Handelsrecht für das Versicherungswesen - 7 Angebote vergleichen
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Handelsrecht für das Versicherungswesen (1952)
DE NW
ISBN: 9783409927864 bzw. 3409927867, in Deutsch, Betriebswirtschaftlicher Verlag Gabler, neu.
Lernziele: 1. Rechtsquellen des Handelsrechts schildern. 2. Gewohnheitsrecht, Handelsbrauch und Allgemeine Geschäftsbedingungen ge geneinander abgrenzen. Für jeden in der Versicherungswirtschaft Tätigen sind Grundkenntnisse im Handelsrecht unerlässlich. Auf Schritt und Tritt begegnen ihm Erscheinungen, die er nur verstehen kann, wenn er wenigstens mit den Wesenzügen des Handelsrechts vertraut ist. Die Ver sicherungsunternehmen sind in aller Regel Kaufleute, wovon noch zu sprechen sein wird. An die Beteiligung von Kaufleuten knüpft das HGB seine Regeln, wie die Überschrift zum 1. Buch und 343 zeigen. Das HGB geht somit von einem subjektiven Merkmal aus, das heisst, die Anwendung wird abhängig gemacht von einer Voraussetzung in der Person eines beteiligten Rechtssubjekts. Den Gegensatz bildet das objektive System, das auf die Natur des betreffenden Geschäfts abstellt, wie es zum Beispiel im WechselG, im ScheckG und im Seehandelsrecht der Fall ist. Welches System massgebend sein soll, ist eine Zweckmässigkeitsfrage. Das HGB hat sich, wie erwähnt, für das subjektive System ent schieden. Mehr und mehr dringt aber die Ansicht durch, dass eine objektive Anknüpfung, nämlich an das Unternehmen, sinnvoller wäre. Einen Schritt in die objektive Anknüpfung bedeutet 2 HGB. Eine Annäherung der beiden Systeme wird durch eine weite Auslegung des Scheinkaufmanns oder durch Analogie zu bestimmten Vorschriften des HGB erreicht (vgl. BGH NJW 1952 S. 287 zu 346 HGB). 23.5 x 15.5 x 0.3 cm, Schulbedarf.
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Handelsrecht für das Versicherungswesen (1996)
~DE PB NW
ISBN: 9783409927864 bzw. 3409927867, vermutlich in Deutsch, Gabler Verlag, Taschenbuch, neu.
Lieferung aus: Deutschland, Versandkostenfrei.
Von Händler/Antiquariat, AHA-BUCH GmbH [51283250], Einbeck, Germany.
Druck auf Anfrage Neuware -Lernziele: 1. Rechtsquellen des Handelsrechts schildern. 2. Gewohnheitsrecht, Handelsbrauch und Allgemeine Geschäftsbedingungen ge geneinander abgrenzen. Für jeden in der Versicherungswirtschaft Tätigen sind Grundkenntnisse im Handelsrecht unerlässlich. Auf Schritt und Tritt begegnen ihm Erscheinungen, die er nur verstehen kann, wenn er wenigstens mit den Wesenzügen des Handelsrechts vertraut ist. Die Ver sicherungsunternehmen sind in aller Regel Kaufleute, wovon noch zu sprechen sein wird. An die Beteiligung von Kaufleuten knüpft das HGB seine Regeln, wie die Überschrift zum 1. Buch und 343 zeigen. Das HGB geht somit von einem subjektiven Merkmal aus, das heisst, die Anwendung wird abhängig gemacht von einer Voraussetzung in der Person eines beteiligten Rechtssubjekts. Den Gegensatz bildet das objektive System, das auf die Natur des betreffenden Geschäfts abstellt, wie es zum Beispiel im WechselG, im ScheckG und im Seehandelsrecht der Fall ist. Welches System massgebend sein soll, ist eine Zweckmässigkeitsfrage. Das HGB hat sich, wie erwähnt, für das subjektive System ent schieden. Mehr und mehr dringt aber die Ansicht durch, dass eine objektive Anknüpfung, nämlich an das Unternehmen, sinnvoller wäre. Einen Schritt in die objektive Anknüpfung bedeutet 2 HGB. Eine Annäherung der beiden Systeme wird durch eine weite Auslegung des Scheinkaufmanns oder durch Analogie zu bestimmten Vorschriften des HGB erreicht (vgl. BGH NJW 1952 S. 287 zu346 HGB). 64 pp. Deutsch, Books.
Von Händler/Antiquariat, AHA-BUCH GmbH [51283250], Einbeck, Germany.
Druck auf Anfrage Neuware -Lernziele: 1. Rechtsquellen des Handelsrechts schildern. 2. Gewohnheitsrecht, Handelsbrauch und Allgemeine Geschäftsbedingungen ge geneinander abgrenzen. Für jeden in der Versicherungswirtschaft Tätigen sind Grundkenntnisse im Handelsrecht unerlässlich. Auf Schritt und Tritt begegnen ihm Erscheinungen, die er nur verstehen kann, wenn er wenigstens mit den Wesenzügen des Handelsrechts vertraut ist. Die Ver sicherungsunternehmen sind in aller Regel Kaufleute, wovon noch zu sprechen sein wird. An die Beteiligung von Kaufleuten knüpft das HGB seine Regeln, wie die Überschrift zum 1. Buch und 343 zeigen. Das HGB geht somit von einem subjektiven Merkmal aus, das heisst, die Anwendung wird abhängig gemacht von einer Voraussetzung in der Person eines beteiligten Rechtssubjekts. Den Gegensatz bildet das objektive System, das auf die Natur des betreffenden Geschäfts abstellt, wie es zum Beispiel im WechselG, im ScheckG und im Seehandelsrecht der Fall ist. Welches System massgebend sein soll, ist eine Zweckmässigkeitsfrage. Das HGB hat sich, wie erwähnt, für das subjektive System ent schieden. Mehr und mehr dringt aber die Ansicht durch, dass eine objektive Anknüpfung, nämlich an das Unternehmen, sinnvoller wäre. Einen Schritt in die objektive Anknüpfung bedeutet 2 HGB. Eine Annäherung der beiden Systeme wird durch eine weite Auslegung des Scheinkaufmanns oder durch Analogie zu bestimmten Vorschriften des HGB erreicht (vgl. BGH NJW 1952 S. 287 zu346 HGB). 64 pp. Deutsch, Books.
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Handelsrecht für das Versicherungswesen, 2. Auflage 1996. Schulbuch
DE NW
ISBN: 9783409927864 bzw. 3409927867, in Deutsch, Gabler Verlag, neu.
Lernziele: 1. Rechtsquellen des Handelsrechts schildern. 2. Gewohnheitsrecht, Handelsbrauch und Allgemeine Geschäftsbedingungen ge geneinander abgrenzen. Für jeden in der Versicherungswirtschaft Tätigen sind Grundkenntnisse im Handelsrecht unerlässlich. Auf Schritt und Tritt begegnen ihm Erscheinungen, die er nur verstehen kann, wenn er wenigstens mit den Wesenzügen des Handelsrechts vertraut ist. Die Ver sicherungsunternehmen sind in aller Regel Kaufleute, wovon noch zu sprechen sein wird. An die Beteiligung von Kaufleuten knüpft das HGB seine Regeln, wie die Überschrift zum 1. Buch und 343 zeigen. Das HGB geht somit von einem subjektiven Merkmal aus, das heisst, die Anwendung wird abhängig gemacht von einer Voraussetzung in der Person eines beteiligten Rechtssubjekts. Den Gegensatz bildet das objektive System, das auf die Natur des betreffenden Geschäfts abstellt, wie es zum Beispiel im WechselG, im ScheckG und im Seehandelsrecht der Fall ist. Welches System massgebend sein soll, ist eine Zweckmässigkeitsfrage. Das HGB hat sich, wie erwähnt, für das subjektive System ent schieden. Mehr und mehr dringt aber die Ansicht durch, dass eine objektive Anknüpfung, nämlich an das Unternehmen, sinnvoller wäre. Einen Schritt in die objektive Anknüpfung bedeutet 2 HGB. Eine Annäherung der beiden Systeme wird durch eine weite Auslegung des Scheinkaufmanns oder durch Analogie zu bestimmten Vorschriften des HGB erreicht (vgl. BGH NJW 1952 S. 287 zu 346 HGB).
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Symbolbild
Handelsrecht für das Versicherungswesen
DE NW
ISBN: 9783409927864 bzw. 3409927867, in Deutsch, Gabler, Wiesbaden, Deutschland, neu.
Lieferung aus: Deutschland, zzgl. Versandkosten, Versandfertig in 5 - 7 Tagen.
Lernziele: 1. Rechtsquellen des Handelsrechts schildern. 2. Gewohnheitsrecht, Handelsbrauch und Allgemeine Geschäftsbedingungen ge geneinander abgrenzen. Für jeden in der Versicherungswirtschaft Tätigen sind Grundkenntnisse im Handelsrecht unerlässlich. Auf Schritt und Tritt begegnen ihm Erscheinungen, die er nur verstehen kann, wenn er wenigstens mit den Wesenzügen des Handelsrechts vertraut ist. Die Ver sicherungsunternehmen sind in aller Regel Kaufleute, wovon noch zu sprechen sein wird. An die Beteiligung von Kaufleuten knüpft das HGB seine Regeln, wie die Überschrift zum 1. Buch und 343 zeigen. Das HGB geht somit von einem subjektiven Merkmal aus, das heisst, die Anwendung wird abhängig gemacht von einer Voraussetzung in der Person eines beteiligten Rechtssubjekts. Den Gegensatz bildet das objektive System, das auf die Natur des betreffenden Geschäfts abstellt, wie es zum Beispiel im WechselG, im ScheckG und im Seehandelsrecht der Fall ist. Welches System massgebend sein soll, ist eine Zweckmässigkeitsfrage. Das HGB hat sich, wie erwähnt, für das subjektive System ent schieden. Mehr und mehr dringt aber die Ansicht durch, dass eine objektive Anknüpfung, nämlich an das Unternehmen, sinnvoller wäre. Einen Schritt in die objektive Anknüpfung bedeutet 2 HGB. Eine Annäherung der beiden Systeme wird durch eine weite Auslegung des Scheinkaufmanns oder durch Analogie zu bestimmten Vorschriften des HGB erreicht (vgl. BGH NJW 1952 S. 287 zu 346 HGB).
Lernziele: 1. Rechtsquellen des Handelsrechts schildern. 2. Gewohnheitsrecht, Handelsbrauch und Allgemeine Geschäftsbedingungen ge geneinander abgrenzen. Für jeden in der Versicherungswirtschaft Tätigen sind Grundkenntnisse im Handelsrecht unerlässlich. Auf Schritt und Tritt begegnen ihm Erscheinungen, die er nur verstehen kann, wenn er wenigstens mit den Wesenzügen des Handelsrechts vertraut ist. Die Ver sicherungsunternehmen sind in aller Regel Kaufleute, wovon noch zu sprechen sein wird. An die Beteiligung von Kaufleuten knüpft das HGB seine Regeln, wie die Überschrift zum 1. Buch und 343 zeigen. Das HGB geht somit von einem subjektiven Merkmal aus, das heisst, die Anwendung wird abhängig gemacht von einer Voraussetzung in der Person eines beteiligten Rechtssubjekts. Den Gegensatz bildet das objektive System, das auf die Natur des betreffenden Geschäfts abstellt, wie es zum Beispiel im WechselG, im ScheckG und im Seehandelsrecht der Fall ist. Welches System massgebend sein soll, ist eine Zweckmässigkeitsfrage. Das HGB hat sich, wie erwähnt, für das subjektive System ent schieden. Mehr und mehr dringt aber die Ansicht durch, dass eine objektive Anknüpfung, nämlich an das Unternehmen, sinnvoller wäre. Einen Schritt in die objektive Anknüpfung bedeutet 2 HGB. Eine Annäherung der beiden Systeme wird durch eine weite Auslegung des Scheinkaufmanns oder durch Analogie zu bestimmten Vorschriften des HGB erreicht (vgl. BGH NJW 1952 S. 287 zu 346 HGB).
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Handelsrecht für das Versicherungswesen, 2. Auflage 1996.
DE NW
ISBN: 9783409927864 bzw. 3409927867, in Deutsch, Gabler, Wiesbaden, Deutschland, neu.
Lieferung aus: Deutschland, Versandfertig in 5 - 7 Tagen.
Handelsrecht für das Versicherungswesen, Lernziele: 1. Rechtsquellen des Handelsrechts schildern. 2. Gewohnheitsrecht, Handelsbrauch und Allgemeine Geschäftsbedingungen ge geneinander abgrenzen. Für jeden in der Versicherungswirtschaft Tätigen sind Grundkenntnisse im Handelsrecht unerlässlich. Auf Schritt und Tritt begegnen ihm Erscheinungen, die er nur verstehen kann, wenn er wenigstens mit den Wesenzügen des Handelsrechts vertraut ist. Die Ver sicherungsunternehmen sind in aller Regel Kaufleute, wovon noch zu sprechen sein wird. An die Beteiligung von Kaufleuten knüpft das HGB seine Regeln, wie die Überschrift zum 1. Buch und 343 zeigen. Das HGB geht somit von einem subjektiven Merkmal aus, das heisst, die Anwendung wird abhängig gemacht von einer Voraussetzung in der Person eines beteiligten Rechtssubjekts. Den Gegensatz bildet das objektive System, das auf die Natur des betreffenden Geschäfts abstellt, wie es zum Beispiel im WechselG, im ScheckG und im Seehandelsrecht der Fall ist. Welches System massgebend sein soll, ist eine Zweckmässigkeitsfrage. Das HGB hat sich, wie erwähnt, für das subjektive System ent schieden. Mehr und mehr dringt aber die Ansicht durch, dass eine objektive Anknüpfung, nämlich an das Unternehmen, sinnvoller wäre. Einen Schritt in die objektive Anknüpfung bedeutet 2 HGB. Eine Annäherung der beiden Systeme wird durch eine weite Auslegung des Scheinkaufmanns oder durch Analogie zu bestimmten Vorschriften des HGB erreicht (vgl. BGH NJW 1952 S. 287 zu 346 HGB).
Handelsrecht für das Versicherungswesen, Lernziele: 1. Rechtsquellen des Handelsrechts schildern. 2. Gewohnheitsrecht, Handelsbrauch und Allgemeine Geschäftsbedingungen ge geneinander abgrenzen. Für jeden in der Versicherungswirtschaft Tätigen sind Grundkenntnisse im Handelsrecht unerlässlich. Auf Schritt und Tritt begegnen ihm Erscheinungen, die er nur verstehen kann, wenn er wenigstens mit den Wesenzügen des Handelsrechts vertraut ist. Die Ver sicherungsunternehmen sind in aller Regel Kaufleute, wovon noch zu sprechen sein wird. An die Beteiligung von Kaufleuten knüpft das HGB seine Regeln, wie die Überschrift zum 1. Buch und 343 zeigen. Das HGB geht somit von einem subjektiven Merkmal aus, das heisst, die Anwendung wird abhängig gemacht von einer Voraussetzung in der Person eines beteiligten Rechtssubjekts. Den Gegensatz bildet das objektive System, das auf die Natur des betreffenden Geschäfts abstellt, wie es zum Beispiel im WechselG, im ScheckG und im Seehandelsrecht der Fall ist. Welches System massgebend sein soll, ist eine Zweckmässigkeitsfrage. Das HGB hat sich, wie erwähnt, für das subjektive System ent schieden. Mehr und mehr dringt aber die Ansicht durch, dass eine objektive Anknüpfung, nämlich an das Unternehmen, sinnvoller wäre. Einen Schritt in die objektive Anknüpfung bedeutet 2 HGB. Eine Annäherung der beiden Systeme wird durch eine weite Auslegung des Scheinkaufmanns oder durch Analogie zu bestimmten Vorschriften des HGB erreicht (vgl. BGH NJW 1952 S. 287 zu 346 HGB).
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Symbolbild
Handelsrecht Fur Das Versicherungswesen (Paperback) (1996)
DE PB NW RP
ISBN: 9783409927864 bzw. 3409927867, in Deutsch, Gabler Verlag, United States, Taschenbuch, neu, Nachdruck.
Lieferung aus: Deutschland, Versandkostenfrei.
Von Händler/Antiquariat, The Book Depository EURO [60485773], Slough, United Kingdom.
Language: German Brand New Book ***** Print on Demand *****.Lernziele: 1. Rechtsquellen des Handelsrechts schildern. 2. Gewohnheitsrecht, Handelsbrauch und Allgemeine Geschaftsbedingungen ge geneinander abgrenzen. Fur jeden in der Versicherungswirtschaft Tatigen sind Grundkenntnisse im Handelsrecht unerlasslich. Auf Schritt und Tritt begegnen ihm Erscheinungen, die er nur verstehen kann, wenn er wenigstens mit den Wesenzugen des Handelsrechts vertraut ist. Die Ver sicherungsunternehmen sind in aller Regel Kaufleute, wovon noch zu sprechen sein wird. An die Beteiligung von Kaufleuten knupft das HGB seine Regeln, wie die Uberschrift zum 1. Buch und 343 zeigen. Das HGB geht somit von einem subjektiven Merkmal aus, das heisst, die Anwendung wird abhangig gemacht von einer Voraussetzung in der Person eines beteiligten Rechtssubjekts. Den Gegensatz bildet das objektive System, das auf die Natur des betreffenden Geschafts abstellt, wie es zum Beispiel im WechselG, im ScheckG und im Seehandelsrecht der Fall ist. Welches System massgebend sein soll, ist eine Zweckmassigkeitsfrage. Das HGB hat sich, wie erwahnt, fur das subjektive System ent schieden. Mehr und mehr dringt aber die Ansicht durch, dass eine objektive Anknupfung, namlich an das Unternehmen, sinnvoller ware. Einen Schritt in die objektive Anknupfung bedeutet 2 HGB. Eine Annaherung der beiden Systeme wird durch eine weite Auslegung des Scheinkaufmanns oder durch Analogie zu bestimmten Vorschriften des HGB erreicht (vgl. BGH NJW 1952 S. 287 zu 346 HGB).
Von Händler/Antiquariat, The Book Depository EURO [60485773], Slough, United Kingdom.
Language: German Brand New Book ***** Print on Demand *****.Lernziele: 1. Rechtsquellen des Handelsrechts schildern. 2. Gewohnheitsrecht, Handelsbrauch und Allgemeine Geschaftsbedingungen ge geneinander abgrenzen. Fur jeden in der Versicherungswirtschaft Tatigen sind Grundkenntnisse im Handelsrecht unerlasslich. Auf Schritt und Tritt begegnen ihm Erscheinungen, die er nur verstehen kann, wenn er wenigstens mit den Wesenzugen des Handelsrechts vertraut ist. Die Ver sicherungsunternehmen sind in aller Regel Kaufleute, wovon noch zu sprechen sein wird. An die Beteiligung von Kaufleuten knupft das HGB seine Regeln, wie die Uberschrift zum 1. Buch und 343 zeigen. Das HGB geht somit von einem subjektiven Merkmal aus, das heisst, die Anwendung wird abhangig gemacht von einer Voraussetzung in der Person eines beteiligten Rechtssubjekts. Den Gegensatz bildet das objektive System, das auf die Natur des betreffenden Geschafts abstellt, wie es zum Beispiel im WechselG, im ScheckG und im Seehandelsrecht der Fall ist. Welches System massgebend sein soll, ist eine Zweckmassigkeitsfrage. Das HGB hat sich, wie erwahnt, fur das subjektive System ent schieden. Mehr und mehr dringt aber die Ansicht durch, dass eine objektive Anknupfung, namlich an das Unternehmen, sinnvoller ware. Einen Schritt in die objektive Anknupfung bedeutet 2 HGB. Eine Annaherung der beiden Systeme wird durch eine weite Auslegung des Scheinkaufmanns oder durch Analogie zu bestimmten Vorschriften des HGB erreicht (vgl. BGH NJW 1952 S. 287 zu 346 HGB).
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Handelsrecht für das Versicherungswesen (1996)
DE PB NW
ISBN: 9783409927864 bzw. 3409927867, in Deutsch, 64 Seiten, 2. Ausgabe, Gabler Verlag, Taschenbuch, neu.
Lieferung aus: Deutschland, Gewöhnlich versandfertig in 24 Stunden.
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Taschenbuch, Ausgabe: 2. Aufl. 1996, Label: Gabler Verlag, Gabler Verlag, Produktgruppe: Book, Publiziert: 1996-01-01, Freigegeben: 1996-01-01, Studio: Gabler Verlag, Verkaufsrang: 7234556.
Von Händler/Antiquariat, Amazon.de.
Taschenbuch, Ausgabe: 2. Aufl. 1996, Label: Gabler Verlag, Gabler Verlag, Produktgruppe: Book, Publiziert: 1996-01-01, Freigegeben: 1996-01-01, Studio: Gabler Verlag, Verkaufsrang: 7234556.
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