Der Übergang von der manus-Ehe zur manus-freien Ehe
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Der Übergang von der manus-Ehe zur manus-freien Ehe
DE NW
ISBN: 9783656248224 bzw. 3656248222, in Deutsch, GRIN Verlag GmbH, neu.
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2012, 9 Seiten, Deutsch, Die manus-Ehe in der römischen Republik war diese Form der Eheschliessung noch die Regel. Hierbei wurde die Frau durch Ersitzung (usus), confarreatio oder durch Scheinkauf (coemptio) von der Hausgewalt des Vaters (patria potestas) in die Gewalt des Mannes überführt. Dies bedeutete für die Frau einen vollständigen Wechsel der Familienzugehörigkeit. Auch ihr Vermögen (Mitgift oder dos) war nun in Besitz ihres Ehemannes. Zu Beginn der späten Republik vollzog sich jedoch ein Wandel in der römischen Heiratspraxis: Der Übergang von der manus-Ehe in die manus-freie Ehe. Die Wahrnehmung dieser Entwicklung ist auch in den Institutionen des Gaius nachzulesen. Hier beschreibt der römische Jurist die manus-Ehe und stellt daraufhin folgendes fest: Aber dies ganze Rechtsverhältnis ist zum Teil durch Gesetze aufgehoben, zum Teil auch durch gewohnheitsmässige Nichtanwendung in Vergessenheit gekommen. Das grundlegende Thema dieses Essays bildet nun folgende Leitfrage: Welche Auswirkungen hatte der Übergang von der manus-Eh.
2012, 9 Seiten, Deutsch, Die manus-Ehe in der römischen Republik war diese Form der Eheschliessung noch die Regel. Hierbei wurde die Frau durch Ersitzung (usus), confarreatio oder durch Scheinkauf (coemptio) von der Hausgewalt des Vaters (patria potestas) in die Gewalt des Mannes überführt. Dies bedeutete für die Frau einen vollständigen Wechsel der Familienzugehörigkeit. Auch ihr Vermögen (Mitgift oder dos) war nun in Besitz ihres Ehemannes. Zu Beginn der späten Republik vollzog sich jedoch ein Wandel in der römischen Heiratspraxis: Der Übergang von der manus-Ehe in die manus-freie Ehe. Die Wahrnehmung dieser Entwicklung ist auch in den Institutionen des Gaius nachzulesen. Hier beschreibt der römische Jurist die manus-Ehe und stellt daraufhin folgendes fest: Aber dies ganze Rechtsverhältnis ist zum Teil durch Gesetze aufgehoben, zum Teil auch durch gewohnheitsmässige Nichtanwendung in Vergessenheit gekommen. Das grundlegende Thema dieses Essays bildet nun folgende Leitfrage: Welche Auswirkungen hatte der Übergang von der manus-Eh.
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Die manus-Ehe in der römischen Republik war diese Form der Eheschliessung noch die Regel. Hierbei wurde die Frau durch Ersitzung (usus), confarreatio oder durch Scheinkauf (coemptio) von der Hausgewalt des Vaters (patria potestas) in die Gewalt des Mannes überführt. Dies bedeutete für die Frau einen vollständigen Wechsel der Familienzugehörigkeit. Auch ihr Vermögen (Mitgift oder dos) war nun in Besitz ihres Ehemannes. Zu Beginn der späten Republik vollzog sich jedoch ein Wandel in der römischen Heiratspraxis: Der Übergang von der manus-Ehe in die manus-freie Ehe. Die Wahrnehmung dieser Entwicklung ist auch in den Institutionen des Gaius nachzulesen. Hier beschreibt der römische Jurist die manus-Ehe und stellt daraufhin folgendes fest: Aber dies ganze Rechtsverhältnis ist zum Teil durch Gesetze aufgehoben, zum Teil auch durch gewohnheitsmässige Nichtanwendung in Vergessenheit gekommen. Das grundlegende Thema dieses Essays bildet nun folgende Leitfrage: Welche Auswirkungen hatte der Übergang von der manus-Eh.
Die manus-Ehe in der römischen Republik war diese Form der Eheschliessung noch die Regel. Hierbei wurde die Frau durch Ersitzung (usus), confarreatio oder durch Scheinkauf (coemptio) von der Hausgewalt des Vaters (patria potestas) in die Gewalt des Mannes überführt. Dies bedeutete für die Frau einen vollständigen Wechsel der Familienzugehörigkeit. Auch ihr Vermögen (Mitgift oder dos) war nun in Besitz ihres Ehemannes. Zu Beginn der späten Republik vollzog sich jedoch ein Wandel in der römischen Heiratspraxis: Der Übergang von der manus-Ehe in die manus-freie Ehe. Die Wahrnehmung dieser Entwicklung ist auch in den Institutionen des Gaius nachzulesen. Hier beschreibt der römische Jurist die manus-Ehe und stellt daraufhin folgendes fest: Aber dies ganze Rechtsverhältnis ist zum Teil durch Gesetze aufgehoben, zum Teil auch durch gewohnheitsmässige Nichtanwendung in Vergessenheit gekommen. Das grundlegende Thema dieses Essays bildet nun folgende Leitfrage: Welche Auswirkungen hatte der Übergang von der manus-Eh.
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Die manus-Ehe - in der römischen Republik war diese Form der Eheschliessung noch die Regel. Hierbei wurde die Frau durch Ersitzung (usus), confarreatio oder durch Scheinkauf (coemptio) von der Hausgewalt des Vaters (patria potestas) in die Gewalt des Mannes überführt. Dies bedeutete für die Frau einen vollständigen Wechsel der Familienzugehörigkeit. Auch ihr Vermögen (Mitgift oder dos) war nun in Besitz ihres Ehemannes. Zu Beginn der späten Republik vollzog sich jedoch ein Wandel in der römischen Heiratspraxis: Der Übergang von der manus-Ehe in die manus-freie Ehe. Die Wahrnehmung dieser Entwicklung ist auch in den Institutionen des Gaius nachzulesen. Hier beschreibt der römische Jurist die manus-Ehe und stellt daraufhin folgendes fest: Aber dies ganze Rechtsverhältnis ist zum Teil durch Gesetze aufgehoben, zum Teil auch durch gewohnheitsmässige Nichtanwendung in Vergessenheit gekommen. Das grundlegende Thema dieses Essays bildet nun folgende Leitfrage: Welche Auswirkungen hatte der Übergang von der manus-Ehe zur manus-freien Ehe im Hinblick auf die soziale und privatrechtliche Stellung der römischen Frau? Zur Beantwortung dieser Fragestellung sollen zunächst die Ursachen für diese Entwicklung genannt werden. Hierbei wird zudem Bezug auf die allgemeine Bedeutung und Funktion der römischen Ehe genommen. Im Anschluss daran soll nun erarbeitet werden, welche Veränderungen die manus-freie Ehe für die römische Frau zur Folge hatte. Im Rahmen dessen soll diskutiert werden, welche Vor- und Nachteile diese Veränderungen für die römische Frau darstellten, um anhand dieser Ergebnisse die Leitfrage beantworten zu können. Da der Übergang der manus-Ehe zur manus-freien Ehe etwa in der späten Republik und dem frühen Kaisertum stattgefunden hat, wird sich die Untersuchung auf diesen Zeitraum beschränken. Als Quellenbelege sind in diesem Rahmen vor allem die römischen Rechtsquellen, wie zum Beispiel die Institutionen des Gaius, ausschlaggebend. Desweiteren sollen biographische Belege angeführt werden, wie zum Beispiel aus der Biographie des Plutarch über die Heiratspraxis des Cato minor.
Die manus-Ehe - in der römischen Republik war diese Form der Eheschliessung noch die Regel. Hierbei wurde die Frau durch Ersitzung (usus), confarreatio oder durch Scheinkauf (coemptio) von der Hausgewalt des Vaters (patria potestas) in die Gewalt des Mannes überführt. Dies bedeutete für die Frau einen vollständigen Wechsel der Familienzugehörigkeit. Auch ihr Vermögen (Mitgift oder dos) war nun in Besitz ihres Ehemannes. Zu Beginn der späten Republik vollzog sich jedoch ein Wandel in der römischen Heiratspraxis: Der Übergang von der manus-Ehe in die manus-freie Ehe. Die Wahrnehmung dieser Entwicklung ist auch in den Institutionen des Gaius nachzulesen. Hier beschreibt der römische Jurist die manus-Ehe und stellt daraufhin folgendes fest: Aber dies ganze Rechtsverhältnis ist zum Teil durch Gesetze aufgehoben, zum Teil auch durch gewohnheitsmässige Nichtanwendung in Vergessenheit gekommen. Das grundlegende Thema dieses Essays bildet nun folgende Leitfrage: Welche Auswirkungen hatte der Übergang von der manus-Ehe zur manus-freien Ehe im Hinblick auf die soziale und privatrechtliche Stellung der römischen Frau? Zur Beantwortung dieser Fragestellung sollen zunächst die Ursachen für diese Entwicklung genannt werden. Hierbei wird zudem Bezug auf die allgemeine Bedeutung und Funktion der römischen Ehe genommen. Im Anschluss daran soll nun erarbeitet werden, welche Veränderungen die manus-freie Ehe für die römische Frau zur Folge hatte. Im Rahmen dessen soll diskutiert werden, welche Vor- und Nachteile diese Veränderungen für die römische Frau darstellten, um anhand dieser Ergebnisse die Leitfrage beantworten zu können. Da der Übergang der manus-Ehe zur manus-freien Ehe etwa in der späten Republik und dem frühen Kaisertum stattgefunden hat, wird sich die Untersuchung auf diesen Zeitraum beschränken. Als Quellenbelege sind in diesem Rahmen vor allem die römischen Rechtsquellen, wie zum Beispiel die Institutionen des Gaius, ausschlaggebend. Desweiteren sollen biographische Belege angeführt werden, wie zum Beispiel aus der Biographie des Plutarch über die Heiratspraxis des Cato minor.
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