt. Im Gegensatz zum UWG, das vor allem bestimmte Marktverhaltensregeln aufstellt, zielt das europäische Kartellrecht für die Herbeiführung und Erhaltung eines freien Wettbewerbs, also den strukturellen Aspekt. Beide dienen letztlich der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs. Das europäische Kartellrecht besteht – unter Anwendung des EG-Vertrages (auch EGV genannt: Vertag zur Gründung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) im Wesentlichen aus drei Säulen, und zwar:- Art. 81 EGV: Enthält das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen.- Art. 82 EGV: Untersagt die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem gemeinsamen Markt- Fusionskontrollverordnung (FKVO): Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen.Das europäische Kartellrecht erfasst nur jene Tatbestände, die zumindest in ihren Auswirkungen über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausreichen. Kartelle und missbräuchliche Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen, die den zwischenstaatlichen Handel nicht berühren, gehören in die Zuständigkeit der nationalen Gesetzgeber bzw. der nationalen Kartellbehörden.Art. 81 und Art. 82 EGV erfassen nur solche Wettbewerbsbeschränkungen, die durch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten berührt werden, d.h. Gemeinschafts- und nationales Kartellrecht kommen nebeneinander zur Anwendung. Das Gemeinschaftsrecht hat Vorrang, wenn es sich um Normen- und Entscheidungskonflikte handelt. Es muss somit im Konfliktfall das nationale Recht zurücktreten. Das nationale Kartellrecht darf jedoch das Gemeinschaftsrecht, das uneingeschränkt und einheitlich zur Anwendung kommt, nicht beeinträchtigen.Das Koppelungsverbot gehört zum Kernbestand des nationalen und europäischen Kartellrechts. Um überhaupt kartellrechtliche Kopplungsverbote zu verstehen, ist es vorerst notwendig den Begriff „Kopplungsgeschäft“ zu definieren. Ein Kopplungsgeschäft liegt vor, wenn der Abnehmer von demselben Anbieter zwei oder mehrere Güter abnimmt. Jedoch ist hier zu unterscheiden, dass allein die Tatsache, dass der Abnehmer zwei Güter von demselben Anbieter abnimmt, kein Kopplungsgeschäft ist, sondern es kommt auf das Verhalten des Anbieters an. D.h. Wenn der Anbieter auf eine bestimmte Weise auf den Abnehmer einwirkt, beide Güter abzunehmen, liegt ein Kopplungsgeschäft vor. Man unterscheidet bei beiden Gütern zwischen „koppelndes Gut“ und „gekoppeltes Gut“. Welche Komponente nun das koppelnde und welche das gekoppelte Gut ist, kann nur in einem konkreten Einzelfall bestimmt werden. Allgemein kann jedoch gesagt werden, dass das gekoppelte Gut, das Gut ist, das der Abnehmer nicht wünscht. Im Gegensatz dazu ist das koppelnde Gut das Gut, welches der Abnehmer wünscht. In der Literatur wird zum Kopplungsgeschäft der klassische Fall „Handpreisauszeichner“ genannt:Ein Unternehmen bietet ein Gerät an, mit dem Einzelhändler ihre Ware mit Preisetiketten versehen können. Der Anbieter steht praktisch konkurrenzlos da, weil sein Gerät sehr leicht und schnell bedient werden kann und zudem wesentlich preisgünstiger ist als andere Preisauszeichnungsgeräte; er ist deshalb marktbeherrschend. Der Anbieter verkauft seine Geräte nur unter der Bedingung, dass die Anbieter alle Etiketten, die sie für den Einsatz des Handpreisauszeichners benötigen, von ihm beziehen. Die Etiketten könnten jedoch von anderen Anbietern preisgünstiger bezogen werden.Auf den ersten Blick stellt der Handpreisauszeichne.
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Doktorarbeit / Dissertation aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 3, Wirtschaftsuniversität Wien (Privatrecht), Sprache: Deutsch, Inhaltsangabe:Einleitung:Das Prinzip des freien Wettbewerbs ist die Grundlage der modernen Wirtschaftsordnung. Die Aufgabe des europäischen Kartellrechts ist es dem Wettbewerb im Interesse des Gemeinwohls einen rechtlichen Rahmen zu setzen. Unter europäischem Kartellrecht versteht man heute die Summe aller Vorschriften, welche Beschränkungen des Wettbewerbs, die zwischen den Unternehmen vorhanden sind, zu verhindern. Wettbewerbsbeschränkungen werden durch das Zusammenwirken mehrerer selbständiger Unternehmen bewirkt. Im Gegensatz zum UWG, das vor allem bestimmte Marktverhaltensregeln aufstellt, zielt das europäische Kartellrecht für die Herbeiführung und Erhaltung eines freien Wettbewerbs, also den strukturellen Aspekt. Beide dienen letztlich der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs. Das europäische Kartellrecht besteht – unter Anwendung des EG-Vertrages (auch EGV genannt: Vertag zur Gründung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) im Wesentlichen aus drei Säulen, und zwar:- Art. 81 EGV: Enthält das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen.- Art. 82 EGV: Untersagt die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem gemeinsamen Markt- Fusionskontrollverordnung (FKVO): Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen.Das europäische Kartellrecht erfasst nur jene Tatbestände, die zumindest in ihren Auswirkungen über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausreichen. Kartelle und missbräuchliche Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen, die den zwischenstaatlichen Handel nicht berühren, gehören in die Zuständigkeit der nationalen Gesetzgeber bzw. der nationalen Kartellbehörden.Art. 81 und Art. 82 EGV erfassen nur solche Wettbewerbsbeschränkungen, die durch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten berührt werden, d.h. Gemeinschafts- und nationales Kartellrecht kommen nebeneinander zur Anwendung. Das Gemeinschaftsrecht hat Vorrang, wenn es sich um Normen- und Entscheidungskonflikte handelt. Es muss somit im Konfliktfall das nationale Recht zurücktreten. Das nationale Kartellrecht darf jedoch das Gemeinschaftsrecht, das uneingeschränkt und einheitlich zur Anwendung kommt, nicht beeinträchtigen.Das Koppelungsverbot gehört zum Kernbestand des nationalen und europäischen Kartellrechts. Um überhaupt kartellrechtliche Kopplungsverbote zu verstehen, ist es vorerst notwendig den Begriff „Kopplungsgeschäft“ zu definieren. Ein Kopplungsgeschäft liegt vor, wenn der Abnehmer von demselben Anbieter zwei oder mehrere Güter abnimmt. Jedoch ist hier zu unterscheiden, dass allein die Tatsache, dass der Abnehmer zwei Güter von demselben Anbieter abnimmt, kein Kopplungsgeschäft ist, sondern es kommt auf das Verhalten des Anbieters an. D.h. Wenn der Anbieter auf eine bestimmte Weise auf den Abnehmer einwirkt, beide Güter abzunehmen, liegt ein Kopplungsgeschäft vor. Man unterscheidet bei beiden Gütern zwischen „koppelndes Gut“ und „gekoppeltes Gut“. Welche Komponente nun das koppelnde und welche das gekoppelte Gut ist, kann nur in einem konkreten Einzelfall bestimmt werden. Allgemein kann jedoch gesagt werden, dass das gekoppelte Gut, das Gut ist, das der Abnehmer nicht wünscht. Im Gegensatz dazu ist das koppelnde Gut das Gut, welches der Abnehmer wünscht. In der Literatur wird zum Kopplungsgeschäft der klassische Fall „Handpreisauszeichner“ genannt:Ein Unternehmen bietet ein Gerät an, mit dem Einzelhändler ihre Ware mit Preisetiketten versehen können. Der Anbieter steht praktisch konkurrenzlos da, weil sein Gerät sehr leicht und schnell bedient werden kann und zudem wesentlich preisgünstiger ist als andere Preisauszeichnungsgeräte; er ist deshalb marktbeherrschend. Der Anbieter verkauft seine Geräte nur unter der Bedingung, dass die Anbieter alle Etiketten, die sie für den Einsatz des Handpreisauszeichners benötigen, von ihm beziehen. Die Etiketten könnten jedoch von anderen Anbietern preisgünstiger bezogen werden.Auf den ersten Blick stellt der Handpreisauszeichne.
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