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Oliver Ehrmann

Die Rechtsfähigkeit der GbR (2002)

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Die Rechtsfähigkeit der GbR: Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 14, Freie Universität Berlin (Rechtswissenschaftliche Fakultät), Veranstaltung: Seminar zum Arbeits- Gesellschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Zu Beginn1. Die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft als unvollkommen normierte Form Die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft1, wie sie in 705 ff BGB2 als Grundform der Personengesellschaft geregelt ist, überwiegt alle anderen Gesellschaftsformen an praktischer Bedeutung im Wirtschaftsleben. Das liegt zum einen an der Flexibilität dieser Form des Zusammenschlusses, die Ausgestaltungen von der nur als Innengesellschaft bestehenden Ehegatten-GbR über freiberufliche Praxis- und Kanzleigemeinschaften und ARGE bin hin zu höherstufigen, unternehmenstragenden GbR zulässt, zum anderen daran, dass keine Gesellschaftsform3 so leicht zugänglich ist, d.h. ohne umfangreichen finanziellen oder administrativen Aufwand zu errichten. Umso schwerer wiegt der Umstand, das grundlegende, nicht nur rechtstheoretische bedeutsame Umstände der GbR weder vom historischen Gesetzgeber, noch von späteren Generationen abschliessend geregelt wurden und somit über Jahrzehnte ,Dauerbrenner` der Diskussion und Rechtsfortbildung geblieben sind. Letztlich entsprechen die Regelungen des 16. Titel im 2. Buch des BGB noch der ursprünglich vorrausgesetzten, rein schuldrechtlichen Konstruktion der Gesellschaft4. Ursprung dieser Unklarheiten ist der lange und heftig gefährte Streit um das Institut der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand, das in den europäischen Rechtsordnungen seinesgleichen sucht. Nachdem man von der GbR als reines Schuldverhältnis unter den Gesellschaftern Abstand genommen hatte und ihr in 718, 719 als Verm?gensverfassung die Gemeinschaft zur gesamten Hand zugrundelegte, beliessen es die Autoren des BGB bei der lakonischen Feststellung,zu der wissenschaftlichen Streitfrage über das Wesen der gesamten Hand nicht Stellung nehmen zu sollen5`. Aus den unterschiedlichen Ausgestaltungen und Bestimmungen dieses positiv nicht normierten Instituts ergeben sich die entsprechenden Positionen zu den aktuellen Problemen im Recht der GbR, zur Verm?gensverfassung und Rechtsfähigkeit, zur aktiven und passiven Parteifähigkeit, zur Haftungsordnung. [...] ______ 1 Im folgenden GbR. 2 Alle folgende Paragraphen, sofern nicht anders gekennzeichnet, sind solche des BGB. 3 Mit Ausnahme des nichtrechtsf?higen Vereins. 4 Flume ZHR 136, S. 178f. 5 Prot. II, 429, zit. nach Flume, ZHR 136, S. 177, 178. 6 Az II ZR 331/00 NJW 2001, 1056. Ebook.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 14, Freie Universität Berlin (Rechtswissenschaftliche Fakultät), Veranstaltung: Seminar zum Arbeits- Gesellschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Zu Beginn 1. Die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft als unvollkommen normierte Form Die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft1, wie sie in 705 ff BGB2 als Grundform der Personengesellschaft geregelt ist, überwiegt alle anderen Gesellschaftsformen an praktischer Bedeutung im Wirtschaftsleben. Das liegt zum einen an der Flexibilität dieser Form des Zusammenschlusses, die Ausgestaltungen von der nur als Innengesellschaft bestehenden Ehegatten-GbR über freiberufliche Praxis- und Kanzleigemeinschaften und ARGE bin hin zu höherstufigen, unternehmenstragenden GbR zulässt, zum anderen daran, dass keine Gesellschaftsform3 so leicht zugänglich ist, d.h. ohne umfangreichen finanziellen oder administrativen Aufwand zu errichten. Umso schwerer wiegt der Umstand, das grundlegende, nicht nur rechtstheoretische bedeutsame Umstände der GbR weder vom historischen Gesetzgeber, noch von späteren Generationen abschliessend geregelt wurden und somit über Jahrzehnte ,Dauerbrenner' der Diskussion und Rechtsfortbildung geblieben sind. Letztlich entsprechen die Regelungen des 16. Titel im 2. Buch des BGB noch der ursprünglich vorrausgesetzten, rein schuldrechtlichen Konstruktion der Gesellschaft4. Ursprung dieser Unklarheiten ist der lange und heftig geführte Streit um das Institut der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand, das in den europäischen Rechtsordnungen seinesgleichen sucht. Nachdem man von der GbR als reines Schuldverhältnis unter den Gesellschaftern Abstand genommen hatte und ihr in 718, 719 als Vermögensverfassung die Gemeinschaft zur gesamten Hand zugrundelegte, beliessen es die Autoren des BGB bei der lakonischen Feststellung,zu der wissenschaftlichen Streitfrage über das Wesen der gesamten Hand nicht Stellung nehmen zu sollen5'. Aus den unterschiedlichen Ausgestaltungen und Bestimmungen dieses positiv nicht normierten Instituts ergeben sich die entsprechenden Positionen zu den aktuellen Problemen im Recht der GbR, zur Vermögensverfassung und Rechtsfähigkeit, zur aktiven und passiven Parteifähigkeit, zur Haftungsordnung. [...] ______ 1 Im folgenden GbR. 2 Alle folgende Paragraphen, sofern nicht anders gekennzeichnet, sind solche des BGB. 3 Mit Ausnahme des nichtrechtsfähigen Vereins. 4 Flume ZHR 136, S. 178f. 5 Prot. II, 429, zit. nach Flume, ZHR 136, S. 177, 178. 6 Az II ZR 331/00; NJW 2001, 1056. ePUB, 16.05.2002.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 14, Freie Universität Berlin (Rechtswissenschaftliche Fakultät), Veranstaltung: Seminar zum Arbeits- Gesellschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Zu Beginn1. Die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft als unvollkommen normierte FormDie bürgerlich-rechtliche Gesellschaft1, wie sie in 705 ff BGB2 als Grundform der Personengesellschaft geregelt ist, überwiegt alle anderen Gesellschaftsformen an praktischer Bedeutung im Wirtschaftsleben. Das liegt zum einen an der Flexibilität dieser Form des Zusammenschlusses, die Ausgestaltungen von der nur als Innengesellschaft bestehenden Ehegatten-GbR über freiberufliche Praxis- und Kanzleigemeinschaften und ARGE bin hin zu höherstufigen, unternehmenstragenden GbR zulässt, zum anderen daran, dass keine Gesellschaftsform3 so leicht zugänglich ist, d.h. ohne umfangreichen finanziellen oder administrativen Aufwand zu errichten.Umso schwerer wiegt der Umstand, das grundlegende, nicht nur rechtstheoretische bedeutsame Umstände der GbR weder vom historischen Gesetzgeber, noch von späteren Generationen abschliessend geregelt wurden und somit über Jahrzehnte ,Dauerbrenner" der Diskussion und Rechtsfortbildung geblieben sind. Letztlich entsprechen die Regelungen des 16. Titel im 2. Buch des BGB noch der ursprünglich vorrausgesetzten, rein schuldrechtlichen Konstruktion der Gesellschaft4.Ursprung dieser Unklarheiten ist der lange und heftig geführte Streit um das Institut der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand, das in den europäischen Rechtsordnungen seinesgleichen sucht. Nachdem man von der GbR als reines Schuldverhältnis unter den Gesellschaftern Abstand genommen hatte und ihr in 718, 719 als Vermögensverfassung die Gemeinschaft zur gesamten Hand zugrundelegte, beliessen es die Autoren des BGB bei der lakonischen Feststellung,zu der wissenschaftlichen Streitfrage über das Wesen der gesamten Hand nicht Stellung nehmen zu sollen5". Aus den unterschiedlichen Ausgestaltungen und Bestimmungen dieses positiv nicht normierten Instituts ergeben sich die entsprechenden Positionen zu den aktuellen Problemen im Recht der GbR, zur Vermögensverfassung und Rechtsfähigkeit, zur aktiven und passiven Parteifähigkeit, zur Haftungsordnung. [...]______1 Im folgenden GbR.2 Alle folgende Paragraphen, sofern nicht anders gekennzeichnet, sind solche des BGB.3 Mit Ausnahme des nichtrechtsfähigen Vereins.4 Flume ZHR 136, S. 178f.5 Prot. II, 429, zit. nach Flume, ZHR 136, S. 177, 178.6 Az II ZR 331/00; NJW 2001, 1056.
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