Der Entwurf 1962 als Grundlage des geltenden Rechts und seiner Reform - Raub Erpressung und räuberischer Angriff auf den Kraftfahrer
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Stephan Weinrich

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Der Raub (§§ 249-2511) wird vom StGB zusammen mit der Erpressung (§§ 253-255) im 20. Abschnitt unter einem gemeinsamen Titel behandelt. Hierzu kommt der im Titel nicht ausdrücklich erwähnte räuberische Diebstahl (§ 252). Raub, räuberischer Diebstahl und Erpressung weisen deutliche Gemeinsamkeiten auf. Alle Tatbestände schützen Vermögenswerte, und zwar vor den Mitteln der Nötigung, nämlich Gewalt und Drohung, wobei der Raub, der räuberische Diebstahl und die räuberische Erpressung (§ 255) die gesteigerten Nötigungsmittel der Gewalt gegen eine Person oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben verlangen. Primäres Schutzgut der Raubtatbestände ist nach überwiegender Meinung das Eigentum, da sie die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraussetzen und sich insoweit nicht vom Diebstahl unterscheiden. Schutz und Angriffsgut der Erpressungstatbestände ist im Gegensatz dazu in erster Linie das Vermögen als Ganzes, da sie die Herbeiführung eines Vermögensschadens in Bereicherungsabsicht erfordern. Während bei den Raubtatbeständen das Eigentum als einzelnes Vermögensgut im Zentrum des Schutzes steht, dreht es sich im Rahmen der Erpressungsdelikte um den Gesamtbestand sehr unterschiedlicher Rechtsgüter einer Person. Ein Blick auf die sich im Text des § 249 Abs. 1 widerspiegelnden Tatbestandsmerkmale lässt erkennnen, dass sich hier deutliche Parallelen zum Tatbestand des Diebstahls aufzeigen. So zählen einige Tatbestände zu den geschützten Rechtsgütern auch den Gewahrsam. Dennoch ist es verfehlt den Raub als eine blosse qualifizierte Erscheinungsform des Diebstahls anzusehen. Sein eigentümliches Gepräge erhält der Raub nämlich auf Grund des Hinzutretens weiterer Rechtsgüter, die durch einen vollendeten Raub verletzt und durch einen versuchten Raub zumindest gefährdet werden: Da der Raub mittels Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben begeangen wird, ist auch die Freiheit der Willensentschliessung und -betätigung betroffen. Auf dieses elemtare immaterielle Rechtsgut wird durch jede Form eines tatbestandsmässigen Raubes eingewirkt.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 10 Punkte (vollbefriedigend), Universität Leipzig (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Seminar: Der Entwurf 1962 als Grundlage des geltenden Rechts und seiner Reform, 44 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Der Raub ( 249-2511) wird vom StGB zusammen mit der Erpressung ( 253-255) im 20. Abschnitt unter einem gemeinsamen Titel behandelt. Hierzu kommt der im Titel nicht ausdrücklich erwähnte räuberische Diebstahl ( 252). Raub, räuberischer Diebstahl und Erpressung weisen deutliche Gemeinsamkeiten auf. Alle Tatbestände schützen Vermögenswerte, und zwar vor den Mitteln der Nötigung, nämlich Gewalt und Drohung, wobei der Raub, der räuberische Diebstahl und die räuberische Erpressung ( 255) die gesteigerten Nötigungsmittel der Gewalt gegen eine Person oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben verlangen.Primäres Schutzgut der Raubtatbestände ist nach überwiegender Meinung das Eigentum, da sie die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraussetzen und sich insoweit nicht vom Diebstahl unterscheiden. Schutz und Angriffsgut der Erpressungstatbestände ist im Gegensatz dazu in erster Linie das Vermögen als Ganzes, da sie die Herbeiführung eines Vermögensschadens in Bereicherungsabsicht erfordern. Während bei den Raubtatbeständen das Eigentum als einzelnes Vermögensgut im Zentrum des Schutzes steht, dreht es sich im Rahmen der Erpressungsdelikte um den Gesamtbestand sehr unterschiedlicher Rechtsgüter einer Person.Ein Blick auf die sich im Text des 249 Abs. 1 widerspiegelnden Tatbestandsmerkmale lässt erkennnen, dass sich hier deutliche Parallelen zum Tatbestand des Diebstahls aufzeigen. So zählen einige Tatbestände zu den geschützten Rechtsgütern auch den Gewahrsam. Dennoch ist es verfehlt den Raub als eine blosse qualifizierte Erscheinungsform des Diebstahls anzusehen. Sein eigentümliches Gepräge erhält der Raub nämlich auf Grund des Hinzutretens weiterer Rechtsgüter, die durch einen vollendeten Raub verletzt und durch einen versuchten Raub zumindest gefährdet werden: Da der Raub mittels Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben begeangen wird, ist auch die Freiheit der Willensentschliessung und -betätigung betroffen. Auf dieses elemtare immaterielle Rechtsgut wird durch jede Form eines tatbestandsmässigen Raubes eingewirkt.
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