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Umwandlung Von (Konsortialbank-)Forderungen in Eigenkapital Und Verdeckte Sacheinlage Nach Dem Arug (Paperback)100%: Zepf, Florian: Umwandlung Von (Konsortialbank-)Forderungen in Eigenkapital Und Verdeckte Sacheinlage Nach Dem Arug (Paperback) (ISBN: 9783656455981) 2013, in Deutsch, Band: 127, Taschenbuch.
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Umwandlung von (Konsortialbank-)Forderungen in Eigenkapital und verdeckte Sacheinlage nach dem ARUG77%: Florian Zepf: Umwandlung von (Konsortialbank-)Forderungen in Eigenkapital und verdeckte Sacheinlage nach dem ARUG (ISBN: 9783656454700) GRIN Verlag, in Deutsch, Band: 127, auch als eBook.
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Umwandlung Von (Konsortialbank-)Forderungen in Eigenkapital Und Verdeckte Sacheinlage Nach Dem Arug (Paperback)
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9783656454700 - Florian Zepf: Umwandlung von (Konsortialbank-)Forderungen in Eigenkapital und verdeckte Sacheinlage nach dem ARUG
Florian Zepf

Umwandlung von (Konsortialbank-)Forderungen in Eigenkapital und verdeckte Sacheinlage nach dem ARUG (2010)

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ISBN: 9783656454700 bzw. 3656454701, Band: 127, in Deutsch, GRIN Verlag, neu, E-Book, elektronischer Download.

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Umwandlung von (Konsortialbank-)Forderungen in Eigenkapital und verdeckte Sacheinlage nach dem ARUG: Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) erfüllt mehrere Zwecke: Zum einen ist es `Seriosit?tsschwelle`1, zum anderen ist es Rechtfertigung für die spätere Haftungsbegrenzung der Aktionäre.2 Der Grundsatz der realen Kapitalaufbringung3 soll dabei gewährleisten, dass die Aktionäre die per Satzung versprochene Haftungsmasse zumindest zu Beginn des Geschäftsbetriebs voll eingezahlt haben.Problematisch ist dies jedoch im Zusammenhang mit Sacheinlagen. Zur Sicherstellung des Gläubigerschutzes, insbesondere zur Gewährleistung der Werthaltigkeit des eingebrachten Verm?gensgegenstandes, hat der Gesetzgeber daher diverse Mechanismen und Kontrollen eingeführt.4 Die entsprechenden Vorschriften wurden und werden jedoch - teilweise aus Unwissenheit, in der Regel jedoch bewusst zur Umgehung - oftmals nicht beachtet.5 Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktion?rsrichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 20096 wurde nun erstmals eine Regelung zur verdeckten Sacheinlage in das Aktiengesetz aufgenommen. Der Gesetzgeber orientierte sich dabei an der durch das MoMiG7 kodifizierten Rechtslage im GmbHG8, weshalb zur Auslegung auf die entsprechenden Materialien zurückgegriffen werden kann. [...] 1 Prister, DB 2010, 1445 (1446 f.). 2 Ebd., 1446 f. 3 Kodifiziert in 27, 33, 36 II, 36a, 37 I, 38, 54 II, III, 56, 63-66 AktG KK-AktG/Drygala, 3. Auflage, 66 Rn. 2. 4 M?nchKommAktG/Pentz, Band 1, 27 Rn. 84 Schmidt, Gesellschaftsrecht, 29 II 1. b) Goette, Einführung GmbH-Recht, Einführung Rn. 19, S. 8. 5 KK-AktG/Arnold, 27 Rn 77. 6 Gesetz zur Umsetzung der Aktion?rsrichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009 BGBl. I S. 2479 RegE BT-Drucks. 16/11642 Abschlussbericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/13098. 7 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 BGBl I S. 2026 RegE BT-Drucks. 16/6140 Abschlussbericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/9737. 8 Die Rechtslage ist nunmehr identisch, vgl. Wortlaut 27 III AktG sowie 19 IV GmbHG ausserdem Abschlussbericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/13098, S. 36 f., welcher ausdrücklich auf das MoMiG Bezug nimmt. Ebook.
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9783656455981 - Zepf, Florian: Umwandlung von (Konsortialbank-)Forderungen in Eigenkapital und verdeckte Sacheinlage nach dem ARUG
Zepf, Florian

Umwandlung von (Konsortialbank-)Forderungen in Eigenkapital und verdeckte Sacheinlage nach dem ARUG

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ISBN: 9783656455981 bzw. 3656455988, Band: 127, in Deutsch, Grin Verlag, Taschenbuch, neu.

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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: -, Fachhochschule Ludwigsburg Hochschule für öffentliche Verwaltung, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) erfüllt mehrere Zwecke: Zum einen ist es Seriositätsschwelle 1, zum anderen ist es Rechtfertigung für die spätere Haftungsbegrenzung der Aktionäre.2 Der Grundsatz der realen Kapitalaufbringung3 soll dabei gewährleisten, dass die Aktionäre die per Satzung versprochene Haftungsmasse zumindest zu Beginn des Geschäftsbetriebs voll eingezahlt haben.Problematisch ist dies jedoch im Zusammenhang mit Sacheinlagen. Zur Sicherstellung des Gläubigerschutzes, insbesondere zur Gewährleistung der Werthaltigkeit des eingebrachten Vermögensgegenstandes, hat der Gesetzgeber daher diverse Mechanismen und Kontrollen eingeführt.4 Die entsprechenden Vorschriften wurden und werden jedoch teilweise aus Unwissenheit, in der Regel jedoch bewusst zur Umgehung oftmals nicht beachtet.5Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 20096 wurde nun erstmals eine Regelung zur verdeckten Sacheinlage in das Aktiengesetz aufgenommen. Der Gesetzgeber orientierte sich dabei an der durch das MoMiG7 kodifizierten Rechtslage im GmbHG8, weshalb zur Auslegung auf die entsprechenden Materialien zurückgegriffen werden kann.[...]1 Prister, DB 2010, 1445 (1446 f.).2 Ebd., 1446 f.3 Kodifiziert in 27, 33, 36 II, 36a, 37 I, 38, 54 II, III, 56, 63 66 AktG KK-AktG/Drygala, 3. Auflage, 66 Rn. 2.4 MünchKommAktG/Pentz, Band 1, 27 Rn. 84 Schmidt, Gesellschaftsrecht, 29 II 1. b) Goette, Einführung GmbH-Recht, Einführung Rn. 19, S. 8.5 KK-AktG/Arnold, 27 Rn 77.6 Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009 BGBl. I S. 2479 RegE BT-Drucks. 16/11642 Abschlussbericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/13098.7 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 BGBl I S. 2026 RegE BT-Drucks. 16/6140 Abschlussbericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/9737.8 Die Rechtslage ist nunmehr identisch, vgl. Wortlaut 27 III AktG sowie 19 IV GmbHG ausserdem Abschlussbericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/13098, S. 36 f., welcher ausdrücklich auf das MoMiG Bezug nimmt.2013. 36 S. 210 mmVersandfertig in 3-5 Tagen, Softcover.
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Florian Zepf

Umwandlung von (Konsortialbank-)Forderungen in Eigenkapital und verdeckte Sacheinlage nach dem ARUG (2011)

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Umwandlung von (Konsortialbank-)Forderungen in Eigenkapital und verdeckte Sacheinlage nach dem ARUG: Bachelorarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg ehem. Fachhochschule Ludwigsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) erfüllt mehrere Zwecke: Zum einen ist es `Seriositätsschwelle`1, zum anderen ist es Rechtfertigung für die spätere Haftungsbegrenzung der Aktionäre.2 Der Grundsatz der realen Kapitalaufbringung3 soll dabei gewährleisten, dass die Aktionäre die per Satzung versprochene Haftungsmasse zumindest zu Beginn des Geschäftsbetriebs voll eingezahlt haben.Problematisch ist dies jedoch im Zusammenhang mit Sacheinlagen. Zur Sicherstellung des Gläubigerschutzes, insbesondere zur Gewährleistung der Werthaltigkeit des eingebrachten Vermögensgegenstandes, hat der Gesetzgeber daher diverse Mechanismen und Kontrollen eingeführt.4 Die entsprechenden Vorschriften wurden und werden jedoch - teilweise aus Unwissenheit, in der Regel jedoch bewusst zur Umgehung - oftmals nicht beachtet.5 Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 20096 wurde nun erstmals eine Regelung zur verdeckten Sacheinlage in das Aktiengesetz aufgenommen. Der Gesetzgeber orientierte sich dabei an der durch das MoMiG7 kodifizierten Rechtslage im GmbHG8, weshalb zur Auslegung auf die entsprechenden Materialien zurückgegriffen werden kann. [...] 1 Prister, DB 2010, 1445 (1446 f.). 2 Ebd., 1446 f. 3 Kodifiziert in 27, 33, 36 II, 36a, 37 I, 38, 54 II, III, 56, 63-66 AktG KK-AktG/Drygala, 3. Auflage, 66 Rn. 2. 4 MünchKommAktG/Pentz, Band 1, 27 Rn. 84 Schmidt, Gesellschaftsrecht, 29 II 1. b) Goette, Einführung GmbH-Recht, Einführung Rn. 19, S. 8. 5 KK-AktG/Arnold, 27 Rn 77. 6 Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009 BGBl. I S. 2479 RegE BT-Drucks. 16/11642 Abschlussbericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/13098. 7 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 BGBl I S. 2026 RegE BT-Drucks. 16/6140 Abschlussbericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/9737. 8 Die Rechtslage ist nunmehr identisch, vgl. Wortlaut 27 III AktG sowie 19 IV GmbHG ausserdem Abschlussbericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/13098, S. 36 f., welcher ausdrücklich auf das MoMiG Bezug nimmt. Ebook.
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Florian Zepf

Umwandlung von (Konsortialbank-)Forderungen in Eigenkapital und verdeckte Sacheinlage nach dem ARUG

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Umwandlung von (Konsortialbank-)Forderungen in Eigenkapital und verdeckte Sacheinlage nach dem ARUG, Bachelorarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: -, Fachhochschule Ludwigsburg Hochschule für öffentliche Verwaltung, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) erfüllt mehrere Zwecke: Zum einen ist es Seriositätsschwelle 1, zum anderen ist es Rechtfertigung für die spätere Haftungsbegrenzung der Aktionäre.2 Der Grundsatz der realen Kapitalaufbringung3 soll dabei gewährleisten, dass die Aktionäre die per Satzung versprochene Haftungsmasse zumindest zu Beginn des Geschäftsbetriebs voll eingezahlt haben.Problematisch ist dies jedoch im Zusammenhang mit Sacheinlagen. Zur Sicherstellung des Gläubigerschutzes, insbesondere zur Gewährleistung der Werthaltigkeit des eingebrachten Vermögensgegenstandes, hat der Gesetzgeber daher diverse Mechanismen und Kontrollen eingeführt.4 Die entsprechenden Vorschriften wurden und werden jedoch teilweise aus Unwissenheit, in der Regel jedoch bewusst zur Umgehung oftmals nicht beachtet.5Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 20096 wurde nun erstmals eine Regelung zur verdeckten Sacheinlage in das Aktiengesetz aufgenommen. Der Gesetzgeber orientierte sich dabei an der durch das MoMiG7 kodifizierten Rechtslage im GmbHG8, weshalb zur Auslegung auf die entsprechenden Materialien zurückgegriffen werden kann.[...]1 Prister, DB 2010, 1445 (1446 f.).2 Ebd., 1446 f.3 Kodifiziert in 27, 33, 36 II, 36a, 37 I, 38, 54 II, III, 56, 63 66 AktG; KK-AktG/Drygala, 3. Auflage, 66 Rn. 2.4 MünchKommAktG/Pentz, Band 1, 27 Rn. 84; Schmidt, Gesellschaftsrecht, 29 II 1. b); Goette, Einführung GmbH-Recht, Einführung Rn. 19, S. 8.5 KK-AktG/Arnold, 27 Rn 77.6 Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009; BGBl. I S. 2479; RegE BT-Drucks. 16/11642; Abschlussbericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/13098.7 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008; BGBl I S. 2026; RegE BT-Drucks. 16/6140; Abschlussbericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/9737.8 Die Rechtslage ist nunmehr identisch, vgl. Wortlaut 27 III AktG sowie 19 IV GmbHG; ausserdem Abschlussbericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/13098, S. 36 f., welcher ausdrücklich auf das MoMiG Bezug nimmt.
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9783656454700 - Florian Zepf: Umwandlung von (Konsortialbank-)Forderungen in Eigenkapital und verdeckte Sacheinlage nach dem ARUG
Florian Zepf

Umwandlung von (Konsortialbank-)Forderungen in Eigenkapital und verdeckte Sacheinlage nach dem ARUG (1970)

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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg; ehem. Fachhochschule Ludwigsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) erfüllt mehrere Zwecke: Zum einen ist ... Bachelorarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg; ehem. Fachhochschule Ludwigsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) erfüllt mehrere Zwecke: Zum einen ist es ´Seriositätsschwelle´1, zum anderen ist es Rechtfertigung für die spätere Haftungsbegrenzung der Aktionäre.2 Der Grundsatz der realen Kapitalaufbringung3 soll dabei gewährleisten, dass die Aktionäre die per Satzung versprochene Haftungsmasse zumindest zu Beginn des Geschäftsbetriebs voll eingezahlt haben. Problematisch ist dies jedoch im Zusammenhang mit Sacheinlagen. Zur Sicherstellung des Gläubigerschutzes, insbesondere zur Gewährleistung der Werthaltigkeit des eingebrachten Vermögensgegenstandes, hat der Gesetzgeber daher diverse Mechanismen und Kontrollen eingeführt.4 Die entsprechenden Vorschriften wurden und werden jedoch - teilweise aus Unwissenheit, in der Regel jedoch bewusst zur Umgehung - oftmals nicht beachtet.5 Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 20096 wurde nun erstmals eine Regelung zur verdeckten Sacheinlage in das Aktiengesetz aufgenommen. Der Gesetzgeber orientierte sich dabei an der durch das MoMiG7 kodifizierten Rechtslage im GmbHG8, weshalb zur Auslegung auf die entsprechenden Materialien zurückgegriffen werden kann. [...] 1 Prister, DB 2010, 1445 (1446 f.). 2 Ebd., 1446 f. 3 Kodifiziert in 27, 33, 36 II, 36a, 37 I, 38, 54 II, III, 56, 63-66 AktG; KK-AktG/Drygala, 3. Auflage, 66 Rn. 2. 4 MünchKommAktG/Pentz, Band 1, 27 Rn. 84; Schmidt, Gesellschaftsrecht, 29 II 1. b); Goette, Einführung GmbH-Recht, Einführung Rn. 19, S. 8. 5 KK-AktG/Arnold, 27 Rn 77. 6 Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009; BGBl. I S. 2479; RegE BT-Drucks. 16/11642; Abschlussbericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/13098. 7 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008; BGBl I S. 2026; RegE BT-Drucks. 16/6140; Abschlussbericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/9737. 8 Die Rechtslage ist nunmehr identisch, vgl. Wortlaut 27 III AktG sowie 19 IV GmbHG; ausserdem Abschlussbericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/13098, S. 36 f., welcher ausdrücklich auf das MoMiG Bezug nimmt. 01.01.1970, PDF.
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9783656455981 - Florian Zepf: Umwandlung von (Konsortialbank-)Forderungen in Eigenkapital und verdeckte Sacheinlage nach dem ARUG
Florian Zepf

Umwandlung von (Konsortialbank-)Forderungen in Eigenkapital und verdeckte Sacheinlage nach dem ARUG (2013)

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ISBN: 9783656455981 bzw. 3656455988, Band: 127, in Deutsch, GRIN Verlag Jul 2013, Taschenbuch, neu, Nachdruck.

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9783656454700 - Florian Zepf: Umwandlung von (Konsortialbank-)Forderungen in Eigenkapital und verdeckte Sacheinlage nach dem ARUG
Florian Zepf

Umwandlung von (Konsortialbank-)Forderungen in Eigenkapital und verdeckte Sacheinlage nach dem ARUG (1970)

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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg; ehem. Fachhochschule Ludwigsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) erfüllt mehrere Zwecke: Zum einen ist ... Bachelorarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg; ehem. Fachhochschule Ludwigsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) erfüllt mehrere Zwecke: Zum einen ist es ´Seriositätsschwelle´1, zum anderen ist es Rechtfertigung für die spätere Haftungsbegrenzung der Aktionäre.2 Der Grundsatz der realen Kapitalaufbringung3 soll dabei gewährleisten, dass die Aktionäre die per Satzung versprochene Haftungsmasse zumindest zu Beginn des Geschäftsbetriebs voll eingezahlt haben. Problematisch ist dies jedoch im Zusammenhang mit Sacheinlagen. Zur Sicherstellung des Gläubigerschutzes, insbesondere zur Gewährleistung der Werthaltigkeit des eingebrachten Vermögensgegenstandes, hat der Gesetzgeber daher diverse Mechanismen und Kontrollen eingeführt.4 Die entsprechenden Vorschriften wurden und werden jedoch - teilweise aus Unwissenheit, in der Regel jedoch bewusst zur Umgehung - oftmals nicht beachtet.5 Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 20096 wurde nun erstmals eine Regelung zur verdeckten Sacheinlage in das Aktiengesetz aufgenommen. Der Gesetzgeber orientierte sich dabei an der durch das MoMiG7 kodifizierten Rechtslage im GmbHG8, weshalb zur Auslegung auf die entsprechenden Materialien zurückgegriffen werden kann. [...] 1 Prister, DB 2010, 1445 (1446 f.). 2 Ebd., 1446 f. 3 Kodifiziert in 27, 33, 36 II, 36a, 37 I, 38, 54 II, III, 56, 63-66 AktG; KK-AktG/Drygala, 3. Auflage, 66 Rn. 2. 4 MünchKommAktG/Pentz, Band 1, 27 Rn. 84; Schmidt, Gesellschaftsrecht, 29 II 1. b); Goette, Einführung GmbH-Recht, Einführung Rn. 19, S. 8. 5 KK-AktG/Arnold, 27 Rn 77. 6 Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009; BGBl. I S. 2479; RegE BT-Drucks. 16/11642; Abschlussbericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/13098. 7 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008; BGBl I S. 2026; RegE BT-Drucks. 16/6140; Abschlussbericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/9737. 8 Die Rechtslage ist nunmehr identisch, vgl. Wortlaut 27 III AktG sowie 19 IV GmbHG; ausserdem Abschlussbericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/13098, S. 36 f., welcher ausdrücklich auf das MoMiG Bezug nimmt. PDF, 01.01.1970.
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Florian Zepf

Umwandlung von (Konsortialbank-)Forderungen in Eigenkapital und verdeckte Sacheinlage nach dem ARUG (2013)

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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg; ehem. Fachhochschule Ludwigsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) erfüllt mehrere Zwecke: Zum einen ist ... Bachelorarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg; ehem. Fachhochschule Ludwigsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) erfüllt mehrere Zwecke: Zum einen ist es Seriositätsschwelle1, zum anderen ist es Rechtfertigung für die spätere Haftungsbegrenzung der Aktionäre.2 Der Grundsatz der realen Kapitalaufbringung3 soll dabei gewährleisten, dass die Aktionäre die per Satzung versprochene Haftungsmasse zumindest zu Beginn des Geschäftsbetriebs voll eingezahlt haben. Problematisch ist dies jedoch im Zusammenhang mit Sacheinlagen. Zur Sicherstellung des Gläubigerschutzes, insbesondere zur Gewährleistung der Werthaltigkeit des eingebrachten Vermögensgegenstandes, hat der Gesetzgeber daher diverse Mechanismen und Kontrollen eingeführt.4 Die entsprechenden Vorschriften wurden und werden jedoch teilweise aus Unwissenheit, in der Regel jedoch bewusst zur Umgehung oftmals nicht beachtet.5 Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 20096 wurde nun erstmals eine Regelung zur verdeckten Sacheinlage in das Aktiengesetz aufgenommen. Der Gesetzgeber orientierte sich dabei an der durch das MoMiG7 kodifizierten Rechtslage im GmbHG8, weshalb zur Auslegung auf die entsprechenden Materialien zurückgegriffen werden kann. [...] 1 Prister, DB 2010, 1445 (1446 f.). 2 Ebd., 1446 f. 3 Kodifiziert in 27, 33, 36 II, 36a, 37 I, 38, 54 II, III, 56, 6366 AktG; KK-AktG/Drygala, 3. Auflage, 66 Rn. 2. 4 MünchKommAktG/Pentz, Band 1, 27 Rn. 84; Schmidt, Gesellschaftsrecht, 29 II 1. b); Goette, Einführung GmbH-Recht, Einführung Rn. 19, S. 8. 5 KK-AktG/Arnold, 27 Rn 77. 6 Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009; BGBl. I S. 2479; RegE BT-Drucks. 16/11642; Abschlussbericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/13098. 7 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008; BGBl I S. 2026; RegE BT-Drucks. 16/6140; Abschlussbericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/9737. 8 Die Rechtslage ist nunmehr identisch, vgl. Wortlaut 27 III AktG sowie 19 IV GmbHG; ausserdem Abschlussbericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/13098, S. 36 f., welcher ausdrücklich auf das MoMiG Bezug nimmt. PDF, 14.06.2013.
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9783656454700 - Florian Zepf: Umwandlung von (Konsortialbank-)Forderungen in Eigenkapital und verdeckte Sacheinlage nach dem ARUG
Florian Zepf

Umwandlung von (Konsortialbank-)Forderungen in Eigenkapital und verdeckte Sacheinlage nach dem ARUG (2013)

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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg; ehem. Fachhochschule Ludwigsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) erfüllt mehrere Zwecke: Zum einen ist ... Bachelorarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg; ehem. Fachhochschule Ludwigsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) erfüllt mehrere Zwecke: Zum einen ist es Seriositätsschwelle1, zum anderen ist es Rechtfertigung für die spätere Haftungsbegrenzung der Aktionäre.2 Der Grundsatz der realen Kapitalaufbringung3 soll dabei gewährleisten, dass die Aktionäre die per Satzung versprochene Haftungsmasse zumindest zu Beginn des Geschäftsbetriebs voll eingezahlt haben. Problematisch ist dies jedoch im Zusammenhang mit Sacheinlagen. Zur Sicherstellung des Gläubigerschutzes, insbesondere zur Gewährleistung der Werthaltigkeit des eingebrachten Vermögensgegenstandes, hat der Gesetzgeber daher diverse Mechanismen und Kontrollen eingeführt.4 Die entsprechenden Vorschriften wurden und werden jedoch teilweise aus Unwissenheit, in der Regel jedoch bewusst zur Umgehung oftmals nicht beachtet.5 Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 20096 wurde nun erstmals eine Regelung zur verdeckten Sacheinlage in das Aktiengesetz aufgenommen. Der Gesetzgeber orientierte sich dabei an der durch das MoMiG7 kodifizierten Rechtslage im GmbHG8, weshalb zur Auslegung auf die entsprechenden Materialien zurückgegriffen werden kann. [...] 1 Prister, DB 2010, 1445 (1446 f.). 2 Ebd., 1446 f. 3 Kodifiziert in 27, 33, 36 II, 36a, 37 I, 38, 54 II, III, 56, 6366 AktG; KK-AktG/Drygala, 3. Auflage, 66 Rn. 2. 4 MünchKommAktG/Pentz, Band 1, 27 Rn. 84; Schmidt, Gesellschaftsrecht, 29 II 1. b); Goette, Einführung GmbH-Recht, Einführung Rn. 19, S. 8. 5 KK-AktG/Arnold, 27 Rn 77. 6 Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009; BGBl. I S. 2479; RegE BT-Drucks. 16/11642; Abschlussbericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/13098. 7 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008; BGBl I S. 2026; RegE BT-Drucks. 16/6140; Abschlussbericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/9737. 8 Die Rechtslage ist nunmehr identisch, vgl. Wortlaut 27 III AktG sowie 19 IV GmbHG; ausserdem Abschlussbericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/13098, S. 36 f., welcher ausdrücklich auf das MoMiG Bezug nimmt. 14.06.2013, PDF.
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Umwandlung von (Konsortialbank-)Forderungen in Eigenkapital und verdeckte Sacheinlage nach dem ARUG

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