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Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG (2015)
DE NW EB
ISBN: 9783656915386 bzw. 3656915385, in Deutsch, GRIN, neu, E-Book.
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Fachhochschule der Wirtschaft Paderborn, Sprache: Deutsch, Abstract: Unbeschränkt Steuerpflichtige können Einkünfte der inländischen Besteuerung dadurch entziehen, dass sie sie auf eine von ihnen beherrschte ausländische Gesellschaft verlagern. Ziel der ... Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Fachhochschule der Wirtschaft Paderborn, Sprache: Deutsch, Abstract: Unbeschränkt Steuerpflichtige können Einkünfte der inländischen Besteuerung dadurch entziehen, dass sie sie auf eine von ihnen beherrschte ausländische Gesellschaft verlagern. Ziel der Hinzurechnungsbesteuerung gemäss 7 bis 14 AStG ist es, diese Verlagerung steuerlich rückgängig zu machen. Unbeschränkt Steuerpflichtigen werden die Einkünfte (Zwischeneinkünfte) ausländischer Gesellschaften (Zwischengesellschaften) entsprechend ihrer Beteiligung hinzugerechnet (Hinzurechnungsbetrag), wenn: 1. sie an einer ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt sind, 2. sie die Gesellschaft beherrschen, 3. die Gewinne nicht aufgrund aktiver Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr erzielt werden, 4. die Gesellschaft in sogenannten Niedrigsteuerländern residiert und 5. die Freigrenze nach 9 AStG überschritten wird. Die Hinzurechnung erfolgt als Kapitaleinkünfte im Rahmen einer sogenannten Ausschüttungsfiktion. Bei der Hinzurechnungsbesteuerung wird zwar die rechtliche Selbstständigkeit der ausländischen Gesellschaft anerkannt, sie führt jedoch zu einem steuerlichen Zugriff auf Gewinne der ausländischen Gesellschaft unabhängig von deren Ausschüttung. Mit anderen Worten wird für steuerliche Zwecke das Trennungsprinzip aufgehoben. Nach 20 Abs. 1 AStG haben die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung grundsätzlich Vorrang vor einem bestehenden DBA. [...], 09.03.2015, ePUB.
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Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG (2015)
DE NW EB
ISBN: 9783656915386 bzw. 3656915385, in Deutsch, GRIN, neu, E-Book.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Fachhochschule der Wirtschaft Paderborn, Sprache: Deutsch, Abstract: Unbeschränkt Steuerpflichtige können Einkünfte der inländischen Besteuerung dadurch entziehen, dass sie sie auf eine von ihnen beherrschte ausländische Gesellschaft verlagern. Ziel der ... Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Fachhochschule der Wirtschaft Paderborn, Sprache: Deutsch, Abstract: Unbeschränkt Steuerpflichtige können Einkünfte der inländischen Besteuerung dadurch entziehen, dass sie sie auf eine von ihnen beherrschte ausländische Gesellschaft verlagern. Ziel der Hinzurechnungsbesteuerung gemäss 7 bis 14 AStG ist es, diese Verlagerung steuerlich rückgängig zu machen. Unbeschränkt Steuerpflichtigen werden die Einkünfte (Zwischeneinkünfte) ausländischer Gesellschaften (Zwischengesellschaften) entsprechend ihrer Beteiligung hinzugerechnet (Hinzurechnungsbetrag), wenn: 1. sie an einer ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt sind, 2. sie die Gesellschaft beherrschen, 3. die Gewinne nicht aufgrund aktiver Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr erzielt werden, 4. die Gesellschaft in sogenannten Niedrigsteuerländern residiert und 5. die Freigrenze nach 9 AStG überschritten wird. Die Hinzurechnung erfolgt als Kapitaleinkünfte im Rahmen einer sogenannten Ausschüttungsfiktion. Bei der Hinzurechnungsbesteuerung wird zwar die rechtliche Selbstständigkeit der ausländischen Gesellschaft anerkannt, sie führt jedoch zu einem steuerlichen Zugriff auf Gewinne der ausländischen Gesellschaft unabhängig von deren Ausschüttung. Mit anderen Worten wird für steuerliche Zwecke das Trennungsprinzip aufgehoben. Nach 20 Abs. 1 AStG haben die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung grundsätzlich Vorrang vor einem bestehenden DBA. [...], ePUB, 09.03.2015.
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Fachhochschule der Wirtschaft Paderborn, Sprache: Deutsch, Abstract: Unbeschränkt Steuerpflichtige können Einkünfte der inländischen Besteuerung dadurch entziehen, dass sie sie auf eine von ihnen beherrschte ausländische Gesellschaft verlagern. Ziel der ... Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Fachhochschule der Wirtschaft Paderborn, Sprache: Deutsch, Abstract: Unbeschränkt Steuerpflichtige können Einkünfte der inländischen Besteuerung dadurch entziehen, dass sie sie auf eine von ihnen beherrschte ausländische Gesellschaft verlagern. Ziel der Hinzurechnungsbesteuerung gemäss 7 bis 14 AStG ist es, diese Verlagerung steuerlich rückgängig zu machen. Unbeschränkt Steuerpflichtigen werden die Einkünfte (Zwischeneinkünfte) ausländischer Gesellschaften (Zwischengesellschaften) entsprechend ihrer Beteiligung hinzugerechnet (Hinzurechnungsbetrag), wenn: 1. sie an einer ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt sind, 2. sie die Gesellschaft beherrschen, 3. die Gewinne nicht aufgrund aktiver Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr erzielt werden, 4. die Gesellschaft in sogenannten Niedrigsteuerländern residiert und 5. die Freigrenze nach 9 AStG überschritten wird. Die Hinzurechnung erfolgt als Kapitaleinkünfte im Rahmen einer sogenannten Ausschüttungsfiktion. Bei der Hinzurechnungsbesteuerung wird zwar die rechtliche Selbstständigkeit der ausländischen Gesellschaft anerkannt, sie führt jedoch zu einem steuerlichen Zugriff auf Gewinne der ausländischen Gesellschaft unabhängig von deren Ausschüttung. Mit anderen Worten wird für steuerliche Zwecke das Trennungsprinzip aufgehoben. Nach 20 Abs. 1 AStG haben die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung grundsätzlich Vorrang vor einem bestehenden DBA. [...], ePUB, 09.03.2015.
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Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG (2015)
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Unbeschränkt Steuerpflichtige können Einkünfte der inländischen Besteuerung dadurch entziehen, dass sie sie auf eine von ihnen beherrschte ausländische Gesellschaft verlagern. Ziel der Hinzurechnungsbesteuerung gemäB 7 bis 14 AStG ist es, diese Verlagerung steuerlich rückgängig zu machen. Unbeschränkt Steuerpflichtigen werden die Einkünfte (Zwischeneinkünfte) ausländischer Gesellschaften (Zwischengesellschaften) entsprechend ihrer Beteiligung hinzugerechnet (Hinzurechnungsbetrag), wenn: 1. sie an einer ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt sind, 2. sie die Gesellschaft beherrschen, 3. die Gewinne nicht aufgrund aktiver Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr erzielt werden, 4. die Gesellschaft in sogenannten Niedrigsteuerländern residiert und 5. die Freigrenze nach 9 AStG überschritten wird. Die Hinzurechnung erfolgt als Kapitaleinkünfte im Rahmen einer sogenannten Ausschüttungsfiktion. Bei der Hinzurechnungsbesteuerung wird zwar die rechtliche Selbstständigkeit der ausländischen Gesellschaft anerkannt, sie führt jedoch zu einem steuerlichen Zugriff auf Gewinne der ausländischen Gesellschaft unabhängig von deren Ausschüttung. Mit anderen Worten wird für steuerliche Zwecke das Trennungsprinzip aufgehoben. Nach 20 Abs. 1 AStG haben die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung grundsätzlich Vorrang vor einem bestehenden DBA. [.].
Unbeschränkt Steuerpflichtige können Einkünfte der inländischen Besteuerung dadurch entziehen, dass sie sie auf eine von ihnen beherrschte ausländische Gesellschaft verlagern. Ziel der Hinzurechnungsbesteuerung gemäB 7 bis 14 AStG ist es, diese Verlagerung steuerlich rückgängig zu machen. Unbeschränkt Steuerpflichtigen werden die Einkünfte (Zwischeneinkünfte) ausländischer Gesellschaften (Zwischengesellschaften) entsprechend ihrer Beteiligung hinzugerechnet (Hinzurechnungsbetrag), wenn: 1. sie an einer ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt sind, 2. sie die Gesellschaft beherrschen, 3. die Gewinne nicht aufgrund aktiver Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr erzielt werden, 4. die Gesellschaft in sogenannten Niedrigsteuerländern residiert und 5. die Freigrenze nach 9 AStG überschritten wird. Die Hinzurechnung erfolgt als Kapitaleinkünfte im Rahmen einer sogenannten Ausschüttungsfiktion. Bei der Hinzurechnungsbesteuerung wird zwar die rechtliche Selbstständigkeit der ausländischen Gesellschaft anerkannt, sie führt jedoch zu einem steuerlichen Zugriff auf Gewinne der ausländischen Gesellschaft unabhängig von deren Ausschüttung. Mit anderen Worten wird für steuerliche Zwecke das Trennungsprinzip aufgehoben. Nach 20 Abs. 1 AStG haben die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung grundsätzlich Vorrang vor einem bestehenden DBA. [.].
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Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG (2014)
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Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG: Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Fachhochschule der Wirtschaft Paderborn, Sprache: Deutsch, Abstract: Unbeschränkt Steuerpflichtige können Einkünfte der inländischen Besteuerungdadurch entziehen, dass sie sie auf eine von ihnen beherrschte ausländische Gesellschaft verlagern. Ziel der Hinzurechnungsbesteuerung gemäss 7 bis 14 AStG ist es, diese Verlagerung steuerlich rückgängig zu machen. Unbeschränkt Steuerpflichtigen werden die Einkünfte (Zwischeneink?nfte) ausländischer Gesellschaften (Zwischengesellschaften) entsprechend ihrer Beteiligung hinzugerechnet (Hinzurechnungsbetrag), wenn: 1. sie an einer ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt sind, 2. sie die Gesellschaft beherrschen, 3. die Gewinne nicht aufgrund aktiver Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr erzielt werden, 4. die Gesellschaft in sogenannten Niedrigsteuerl?ndern residiert und 5. die Freigrenze nach 9 AStG überschritten wird. Die Hinzurechnung erfolgt als Kapitaleinkünfte im Rahmen einer sogenannten Aussch?ttungsfiktion. Bei der Hinzurechnungsbesteuerung wird zwar die rechtliche Selbstständigkeit der ausländischen Gesellschaft anerkannt, sie fährt jedoch zu einem steuerlichen Zugriff auf Gewinne der ausländischen Gesellschaft unabhängig von deren Ausschüttung. Mit anderen Worten wird für steuerliche Zwecke das Trennungsprinzip aufgehoben. Nach 20 Abs. 1 AStG haben die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung grundsätzlich Vorrang vor einem bestehenden DBA. [...], Ebook.
Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG: Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Fachhochschule der Wirtschaft Paderborn, Sprache: Deutsch, Abstract: Unbeschränkt Steuerpflichtige können Einkünfte der inländischen Besteuerungdadurch entziehen, dass sie sie auf eine von ihnen beherrschte ausländische Gesellschaft verlagern. Ziel der Hinzurechnungsbesteuerung gemäss 7 bis 14 AStG ist es, diese Verlagerung steuerlich rückgängig zu machen. Unbeschränkt Steuerpflichtigen werden die Einkünfte (Zwischeneink?nfte) ausländischer Gesellschaften (Zwischengesellschaften) entsprechend ihrer Beteiligung hinzugerechnet (Hinzurechnungsbetrag), wenn: 1. sie an einer ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt sind, 2. sie die Gesellschaft beherrschen, 3. die Gewinne nicht aufgrund aktiver Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr erzielt werden, 4. die Gesellschaft in sogenannten Niedrigsteuerl?ndern residiert und 5. die Freigrenze nach 9 AStG überschritten wird. Die Hinzurechnung erfolgt als Kapitaleinkünfte im Rahmen einer sogenannten Aussch?ttungsfiktion. Bei der Hinzurechnungsbesteuerung wird zwar die rechtliche Selbstständigkeit der ausländischen Gesellschaft anerkannt, sie fährt jedoch zu einem steuerlichen Zugriff auf Gewinne der ausländischen Gesellschaft unabhängig von deren Ausschüttung. Mit anderen Worten wird für steuerliche Zwecke das Trennungsprinzip aufgehoben. Nach 20 Abs. 1 AStG haben die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung grundsätzlich Vorrang vor einem bestehenden DBA. [...], Ebook.
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Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG
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ISBN: 9783656915386 bzw. 3656915385, in Deutsch, GRIN Verlag GmbH, neu.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Fachhochschule der Wirtschaft Paderborn, Sprache: Deutsch, Unbeschränkt Steuerpflichtige können Einkünfte der inländischen Besteuerungdadurch entziehen, dass sie sie auf eine von ihnen beherrschte ausländische Gesellschaftverlagern. Ziel der Hinzurechnungsbesteuerung gemäss 7 bis 14 AStG ist es,diese Verlagerung steuerlich rückgängig zu machen. Unbeschränkt Steuerpflichtigenwerden die Einkünfte (Zwischeneinkünfte) ausländischer Gesellschaften (Zwischengesellschaften)entsprechend ihrer Beteiligung hinzugerechnet (Hinzurechnungsbetrag),wenn:1. sie an einer ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt sind,2. sie die Gesellschaft beherrschen,3. die Gewinne nicht aufgrund aktiver Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr erzieltwerden,4. die Gesellschaft in sogenannten Niedrigsteuerländern residiert und5. die Freigrenze nach 9 AStG überschritten wird.Die Hinzurechnung erfolgt als Kapitaleinkünfte im Rahmen einer sogenannten Ausschüttungsfiktion.Bei der Hinzurechnungsbesteuerung wird zwar die rechtliche Selbstständigkeit derausländischen Gesellschaft anerkannt, sie führt jedoch zu einem steuerlichen Zugriffauf Gewinne der ausländischen Gesellschaft unabhängig von deren Ausschüttung. Mitanderen Worten wird für steuerliche Zwecke das Trennungsprinzip aufgehoben.Nach 20 Abs. 1 AStG haben die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung grundsätzlichVorrang vor einem bestehenden DBA. [...].
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Fachhochschule der Wirtschaft Paderborn, Sprache: Deutsch, Unbeschränkt Steuerpflichtige können Einkünfte der inländischen Besteuerungdadurch entziehen, dass sie sie auf eine von ihnen beherrschte ausländische Gesellschaftverlagern. Ziel der Hinzurechnungsbesteuerung gemäss 7 bis 14 AStG ist es,diese Verlagerung steuerlich rückgängig zu machen. Unbeschränkt Steuerpflichtigenwerden die Einkünfte (Zwischeneinkünfte) ausländischer Gesellschaften (Zwischengesellschaften)entsprechend ihrer Beteiligung hinzugerechnet (Hinzurechnungsbetrag),wenn:1. sie an einer ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt sind,2. sie die Gesellschaft beherrschen,3. die Gewinne nicht aufgrund aktiver Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr erzieltwerden,4. die Gesellschaft in sogenannten Niedrigsteuerländern residiert und5. die Freigrenze nach 9 AStG überschritten wird.Die Hinzurechnung erfolgt als Kapitaleinkünfte im Rahmen einer sogenannten Ausschüttungsfiktion.Bei der Hinzurechnungsbesteuerung wird zwar die rechtliche Selbstständigkeit derausländischen Gesellschaft anerkannt, sie führt jedoch zu einem steuerlichen Zugriffauf Gewinne der ausländischen Gesellschaft unabhängig von deren Ausschüttung. Mitanderen Worten wird für steuerliche Zwecke das Trennungsprinzip aufgehoben.Nach 20 Abs. 1 AStG haben die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung grundsätzlichVorrang vor einem bestehenden DBA. [...].
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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Fachhochschule der Wirtschaft Paderborn, Sprache: Deutsch, Abstract: Unbeschränkt Steuerpflichtige können Einkünfte der inländischen Besteuerung dadurch entziehen, dass.
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