Die Rechtskraft von Gerichtsentscheidungen in der Europäischen Union
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Die Rechtskraft von Gerichtsentscheidungen in der Europäischen Union
DE NW EB
ISBN: 9783161511721 bzw. 3161511727, in Deutsch, Mohr Siebeck, Tübingen, Deutschland, neu, E-Book.
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Eine Untersuchung vor dem Hintergrund der deutschen, französischen und englischen Rechtskraftlehren, Die Rechtskraft ist ein grundlegendes und universelles Prinzip des Prozessrechts. Jede Rechtsordnung, die die Beilegung eines Rechtsstreits prozessordnungsgemäss organisiert und einem Gericht zur Entscheidung überantwortet, ist darauf angewiesen, dass diese zu einem bestimmten Zeitpunkt endgültig wird. Anderenfalls wäre eine effektive Streitbeilegung nicht gewährleistet. Gleichwohl unterscheiden sich die Rechtskraftprinzipien in den einzelnen Rechtsordnungen nicht unerheblich. Das betrifft nicht nur die Bezeichnung, sondern auch die Reichweite der Zielsetzungen und Funktionen. Claas Friedrich Germelmann untersucht die rechtsdogmatischen Ansatzpunkte zur Erklärung des Phänomens Rechtskraft im deutschen, französischen und englischen Recht mit dem Ziel, eine allgemeine Rechtskraftdoktrin für das Prozessrecht der Gerichte der Europäischen Gemeinschaft (EuGH, EuG, EuGöD) zu entwickeln. Hierbei beleuchtet er insbesondere auch die Wechselwirkungen zwischen nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Rechtskraftprinzipien. Er arbeitet heraus, dass der gemeinschaftsrechtliche Rechtskraftgrundsatz trotz seiner dogmatischen Verwandtschaft zum französischen Prozessrecht durchaus eigenständige, auf den besonderen Zielsetzungen des europäischen Gemeinschaftsrechts beruhende Charakteristika aufweist. Dies wird insbesondere bei der dogmatischen Begründung, den Rechtskraftwirkungen sowie der Bestimmung der Rechtskraftgrenzen durch den Begriff des Streitgegenstandes und die rechtskraftfähigen Entscheidungselemente deutlich.
Eine Untersuchung vor dem Hintergrund der deutschen, französischen und englischen Rechtskraftlehren, Die Rechtskraft ist ein grundlegendes und universelles Prinzip des Prozessrechts. Jede Rechtsordnung, die die Beilegung eines Rechtsstreits prozessordnungsgemäss organisiert und einem Gericht zur Entscheidung überantwortet, ist darauf angewiesen, dass diese zu einem bestimmten Zeitpunkt endgültig wird. Anderenfalls wäre eine effektive Streitbeilegung nicht gewährleistet. Gleichwohl unterscheiden sich die Rechtskraftprinzipien in den einzelnen Rechtsordnungen nicht unerheblich. Das betrifft nicht nur die Bezeichnung, sondern auch die Reichweite der Zielsetzungen und Funktionen. Claas Friedrich Germelmann untersucht die rechtsdogmatischen Ansatzpunkte zur Erklärung des Phänomens Rechtskraft im deutschen, französischen und englischen Recht mit dem Ziel, eine allgemeine Rechtskraftdoktrin für das Prozessrecht der Gerichte der Europäischen Gemeinschaft (EuGH, EuG, EuGöD) zu entwickeln. Hierbei beleuchtet er insbesondere auch die Wechselwirkungen zwischen nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Rechtskraftprinzipien. Er arbeitet heraus, dass der gemeinschaftsrechtliche Rechtskraftgrundsatz trotz seiner dogmatischen Verwandtschaft zum französischen Prozessrecht durchaus eigenständige, auf den besonderen Zielsetzungen des europäischen Gemeinschaftsrechts beruhende Charakteristika aufweist. Dies wird insbesondere bei der dogmatischen Begründung, den Rechtskraftwirkungen sowie der Bestimmung der Rechtskraftgrenzen durch den Begriff des Streitgegenstandes und die rechtskraftfähigen Entscheidungselemente deutlich.
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Eine Untersuchung vor dem Hintergrund der deutschen, französischen und englischen Rechtskraftlehren, Die Rechtskraft ist ein grundlegendes und universelles Prinzip des Prozessrechts. Jede Rechtsordnung, die die Beilegung eines Rechtsstreits prozessordnungsgemäss organisiert und einem Gericht zur Entscheidung überantwortet, ist darauf angewiesen, dass diese zu einem bestimmten Zeitpunkt endgültig wird. Anderenfalls wäre eine effektive Streitbeilegung nicht gewährleistet. Gleichwohl unterscheiden sich die Rechtskraftprinzipien in den einzelnen Rechtsordnungen nicht unerheblich. Das betrifft nicht nur die Bezeichnung, sondern auch die Reichweite der Zielsetzungen und Funktionen. Claas Friedrich Germelmann untersucht die rechtsdogmatischen Ansatzpunkte zur Erklärung des Phänomens Rechtskraft im deutschen, französischen und englischen Recht mit dem Ziel, eine allgemeine Rechtskraftdoktrin für das Prozessrecht der Gerichte der Europäischen Gemeinschaft (EuGH, EuG, EuGöD) zu entwickeln. Hierbei beleuchtet er insbesondere auch die Wechselwirkungen zwischen nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Rechtskraftprinzipien. Er arbeitet heraus, dass der gemeinschaftsrechtliche Rechtskraftgrundsatz trotz seiner dogmatischen Verwandtschaft zum französischen Prozessrecht durchaus eigenständige, auf den besonderen Zielsetzungen des europäischen Gemeinschaftsrechts beruhende Charakteristika aufweist. Dies wird insbesondere bei der dogmatischen Begründung, den Rechtskraftwirkungen sowie der Bestimmung der Rechtskraftgrenzen durch den Begriff des Streitgegenstandes und die rechtskraftfähigen Entscheidungselemente deutlich.
Eine Untersuchung vor dem Hintergrund der deutschen, französischen und englischen Rechtskraftlehren, Die Rechtskraft ist ein grundlegendes und universelles Prinzip des Prozessrechts. Jede Rechtsordnung, die die Beilegung eines Rechtsstreits prozessordnungsgemäss organisiert und einem Gericht zur Entscheidung überantwortet, ist darauf angewiesen, dass diese zu einem bestimmten Zeitpunkt endgültig wird. Anderenfalls wäre eine effektive Streitbeilegung nicht gewährleistet. Gleichwohl unterscheiden sich die Rechtskraftprinzipien in den einzelnen Rechtsordnungen nicht unerheblich. Das betrifft nicht nur die Bezeichnung, sondern auch die Reichweite der Zielsetzungen und Funktionen. Claas Friedrich Germelmann untersucht die rechtsdogmatischen Ansatzpunkte zur Erklärung des Phänomens Rechtskraft im deutschen, französischen und englischen Recht mit dem Ziel, eine allgemeine Rechtskraftdoktrin für das Prozessrecht der Gerichte der Europäischen Gemeinschaft (EuGH, EuG, EuGöD) zu entwickeln. Hierbei beleuchtet er insbesondere auch die Wechselwirkungen zwischen nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Rechtskraftprinzipien. Er arbeitet heraus, dass der gemeinschaftsrechtliche Rechtskraftgrundsatz trotz seiner dogmatischen Verwandtschaft zum französischen Prozessrecht durchaus eigenständige, auf den besonderen Zielsetzungen des europäischen Gemeinschaftsrechts beruhende Charakteristika aufweist. Dies wird insbesondere bei der dogmatischen Begründung, den Rechtskraftwirkungen sowie der Bestimmung der Rechtskraftgrenzen durch den Begriff des Streitgegenstandes und die rechtskraftfähigen Entscheidungselemente deutlich.
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