Die Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn im römischen Recht
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Die Geschäftsführung gegen den Willen des Gesch?ftsherrn im römischen Recht
DE NW EB DL
ISBN: 9783656638155 bzw. 3656638152, in Deutsch, GRIN Verlag, neu, E-Book, elektronischer Download.
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Die Geschäftsführung gegen den Willen des Gesch?ftsherrn im römischen Recht: `Geschäftsführung ohne Auftrag - NEGOTIORUM GESTIO - liegt vor, wenn jemand bewusst ein fremdes Geschäft für einen anderen fährt, ohne hiezu durch Mandat oder einen anderen Vertrag verpflichtet bzw ermächtigt zu sein.` Jener, der für den anderen das Geschäft fährt, wird Geschäftsführer oder negotiorum gestor genannt. Derjenige, für den das Geschäft gefährt wird, heisst Geschäftsherr bzw dominus negotii. Die Klage des Gesch?ftsherrn ist die actio negotiorum gestorum directa. Mit ihr kann er vom Geschäftsführer die Herausgabe des Erlangten und allenfalls Schadenersatz verlangen. Die Klage des Geschäftsführers ist die actio negotiorum gestorum contraria. Mit ihr kann er vom Gesch?ftsherrn Ersatz bestimmter Aufwendungen, die er im Rahmen der Geschäftsführung getätigt hat, sowie allenfalls entstandener Schäden verlangen. Diese Klagen sind bonae fidei iudicia, dh der iudex hat die Pflichten der Parteien ex fide bona festzulegen, was es ihm ermöglicht, auf die Besonderheiten des Einzelfalls einzugehen. `Der Beklagte ist in das zu verurteilen, was er dem Kläger ex fide bona (`nach Treu und Glauben`) schuldet.` Insbesondere bei der Geschäftsführung gegen den Willen des Gesch?ftsherrn stellt sich nun die Frage, ob der Geschäftsherr verpflichtet ist, dem Geschäftsführer dessen Aufwendungen und eventuelle Schäden zu ersetzen. Einerseits ist der Geschäftsherr durch die Geschäftsführung häufig bereichert. Wenn beispielsweise der Geschäftsführer gegen den Willen des Gesch?ftsherrn für dessen Schuld bürgt und der Gläubiger den Bürgen in Anspruch nimmt, ist der Geschäftsherr bereichert, da er die Schuld nicht mehr bezahlen muss. Dieser bereicherungsrechtlichen Sicht kann man jedoch entgegenhalten, dass im Bereicherungsrecht derjenige, der wissentlich eine Nichtschuld leistet, seine Leistung nicht zurückfordern kann, da er nicht schutzwürdig ist. Wird dieser Gedanke auf die negotiorum gestio übertragen, lässt sich daraus folgern, dass der Geschäftsführer, der wissentlich gegen den Willen des Gesch?ftsherrn ein Geschäft für diesen fährt, keine Klage hat. Ausserdem ist die Geschäftsführung ohne Auftrag in jedem Fall, auch wenn der Geschäftsführer nicht wei?, dass der Geschäftsherr die Geschäftsführung nicht will, eine gewisse Einmischung in fremde Angelegenheiten. Der Grundsatz der Privatautonomie verlangt es, den Parteiwillen zu respektieren, in diesem Fall den Willen des Gesch?ftsherrn. Ebook.
Die Geschäftsführung gegen den Willen des Gesch?ftsherrn im römischen Recht: `Geschäftsführung ohne Auftrag - NEGOTIORUM GESTIO - liegt vor, wenn jemand bewusst ein fremdes Geschäft für einen anderen fährt, ohne hiezu durch Mandat oder einen anderen Vertrag verpflichtet bzw ermächtigt zu sein.` Jener, der für den anderen das Geschäft fährt, wird Geschäftsführer oder negotiorum gestor genannt. Derjenige, für den das Geschäft gefährt wird, heisst Geschäftsherr bzw dominus negotii. Die Klage des Gesch?ftsherrn ist die actio negotiorum gestorum directa. Mit ihr kann er vom Geschäftsführer die Herausgabe des Erlangten und allenfalls Schadenersatz verlangen. Die Klage des Geschäftsführers ist die actio negotiorum gestorum contraria. Mit ihr kann er vom Gesch?ftsherrn Ersatz bestimmter Aufwendungen, die er im Rahmen der Geschäftsführung getätigt hat, sowie allenfalls entstandener Schäden verlangen. Diese Klagen sind bonae fidei iudicia, dh der iudex hat die Pflichten der Parteien ex fide bona festzulegen, was es ihm ermöglicht, auf die Besonderheiten des Einzelfalls einzugehen. `Der Beklagte ist in das zu verurteilen, was er dem Kläger ex fide bona (`nach Treu und Glauben`) schuldet.` Insbesondere bei der Geschäftsführung gegen den Willen des Gesch?ftsherrn stellt sich nun die Frage, ob der Geschäftsherr verpflichtet ist, dem Geschäftsführer dessen Aufwendungen und eventuelle Schäden zu ersetzen. Einerseits ist der Geschäftsherr durch die Geschäftsführung häufig bereichert. Wenn beispielsweise der Geschäftsführer gegen den Willen des Gesch?ftsherrn für dessen Schuld bürgt und der Gläubiger den Bürgen in Anspruch nimmt, ist der Geschäftsherr bereichert, da er die Schuld nicht mehr bezahlen muss. Dieser bereicherungsrechtlichen Sicht kann man jedoch entgegenhalten, dass im Bereicherungsrecht derjenige, der wissentlich eine Nichtschuld leistet, seine Leistung nicht zurückfordern kann, da er nicht schutzwürdig ist. Wird dieser Gedanke auf die negotiorum gestio übertragen, lässt sich daraus folgern, dass der Geschäftsführer, der wissentlich gegen den Willen des Gesch?ftsherrn ein Geschäft für diesen fährt, keine Klage hat. Ausserdem ist die Geschäftsführung ohne Auftrag in jedem Fall, auch wenn der Geschäftsführer nicht wei?, dass der Geschäftsherr die Geschäftsführung nicht will, eine gewisse Einmischung in fremde Angelegenheiten. Der Grundsatz der Privatautonomie verlangt es, den Parteiwillen zu respektieren, in diesem Fall den Willen des Gesch?ftsherrn. Ebook.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: Sehr Gut, Universität Wien, Sprache: Deutsch, Abstract: 'Geschäftsführung ohne Auftrag - NEGOTIORUM GESTIO - liegt vor, wenn jemand bewusst ein fremdes Geschäft für einen anderen führt, ohne hiezu durch Mandat oder einen anderen Vertrag verpflichtet bzw ermächtigt zu sein.' Jener, der für den anderen das Geschäft führt, wird Geschäftsführer oder negotiorum gestor genannt. Derjenige, für den das Geschäft geführt wird, heisst Geschäftsherr bzw dominus negotii. Die Klage des Geschäftsherrn ist die actio negotiorum gestorum directa. Mit ihr kann er vom Geschäftsführer die Herausgabe des Erlangten und allenfalls Schadenersatz verlangen. Die Klage des Geschäftsführers ist die actio negotiorum gestorum contraria. Mit ihr kann er vom Geschäftsherrn Ersatz bestimmter Aufwendungen, die er im Rahmen der Geschäftsführung getätigt hat, sowie allenfalls entstandener Schäden verlangen. Diese Klagen sind bonae fidei iudicia, dh der iudex hat die Pflichten der Parteien ex fide bona festzulegen, was es ihm ermöglicht, auf die Besonderheiten des Einzelfalls einzugehen. 'Der Beklagte ist in das zu verurteilen, was er dem Kläger ex fide bona ('nach Treu und Glauben') schuldet.' Insbesondere bei der Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn stellt sich nun die Frage, ob der Geschäftsherr verpflichtet ist, dem Geschäftsführer dessen Aufwendungen und eventuelle Schäden zu ersetzen. Einerseits ist der Geschäftsherr durch die Geschäftsführung häufig bereichert. Wenn beispielsweise der Geschäftsführer gegen den Willen des Geschäftsherrn für dessen Schuld bürgt und der Gläubiger den Bürgen in Anspruch nimmt, ist der Geschäftsherr bereichert, da er die Schuld nicht mehr bezahlen muss. Dieser bereicherungsrechtlichen Sicht kann man jedoch entgegenhalten, dass im Bereicherungsrecht derjenige, der wissentlich eine Nichtschuld leistet, seine Leistung nicht zurückfordern kann, da er nicht schutzwürdig ist. Wird dieser Gedanke auf die negotiorum gestio übertragen, lässt sich daraus folgern, dass der Geschäftsführer, der wissentlich gegen den Willen des Geschäftsherrn ein Geschäft für diesen führt, keine Klage hat. Ausserdem ist die Geschäftsführung ohne Auftrag in jedem Fall, auch wenn der Geschäftsführer nicht weiss, dass der Geschäftsherr die Geschäftsführung nicht will, eine gewisse Einmischung in fremde Angelegenheiten. Der Grundsatz der Privatautonomie verlangt es, den Parteiwillen zu respektieren, in diesem Fall den Willen des Geschäftsherrn. PDF, 15.04.2014.
Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: Sehr Gut, Universität Wien, Sprache: Deutsch, Abstract: 'Geschäftsführung ohne Auftrag - NEGOTIORUM GESTIO - liegt vor, wenn jemand bewusst ein fremdes Geschäft für einen anderen führt, ohne hiezu durch Mandat oder einen anderen Vertrag verpflichtet bzw ermächtigt zu sein.' Jener, der für den anderen das Geschäft führt, wird Geschäftsführer oder negotiorum gestor genannt. Derjenige, für den das Geschäft geführt wird, heisst Geschäftsherr bzw dominus negotii. Die Klage des Geschäftsherrn ist die actio negotiorum gestorum directa. Mit ihr kann er vom Geschäftsführer die Herausgabe des Erlangten und allenfalls Schadenersatz verlangen. Die Klage des Geschäftsführers ist die actio negotiorum gestorum contraria. Mit ihr kann er vom Geschäftsherrn Ersatz bestimmter Aufwendungen, die er im Rahmen der Geschäftsführung getätigt hat, sowie allenfalls entstandener Schäden verlangen. Diese Klagen sind bonae fidei iudicia, dh der iudex hat die Pflichten der Parteien ex fide bona festzulegen, was es ihm ermöglicht, auf die Besonderheiten des Einzelfalls einzugehen. 'Der Beklagte ist in das zu verurteilen, was er dem Kläger ex fide bona ('nach Treu und Glauben') schuldet.' Insbesondere bei der Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn stellt sich nun die Frage, ob der Geschäftsherr verpflichtet ist, dem Geschäftsführer dessen Aufwendungen und eventuelle Schäden zu ersetzen. Einerseits ist der Geschäftsherr durch die Geschäftsführung häufig bereichert. Wenn beispielsweise der Geschäftsführer gegen den Willen des Geschäftsherrn für dessen Schuld bürgt und der Gläubiger den Bürgen in Anspruch nimmt, ist der Geschäftsherr bereichert, da er die Schuld nicht mehr bezahlen muss. Dieser bereicherungsrechtlichen Sicht kann man jedoch entgegenhalten, dass im Bereicherungsrecht derjenige, der wissentlich eine Nichtschuld leistet, seine Leistung nicht zurückfordern kann, da er nicht schutzwürdig ist. Wird dieser Gedanke auf die negotiorum gestio übertragen, lässt sich daraus folgern, dass der Geschäftsführer, der wissentlich gegen den Willen des Geschäftsherrn ein Geschäft für diesen führt, keine Klage hat. Ausserdem ist die Geschäftsführung ohne Auftrag in jedem Fall, auch wenn der Geschäftsführer nicht weiss, dass der Geschäftsherr die Geschäftsführung nicht will, eine gewisse Einmischung in fremde Angelegenheiten. Der Grundsatz der Privatautonomie verlangt es, den Parteiwillen zu respektieren, in diesem Fall den Willen des Geschäftsherrn. PDF, 15.04.2014.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: Sehr Gut, Universität Wien, Sprache: Deutsch, Abstract: „Geschäftsführung ohne Auftrag – NEGOTIORUM GESTIO – liegt vor, wenn jemand bewusst ein fremdes Geschäft für einen anderen führt, ohne hiezu durch Mandat oder einen anderen ... Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: Sehr Gut, Universität Wien, Sprache: Deutsch, Abstract: Geschäftsführung ohne Auftrag NEGOTIORUM GESTIO liegt vor, wenn jemand bewusst ein fremdes Geschäft für einen anderen führt, ohne hiezu durch Mandat oder einen anderen Vertrag verpflichtet bzw ermächtigt zu sein. Jener, der für den anderen das Geschäft führt, wird Geschäftsführer oder negotiorum gestor genannt. Derjenige, für den das Geschäft geführt wird, heisst Geschäftsherr bzw dominus negotii. Die Klage des Geschäftsherrn ist die actio negotiorum gestorum directa. Mit ihr kann er vom Geschäftsführer die Herausgabe des Erlangten und allenfalls Schadenersatz verlangen. Die Klage des Geschäftsführers ist die actio negotiorum gestorum contraria. Mit ihr kann er vom Geschäftsherrn Ersatz bestimmter Aufwendungen, die er im Rahmen der Geschäftsführung getätigt hat, sowie allenfalls entstandener Schäden verlangen. Diese Klagen sind bonae fidei iudicia, dh der iudex hat die Pflichten der Parteien ex fide bona festzulegen, was es ihm ermöglicht, auf die Besonderheiten des Einzelfalls einzugehen. Der Beklagte ist in das zu verurteilen, was er dem Kläger ex fide bona (nach Treu und Glauben) schuldet. Insbesondere bei der Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn stellt sich nun die Frage, ob der Geschäftsherr verpflichtet ist, dem Geschäftsführer dessen Aufwendungen und eventuelle Schäden zu ersetzen. Einerseits ist der Geschäftsherr durch die Geschäftsführung häufig bereichert. Wenn beispielsweise der Geschäftsführer gegen den Willen des Geschäftsherrn für dessen Schuld bürgt und der Gläubiger den Bürgen in Anspruch nimmt, ist der Geschäftsherr bereichert, da er die Schuld nicht mehr bezahlen muss. Dieser bereicherungsrechtlichen Sicht kann man jedoch entgegenhalten, dass im Bereicherungsrecht derjenige, der wissentlich eine Nichtschuld leistet, seine Leistung nicht zurückfordern kann, da er nicht schutzwürdig ist. Wird dieser Gedanke auf die negotiorum gestio übertragen, lässt sich daraus folgern, dass der Geschäftsführer, der wissentlich gegen den Willen des Geschäftsherrn ein Geschäft für diesen führt, keine Klage hat. Ausserdem ist die Geschäftsführung ohne Auftrag in jedem Fall, auch wenn der Geschäftsführer nicht weiss, dass der Geschäftsherr die Geschäftsführung nicht will, eine gewisse Einmischung in fremde Angelegenheiten. Der Grundsatz der Privatautonomie verlangt es, den Parteiwillen zu respektieren, in diesem Fall den Willen des Geschäftsherrn. 15.04.2014, PDF.
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Die Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn im römischen Recht: Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: Sehr Gut, Universität Wien, Sprache: Deutsch, Abstract: `Geschäftsführung ohne Auftrag - NEGOTIORUM GESTIO - liegt vor, wenn jemand bewusst ein fremdes Geschäft für einen anderen führt, ohne hiezu durch Mandat oder einen anderen Vertrag verpflichtet bzw ermächtigt zu sein.` Jener, der für den anderen das Geschäft führt, wird Geschäftsführer oder negotiorum gestor genannt. Derjenige, für den das Geschäft geführt wird, heisst Geschäftsherr bzw dominus negotii. Die Klage des Geschäftsherrn ist die actio negotiorum gestorum directa. Mit ihr kann er vom Geschäftsführer die Herausgabe des Erlangten und allenfalls Schadenersatz verlangen. Die Klage des Geschäftsführers ist die actio negotiorum gestorum contraria. Mit ihr kann er vom Geschäftsherrn Ersatz bestimmter Aufwendungen, die er im Rahmen der Geschäftsführung getätigt hat, sowie allenfalls entstandener Schäden verlangen. Diese Klagen sind bonae fidei iudicia, dh der iudex hat die Pflichten der Parteien ex fide bona festzulegen, was es ihm ermöglicht, auf die Besonderheiten des Einzelfalls einzugehen. `Der Beklagte ist in das zu verurteilen, was er dem Kläger ex fide bona (`nach Treu und Glauben`) schuldet.` Insbesondere bei der Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn stellt sich nun die Frage, ob der Geschäftsherr verpflichtet ist, dem Geschäftsführer dessen Aufwendungen und eventuelle Schäden zu ersetzen. Einerseits ist der Geschäftsherr durch die Geschäftsführung häufig bereichert. Wenn beispielsweise der Geschäftsführer gegen den Willen des Geschäftsherrn für dessen Schuld bürgt und der Gläubiger den Bürgen in Anspruch nimmt, ist der Geschäftsherr bereichert, da er die Schuld nicht mehr bezahlen muss. Dieser bereicherungsrechtlichen Sicht kann man jedoch entgegenhalten, dass im Bereicherungsrecht derjenige, der wissentlich eine Nichtschuld leistet, seine Leistung nicht zurückfordern kann, da er nicht schutzwürdig ist. Wird dieser Gedanke auf die negotiorum gestio übertragen, lässt sich daraus folgern, dass der Geschäftsführer, der wissentlich gegen den Willen des Geschäftsherrn ein Geschäft für diesen führt, keine Klage hat. Ausserdem ist die Geschäftsführung ohne Auftrag in jedem Fall, auch wenn der Geschäftsführer nicht weiss, dass der Geschäftsherr die Geschäftsführung nicht will, eine gewisse Einmischung in fremde Angelegenheiten. Der Grundsatz der Privatautonomie verlangt es, den Parteiwillen zu respektieren, in diesem Fall den Willen des Geschäftsherrn. Ebook.
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