Handelsrecht für das Versicherungswesen - 7 Angebote vergleichen

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9783409927864 - Handelsrecht für das Versicherungswesen

Handelsrecht für das Versicherungswesen (1952)

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ISBN: 9783409927864 bzw. 3409927867, in Deutsch, Betriebswirtschaftlicher Verlag Gabler, neu.

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Lernziele: 1. Rechtsquellen des Handelsrechts schildern. 2. Gewohnheitsrecht, Handelsbrauch und Allgemeine Geschäftsbedingungen ge geneinander abgrenzen. Für jeden in der Versicherungswirtschaft Tätigen sind Grundkenntnisse im Handelsrecht unerlässlich. Auf Schritt und Tritt begegnen ihm Erscheinungen, die er nur verstehen kann, wenn er wenigstens mit den Wesenzügen des Handelsrechts vertraut ist. Die Ver sicherungsunternehmen sind in aller Regel Kaufleute, wovon noch zu sprechen sein wird. An die Beteiligung von Kaufleuten knüpft das HGB seine Regeln, wie die Überschrift zum 1. Buch und 343 zeigen. Das HGB geht somit von einem subjektiven Merkmal aus, das heisst, die Anwendung wird abhängig gemacht von einer Voraussetzung in der Person eines beteiligten Rechtssubjekts. Den Gegensatz bildet das objektive System, das auf die Natur des betreffenden Geschäfts abstellt, wie es zum Beispiel im WechselG, im ScheckG und im Seehandelsrecht der Fall ist. Welches System massgebend sein soll, ist eine Zweckmässigkeitsfrage. Das HGB hat sich, wie erwähnt, für das subjektive System ent schieden. Mehr und mehr dringt aber die Ansicht durch, dass eine objektive Anknüpfung, nämlich an das Unternehmen, sinnvoller wäre. Einen Schritt in die objektive Anknüpfung bedeutet 2 HGB. Eine Annäherung der beiden Systeme wird durch eine weite Auslegung des Scheinkaufmanns oder durch Analogie zu bestimmten Vorschriften des HGB erreicht (vgl. BGH NJW 1952 S. 287 zu 346 HGB). 23.5 x 15.5 x 0.3 cm, Schulbedarf.
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9783409927864 - Karl Sieg: Handelsrecht für das Versicherungswesen
Karl Sieg

Handelsrecht für das Versicherungswesen (1996)

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ISBN: 9783409927864 bzw. 3409927867, vermutlich in Deutsch, Gabler Verlag, Taschenbuch, neu.

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Druck auf Anfrage Neuware -Lernziele: 1. Rechtsquellen des Handelsrechts schildern. 2. Gewohnheitsrecht, Handelsbrauch und Allgemeine Geschäftsbedingungen ge geneinander abgrenzen. Für jeden in der Versicherungswirtschaft Tätigen sind Grundkenntnisse im Handelsrecht unerlässlich. Auf Schritt und Tritt begegnen ihm Erscheinungen, die er nur verstehen kann, wenn er wenigstens mit den Wesenzügen des Handelsrechts vertraut ist. Die Ver sicherungsunternehmen sind in aller Regel Kaufleute, wovon noch zu sprechen sein wird. An die Beteiligung von Kaufleuten knüpft das HGB seine Regeln, wie die Überschrift zum 1. Buch und 343 zeigen. Das HGB geht somit von einem subjektiven Merkmal aus, das heisst, die Anwendung wird abhängig gemacht von einer Voraussetzung in der Person eines beteiligten Rechtssubjekts. Den Gegensatz bildet das objektive System, das auf die Natur des betreffenden Geschäfts abstellt, wie es zum Beispiel im WechselG, im ScheckG und im Seehandelsrecht der Fall ist. Welches System massgebend sein soll, ist eine Zweckmässigkeitsfrage. Das HGB hat sich, wie erwähnt, für das subjektive System ent schieden. Mehr und mehr dringt aber die Ansicht durch, dass eine objektive Anknüpfung, nämlich an das Unternehmen, sinnvoller wäre. Einen Schritt in die objektive Anknüpfung bedeutet 2 HGB. Eine Annäherung der beiden Systeme wird durch eine weite Auslegung des Scheinkaufmanns oder durch Analogie zu bestimmten Vorschriften des HGB erreicht (vgl. BGH NJW 1952 S. 287 zu346 HGB). 64 pp. Deutsch, Books.
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9783409927864 - Gabler: Handelsrecht für das Versicherungswesen, 2. Auflage 1996. Schulbuch
Gabler

Handelsrecht für das Versicherungswesen, 2. Auflage 1996. Schulbuch

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Lernziele: 1. Rechtsquellen des Handelsrechts schildern. 2. Gewohnheitsrecht, Handelsbrauch und Allgemeine Geschäftsbedingungen ge geneinander abgrenzen. Für jeden in der Versicherungswirtschaft Tätigen sind Grundkenntnisse im Handelsrecht unerlässlich. Auf Schritt und Tritt begegnen ihm Erscheinungen, die er nur verstehen kann, wenn er wenigstens mit den Wesenzügen des Handelsrechts vertraut ist. Die Ver sicherungsunternehmen sind in aller Regel Kaufleute, wovon noch zu sprechen sein wird. An die Beteiligung von Kaufleuten knüpft das HGB seine Regeln, wie die Überschrift zum 1. Buch und 343 zeigen. Das HGB geht somit von einem subjektiven Merkmal aus, das heisst, die Anwendung wird abhängig gemacht von einer Voraussetzung in der Person eines beteiligten Rechtssubjekts. Den Gegensatz bildet das objektive System, das auf die Natur des betreffenden Geschäfts abstellt, wie es zum Beispiel im WechselG, im ScheckG und im Seehandelsrecht der Fall ist. Welches System massgebend sein soll, ist eine Zweckmässigkeitsfrage. Das HGB hat sich, wie erwähnt, für das subjektive System ent schieden. Mehr und mehr dringt aber die Ansicht durch, dass eine objektive Anknüpfung, nämlich an das Unternehmen, sinnvoller wäre. Einen Schritt in die objektive Anknüpfung bedeutet 2 HGB. Eine Annäherung der beiden Systeme wird durch eine weite Auslegung des Scheinkaufmanns oder durch Analogie zu bestimmten Vorschriften des HGB erreicht (vgl. BGH NJW 1952 S. 287 zu 346 HGB).
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9783409927864 - Karl Sieg: Handelsrecht für das Versicherungswesen
Symbolbild
Karl Sieg

Handelsrecht für das Versicherungswesen

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Lernziele: 1. Rechtsquellen des Handelsrechts schildern. 2. Gewohnheitsrecht, Handelsbrauch und Allgemeine Geschäftsbedingungen ge­ geneinander abgrenzen. Für jeden in der Versicherungswirtschaft Tätigen sind Grundkenntnisse im Handelsrecht unerlässlich. Auf Schritt und Tritt begegnen ihm Erscheinungen, die er nur verstehen kann, wenn er wenigstens mit den Wesenzügen des Handelsrechts vertraut ist. Die Ver­ sicherungsunternehmen sind in aller Regel Kaufleute, wovon noch zu sprechen sein wird. An die Beteiligung von Kaufleuten knüpft das HGB seine Regeln, wie die Überschrift zum 1. Buch und 343 zeigen. Das HGB geht somit von einem subjektiven Merkmal aus, das heisst, die Anwendung wird abhängig gemacht von einer Voraussetzung in der Person eines beteiligten Rechtssubjekts. Den Gegensatz bildet das objektive System, das auf die Natur des betreffenden Geschäfts abstellt, wie es zum Beispiel im WechselG, im ScheckG und im Seehandelsrecht der Fall ist. Welches System massgebend sein soll, ist eine Zweckmässigkeitsfrage. Das HGB hat sich, wie erwähnt, für das subjektive System ent­ schieden. Mehr und mehr dringt aber die Ansicht durch, dass eine objektive Anknüpfung, nämlich an das Unternehmen, sinnvoller wäre. Einen Schritt in die objektive Anknüpfung bedeutet 2 HGB. Eine Annäherung der beiden Systeme wird durch eine weite Auslegung des Scheinkaufmanns oder durch Analogie zu bestimmten Vorschriften des HGB erreicht (vgl. BGH NJW 1952 S. 287 zu 346 HGB).
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9783409927864 - Karl Sieg: Handelsrecht für das Versicherungswesen, 2. Auflage 1996.
Karl Sieg

Handelsrecht für das Versicherungswesen, 2. Auflage 1996.

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9783409927864 - Karl Sieg: Handelsrecht Fur Das Versicherungswesen (Paperback)
Symbolbild
Karl Sieg

Handelsrecht Fur Das Versicherungswesen (Paperback) (1996)

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Language: German Brand New Book ***** Print on Demand *****.Lernziele: 1. Rechtsquellen des Handelsrechts schildern. 2. Gewohnheitsrecht, Handelsbrauch und Allgemeine Geschaftsbedingungen ge geneinander abgrenzen. Fur jeden in der Versicherungswirtschaft Tatigen sind Grundkenntnisse im Handelsrecht unerlasslich. Auf Schritt und Tritt begegnen ihm Erscheinungen, die er nur verstehen kann, wenn er wenigstens mit den Wesenzugen des Handelsrechts vertraut ist. Die Ver sicherungsunternehmen sind in aller Regel Kaufleute, wovon noch zu sprechen sein wird. An die Beteiligung von Kaufleuten knupft das HGB seine Regeln, wie die Uberschrift zum 1. Buch und 343 zeigen. Das HGB geht somit von einem subjektiven Merkmal aus, das heisst, die Anwendung wird abhangig gemacht von einer Voraussetzung in der Person eines beteiligten Rechtssubjekts. Den Gegensatz bildet das objektive System, das auf die Natur des betreffenden Geschafts abstellt, wie es zum Beispiel im WechselG, im ScheckG und im Seehandelsrecht der Fall ist. Welches System massgebend sein soll, ist eine Zweckmassigkeitsfrage. Das HGB hat sich, wie erwahnt, fur das subjektive System ent schieden. Mehr und mehr dringt aber die Ansicht durch, dass eine objektive Anknupfung, namlich an das Unternehmen, sinnvoller ware. Einen Schritt in die objektive Anknupfung bedeutet 2 HGB. Eine Annaherung der beiden Systeme wird durch eine weite Auslegung des Scheinkaufmanns oder durch Analogie zu bestimmten Vorschriften des HGB erreicht (vgl. BGH NJW 1952 S. 287 zu 346 HGB).
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9783409927864 - Karl Sieg: Handelsrecht für das Versicherungswesen
Karl Sieg

Handelsrecht für das Versicherungswesen (1996)

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ISBN: 9783409927864 bzw. 3409927867, in Deutsch, 64 Seiten, 2. Ausgabe, Gabler Verlag, Taschenbuch, neu.

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Taschenbuch, Ausgabe: 2. Aufl. 1996, Label: Gabler Verlag, Gabler Verlag, Produktgruppe: Book, Publiziert: 1996-01-01, Freigegeben: 1996-01-01, Studio: Gabler Verlag, Verkaufsrang: 7234556.
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