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Die Entscheidung des EGMR in andquot;Furcht gegen Deutschlandandquot; und die Auswirkungen in Deutschland
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Die Entscheidung des EGMR in 'Furcht gegen Deutschland' und die Auswirkungen in Deutschland (2016)
ISBN: 9783668331907 bzw. 3668331901, in Deutsch, GRIN, neu, E-Book.
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 13,00, Humboldt-Universität zu Berlin (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Deutsche und internationale Strafrechtspflege / Europäisches Strafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Winfried Hassemer sprach 2006 von dem 'Siegeszug des Präventionsparadigma' und meint damit unter anderem die von ihm festgestellte Annäherung des Strafrechts an das Recht der Gefahrenabwehr. Die Strafe, so Hassemer, verstanden und gehandhabt als Antwort und Vergeltung trage, anders als das Konzept der Prävention, ihren normativen Sinn und ihr Mass in sich. Hassemer hält in diesem Lichte folglich auch fest: 'Die Dogmatik eines rechtsstaatlichen Sicherheitsstrafrechts steht noch aus'. Unter diesem Vorzeichen - der ausstehenden Dogmatik - lassen sich die gegenständliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Untersuchungsgegenstand meiner Arbeit besser einordnen. Es geht um die unter Gefahrenabwehr einzuordnende Problematik um den Einsatz von Verdeckten Ermittlern/V-Leuten im Allgemeinen und zur Tatprovokation (Lockspitzeleinsatz; agent provocateur) im Speziellen. Die Rede ist von verdeckt geführten ,Ermittlungsmassnahmen' der Strafverfolgungsbehörden, die so weit reichen, dass ein Lockspitzel dem Staat zurechenbare Straftaten provoziert. Offene Fragen ergeben sich bei der Auseinandersetzung um das Themenfeld bezüglich der grundsätzlichen Zulässigkeit - insbesondere - von Tatprovokationen, der Bestrafung des Provokateurs sowie den rechtlichen Grenzen der Tatprovokation und seinen Konsequenzen auf den Strafprozess, bei Überschreitung dieser Grenzen. Gegenstand der nachfolgenden Arbeit soll neben der grundsätzlichen Zulässigkeit der Tatprovokation, die letztgenannte Problematik sein, die Konsequenzen auf der Rechtsfolgenseite einer solchen Rechtsverletzung. Ausgangspunkt meines Prüfungsmassstabes sollen vor allem die Vorgaben des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK, insbesondere aus der Rechtssache Furcht vs. Deutschland sein. Vor allen Dingen auf der Rechtsfolgenseite einer festgestellt unzulässigen und somit rechtstaatswidrigen Tatprovokation, ergeben sich widersprüchliche Ansätze zwischen dem europäischen Gericht und der deutschen Rechtsprechung, auf dessen Betrachtung mein Schwerpunkt liegen wird. Einer kritischen Würdigung aus völkerrechtlicher Sicht soll dabei das hartnäckige Festhalten deutscher Gerichte an die sog. Strafzumessungslösung unterzogen werden, die sich bis zu einer Entscheidung8 des Bundesverfassungsgerichts, auch nach der Rechtssache Furcht noch fortsetzt. Folglich wird die Entscheidung des BGH, vom 10.6.15 hervorgehoben. Der 2. Strafsenat des BGH hat letztlich die Vorgaben des EGMR zur Tatprovokation umgesetzt. ePUB, 31.10.2016.
Die Entscheidung des EGMR in 'Furcht gegen Deutschland' und die Auswirkungen in Deutschland (2016)
ISBN: 9783668331907 bzw. 3668331901, in Deutsch, GRIN, neu, E-Book.
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 13,00, Humboldt-Universität zu Berlin (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Deutsche und internationale Strafrechtspflege / Europäisches Strafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Winfried Hassemer sprach 2006 von dem 'Siegeszug des Präventionsparadigma' und meint damit unter anderem die von ihm festgestellte Annäherung des Strafrechts an das Recht der Gefahrenabwehr. Die Strafe, so Hassemer, verstanden und gehandhabt als Antwort und Vergeltung trage, anders als das Konzept der Prävention, ihren normativen Sinn und ihr Mass in sich. Hassemer hält in diesem Lichte folglich auch fest: 'Die Dogmatik eines rechtsstaatlichen Sicherheitsstrafrechts steht noch aus'. Unter diesem Vorzeichen - der ausstehenden Dogmatik - lassen sich die gegenständliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Untersuchungsgegenstand meiner Arbeit besser einordnen. Es geht um die unter Gefahrenabwehr einzuordnende Problematik um den Einsatz von Verdeckten Ermittlern/V-Leuten im Allgemeinen und zur Tatprovokation (Lockspitzeleinsatz; agent provocateur) im Speziellen. Die Rede ist von verdeckt geführten ,Ermittlungsmassnahmen' der Strafverfolgungsbehörden, die so weit reichen, dass ein Lockspitzel dem Staat zurechenbare Straftaten provoziert. Offene Fragen ergeben sich bei der Auseinandersetzung um das Themenfeld bezüglich der grundsätzlichen Zulässigkeit - insbesondere - von Tatprovokationen, der Bestrafung des Provokateurs sowie den rechtlichen Grenzen der Tatprovokation und seinen Konsequenzen auf den Strafprozess, bei Überschreitung dieser Grenzen. Gegenstand der nachfolgenden Arbeit soll neben der grundsätzlichen Zulässigkeit der Tatprovokation, die letztgenannte Problematik sein, die Konsequenzen auf der Rechtsfolgenseite einer solchen Rechtsverletzung. Ausgangspunkt meines Prüfungsmassstabes sollen vor allem die Vorgaben des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK, insbesondere aus der Rechtssache Furcht vs. Deutschland sein. Vor allen Dingen auf der Rechtsfolgenseite einer festgestellt unzulässigen und somit rechtstaatswidrigen Tatprovokation, ergeben sich widersprüchliche Ansätze zwischen dem europäischen Gericht und der deutschen Rechtsprechung, auf dessen Betrachtung mein Schwerpunkt liegen wird. Einer kritischen Würdigung aus völkerrechtlicher Sicht soll dabei das hartnäckige Festhalten deutscher Gerichte an die sog. Strafzumessungslösung unterzogen werden, die sich bis zu einer Entscheidung8 des Bundesverfassungsgerichts, auch nach der Rechtssache Furcht noch fortsetzt. Folglich wird die Entscheidung des BGH, vom 10.6.15 hervorgehoben. Der 2. Strafsenat des BGH hat letztlich die Vorgaben des EGMR zur Tatprovokation umgesetzt. 31.10.2016.
Die Entscheidung des EGMR in Furcht gegen Deutschland und die Auswirkungen in Deutschland (2015)
ISBN: 9783668331907 bzw. 3668331901, in Deutsch, GRIN Verlag, neu, E-Book, elektronischer Download.
Die Entscheidung des EGMR in Furcht gegen Deutschland und die Auswirkungen in Deutschland: Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 13,00, Humboldt-Universität zu Berlin (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Deutsche und internationale Strafrechtspflege / Europäisches Strafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Winfried Hassemer sprach 2006 von dem `Siegeszug des Präventionsparadigma` und meint damit unter anderem die von ihm festgestellte Annäherung des Strafrechts an das Recht der Gefahrenabwehr. Die Strafe, so Hassemer, verstanden und gehandhabt als Antwort und Vergeltung trage, anders als das Konzept der Prävention, ihren normativen Sinn und ihr Mass in sich. Hassemer hält in diesem Lichte folglich auch fest: `Die Dogmatik eines rechtsstaatlichen Sicherheitsstrafrechts steht noch aus`. Unter diesem Vorzeichen - der ausstehenden Dogmatik - lassen sich die gegenständliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Untersuchungsgegenstand meiner Arbeit besser einordnen. Es geht um die unter Gefahrenabwehr einzuordnende Problematik um den Einsatz von Verdeckten Ermittlern/V-Leuten im Allgemeinen und zur Tatprovokation (Lockspitzeleinsatz agent provocateur) im Speziellen. Die Rede ist von verdeckt geführten ,Ermittlungsmassnahmen` der Strafverfolgungsbehörden, die so weit reichen, dass ein Lockspitzel dem Staat zurechenbare Straftaten provoziert. Offene Fragen ergeben sich bei der Auseinandersetzung um das Themenfeld bezüglich der grundsätzlichen Zulässigkeit - insbesondere - von Tatprovokationen, der Bestrafung des Provokateurs sowie den rechtlichen Grenzen der Tatprovokation und seinen Konsequenzen auf den Strafprozess, bei Überschreitung dieser Grenzen. Gegenstand der nachfolgenden Arbeit soll neben der grundsätzlichen Zulässigkeit der Tatprovokation, die letztgenannte Problematik sein, die Konsequenzen auf der Rechtsfolgenseite einer solchen Rechtsverletzung. Ausgangspunkt meines Prüfungsmassstabes sollen vor allem die Vorgaben des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK, insbesondere aus der Rechtssache Furcht vs. Deutschland sein. Vor allen Dingen auf der Rechtsfolgenseite einer festgestellt unzulässigen und somit rechtstaatswidrigen Tatprovokation, ergeben sich widersprüchliche Ansätze zwischen dem europäischen Gericht und der deutschen Rechtsprechung, auf dessen Betrachtung mein Schwerpunkt liegen wird. Einer kritischen Würdigung aus völkerrechtlicher Sicht soll dabei das hartnäckige Festhalten deutscher Gerichte an die sog. Strafzumessungslösung unterzogen werden, die sich bis zu einer Entscheidung8 des Bundesverfassungsgerichts, auch nach der Rechtssache Furcht noch fortsetzt. Folglich wird die Entscheidung des BGH, vom 10.6.15 hervorgehoben. Der 2. Strafsenat des BGH hat letztlich die Vorgaben des EGMR zur Tatprovokation umgesetzt. Ebook.
Die Entscheidung des EGMR in ´Furcht gegen Deutschland´ und die Auswirkungen in Deutschland (2016)
ISBN: 9783668331907 bzw. 3668331901, vermutlich in Deutsch, GRIN, neu, E-Book.
Die Entscheidung des EGMR in ´Furcht gegen Deutschland´ und die Auswirkungen in Deutschland (2016)
ISBN: 9783668331907 bzw. 3668331901, in Deutsch, GRIN, neu, E-Book.
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 13,00, Humboldt-Universität zu Berlin (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Deutsche und internationale Strafrechtspflege / Europäisches Strafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Winfried Hassemer sprach 2006 von dem „Siegeszug des Präventionsparadigma“ und meint damit unter ... Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 13,00, Humboldt-Universität zu Berlin (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Deutsche und internationale Strafrechtspflege / Europäisches Strafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Winfried Hassemer sprach 2006 von dem Siegeszug des Präventionsparadigma und meint damit unter anderem die von ihm festgestellte Annäherung des Strafrechts an das Recht der Gefahrenabwehr. Die Strafe, so Hassemer, verstanden und gehandhabt als Antwort und Vergeltung trage, anders als das Konzept der Prävention, ihren normativen Sinn und ihr Mass in sich. Hassemer hält in diesem Lichte folglich auch fest: Die Dogmatik eines rechtsstaatlichen Sicherheitsstrafrechts steht noch aus. Unter diesem Vorzeichen - der ausstehenden Dogmatik - lassen sich die gegenständliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Untersuchungsgegenstand meiner Arbeit besser einordnen. Es geht um die unter Gefahrenabwehr einzuordnende Problematik um den Einsatz von Verdeckten Ermittlern/V-Leuten im Allgemeinen und zur Tatprovokation (Lockspitzeleinsatz; agent provocateur) im Speziellen. Die Rede ist von verdeckt geführten Ermittlungsmassnahmen der Strafverfolgungsbehörden, die so weit reichen, dass ein Lockspitzel dem Staat zurechenbare Straftaten provoziert. Offene Fragen ergeben sich bei der Auseinandersetzung um das Themenfeld bezüglich der grundsätzlichen Zulässigkeit insbesondere - von Tatprovokationen, der Bestrafung des Provokateurs sowie den rechtlichen Grenzen der Tatprovokation und seinen Konsequenzen auf den Strafprozess, bei Überschreitung dieser Grenzen. Gegenstand der nachfolgenden Arbeit soll neben der grundsätzlichen Zulässigkeit der Tatprovokation, die letztgenannte Problematik sein, die Konsequenzen auf der Rechtsfolgenseite einer solchen Rechtsverletzung. Ausgangspunkt meines Prüfungsmassstabes sollen vor allem die Vorgaben des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK, insbesondere aus der Rechtssache Furcht vs. Deutschland sein. Vor allen Dingen auf der Rechtsfolgenseite einer festgestellt unzulässigen und somit rechtstaatswidrigen Tatprovokation, ergeben sich widersprüchliche Ansätze zwischen dem europäischen Gericht und der deutschen Rechtsprechung, auf dessen Betrachtung mein Schwerpunkt liegen wird. Einer kritischen Würdigung aus völkerrechtlicher Sicht soll dabei das hartnäckige Festhalten deutscher Gerichte an die sog. Strafzumessungslösung unterzogen werden, die sich bis zu einer Entscheidung8 des Bundesverfassungsgerichts, auch nach der Rechtssache Furcht noch fortsetzt. Folglich wird die Entscheidung des BGH, vom 10.6.15 hervorgehoben. Der 2. Strafsenat des BGH hat letztlich die Vorgaben des EGMR zur Tatprovokation umgesetzt. 31.10.2016, ePUB.
Die Entscheidung des EGMR in "Furcht gegen Deutschland" und die Auswirkungen in Deutschland (2015)
ISBN: 9783668331914 bzw. 366833191X, in Deutsch, neu, Hörbuch.
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 13,00, Humboldt-Universität zu Berlin (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Deutsche und internationale Strafrechtspflege / Europäisches Strafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Winfried Hassemer sprach 2006 von dem "Siegeszug des Präventionsparadigma" und meint damit unter anderem die von ihm festgestellte Annäherung des Strafrechts an das Recht der Gefahrenabwehr. Die Strafe, so Hassemer, verstanden und gehandhabt als Antwort und Vergeltung trage, anders als das Konzept der Prävention, ihren normativen Sinn und ihr Mass in sich. Hassemer hält in diesem Lichte folglich auch fest: "Die Dogmatik eines rechtsstaatlichen Sicherheitsstrafrechts steht noch aus". Unter diesem Vorzeichen - der ausstehenden Dogmatik - lassen sich die gegenständliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Untersuchungsgegenstand meiner Arbeit besser einordnen. Es geht um die unter Gefahrenabwehr einzuordnende Problematik um den Einsatz von Verdeckten Ermittlern/V-Leuten im Allgemeinen und zur Tatprovokation (Lockspitzeleinsatz, agent provocateur) im Speziellen. Die Rede ist von verdeckt geführten 'Ermittlungsmassnahmen' der Strafverfolgungsbehörden, die so weit reichen, dass ein Lockspitzel dem Staat zurechenbare Straftaten provoziert. Offene Fragen ergeben sich bei der Auseinandersetzung um das Themenfeld bezüglich der grundsätzlichen Zulässigkeit - insbesondere - von Tatprovokationen, der Bestrafung des Provokateurs sowie den rechtlichen Grenzen der Tatprovokation und seinen Konsequenzen auf den Strafprozess, bei Überschreitung dieser Grenzen. Gegenstand der nachfolgenden Arbeit soll neben der grundsätzlichen Zulässigkeit der Tatprovokation, die letztgenannte Problematik sein, die Konsequenzen auf der Rechtsfolgenseite einer solchen Rechtsverletzung. Ausgangspunkt meines Prüfungsmassstabes sollen vor allem die Vorgaben des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK, insbesondere aus der Rechtssache Furcht vs. Deutschland sein. Vor allen Dingen auf der Rechtsfolgenseite einer festgestellt unzulässigen und somit rechtstaatswidrigen Tatprovokation, ergeben sich widersprüchliche Ansätze zwischen dem europäischen Gericht und der deutschen Rechtsprechung, auf dessen Betrachtung mein Schwerpunkt liegen wird. Einer kritischen Würdigung aus völkerrechtlicher Sicht soll dabei das hartnäckige Festhalten deutscher Gerichte an die sog. Strafzumessungslösung unterzogen werden, die sich bis zu einer Entscheidung8 des Bundesverfassungsgerichts, auch nach der Rechtssache Furcht noch fortsetzt. Folglich wird die Entscheidung des BGH, vom 10.6.15 hervorgehoben. Der 2. Strafsenat des BGH hat letztlich die Vorgaben des EGMR zur Tatprovokation umgesetzt.
Die Entscheidung des EGMR in ´Furcht gegen Deutschland´ und die Auswirkungen in Deutschland (2016)
ISBN: 9783668331907 bzw. 3668331901, vermutlich in Deutsch, GRIN, neu, E-Book.
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 13,00, Humboldt-Universität zu Berlin (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Deutsche und internationale Strafrechtspflege / Europäisches Strafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Winfried Hassemer sprach 2006 von dem „Siegeszug des Präventionsparadigma“ und meint damit unter ... Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 13,00, Humboldt-Universität zu Berlin (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Deutsche und internationale Strafrechtspflege / Europäisches Strafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Winfried Hassemer sprach 2006 von dem ´Siegeszug des Präventionsparadigma´ und meint damit unter anderem die von ihm festgestellte Annäherung des Strafrechts an das Recht der Gefahrenabwehr. Die Strafe, so Hassemer, verstanden und gehandhabt als Antwort und Vergeltung trage, anders als das Konzept der Prävention, ihren normativen Sinn und ihr Mass in sich. Hassemer hält in diesem Lichte folglich auch fest: ´Die Dogmatik eines rechtsstaatlichen Sicherheitsstrafrechts steht noch aus´. Unter diesem Vorzeichen - der ausstehenden Dogmatik - lassen sich die gegenständliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Untersuchungsgegenstand meiner Arbeit besser einordnen. Es geht um die unter Gefahrenabwehr einzuordnende Problematik um den Einsatz von Verdeckten Ermittlern/V-Leuten im Allgemeinen und zur Tatprovokation (Lockspitzeleinsatz; agent provocateur) im Speziellen. Die Rede ist von verdeckt geführten ,Ermittlungsmassnahmen´ der Strafverfolgungsbehörden, die so weit reichen, dass ein Lockspitzel dem Staat zurechenbare Straftaten provoziert. Offene Fragen ergeben sich bei der Auseinandersetzung um das Themenfeld bezüglich der grundsätzlichen Zulässigkeit - insbesondere - von Tatprovokationen, der Bestrafung des Provokateurs sowie den rechtlichen Grenzen der Tatprovokation und seinen Konsequenzen auf den Strafprozess, bei Überschreitung dieser Grenzen. Gegenstand der nachfolgenden Arbeit soll neben der grundsätzlichen Zulässigkeit der Tatprovokation, die letztgenannte Problematik sein, die Konsequenzen auf der Rechtsfolgenseite einer solchen Rechtsverletzung. Ausgangspunkt meines Prüfungsmassstabes sollen vor allem die Vorgaben des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK, insbesondere aus der Rechtssache Furcht vs. Deutschland sein. Vor allen Dingen auf der Rechtsfolgenseite einer festgestellt unzulässigen und somit rechtstaatswidrigen Tatprovokation, ergeben sich widersprüchliche Ansätze zwischen dem europäischen Gericht und der deutschen Rechtsprechung, auf dessen Betrachtung mein Schwerpunkt liegen wird. Einer kritischen Würdigung aus völkerrechtlicher Sicht soll dabei das hartnäckige Festhalten deutscher Gerichte an die sog. Strafzumessungslösung unterzogen werden, die sich bis zu einer Entscheidung8 des Bundesverfassungsgerichts, auch nach der Rechtssache Furcht noch fortsetzt. Folglich wird die Entscheidung des BGH, vom 10.6.15 hervorgehoben. Der 2. Strafsenat des BGH hat letztlich die Vorgaben des EGMR zur Tatprovokation umgesetzt. ePUB, 31.10.2016.
Die Entscheidung des EGMR in "Furcht gegen Deutschland" und die Auswirkungen in Deutschland (2016)
ISBN: 9783668331914 bzw. 366833191X, in Deutsch, 44 Seiten, GRIN Verlag, Taschenbuch, neu.
Von Händler/Antiquariat, Syndikat Buchdienst, [4235284].
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 13,00, Humboldt-Universität zu Berlin (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Deutsche und internationale Strafrechtspflege / Europäisches Strafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Winfried Hassemer sprach 2006 von dem "Siegeszug des Präventionsparadigma" und meint damit unter anderem die von ihm festgestellte Annäherung des Strafrechts an das Recht der Gefahrenabwehr. Die Strafe, so Hassemer, verstanden und gehandhabt als Antwort und Vergeltung trage, anders als das Konzept der Prävention, ihren normativen Sinn und ihr Mass in sich. Hassemer hält in diesem Lichte folglich auch fest: "Die Dogmatik eines rechtsstaatlichen Sicherheitsstrafrechts steht noch aus". Unter diesem Vorzeichen - der ausstehenden Dogmatik - lassen sich die gegenständliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Untersuchungsgegenstand meiner Arbeit besser einordnen. Es geht um die unter Gefahrenabwehr einzuordnende Problematik um den Einsatz von Verdeckten Ermittlern/V-Leuten im Allgemeinen und zur Tatprovokation (Lockspitzeleinsatz agent provocateur) im Speziellen. Die Rede ist von verdeckt geführten 'Ermittlungsmassnahmen' der Strafverfolgungsbehörden, die so weit reichen, dass ein Lockspitzel dem Staat zurechenbare Straftaten provoziert. Offene Fragen ergeben sich bei der Auseinandersetzung um das Themenfeld bezüglich der grundsätzlichen Zulässigkeit - insbesondere - von Tatprovokationen, der Bestrafung des Provokateurs sowie den rechtlichen Grenzen der Tatprovokation und seinen Konsequenzen auf den Strafprozess, bei Überschreitung dieser Grenzen. Gegenstand der nachfolgenden Arbeit soll neben der grundsätzlichen Zulässigkeit der Tatprovokation, die letztgenannte Problematik sein, die Konsequenzen auf der Rechtsfolgenseite einer solchen Rechtsverletzung. Ausgangspunkt meines Prüfungsmassstabes sollen vor allem die Vorgaben des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK, insbesondere aus der Rechtssache Furcht vs. Deutschland sein. Vor allen Dingen auf der Rechtsfolgenseite einer festgestellt unzulässigen und somit rechtstaatswidrigen Tatprovokation, ergeben sich widersprüchliche Ansätze zwischen dem europäischen Gericht und der deutschen Rechtsprechung, auf dessen Betrachtung mein Schwerpunkt liegen wird. Einer kritischen Würdigung aus völkerrechtlicher Sicht soll dabei das hartnäckige Festhalten deutscher Gerichte an die sog. Strafzumessungslösung unterzogen werden, die sich bis zu einer Entscheidung8 des Bundesverfassungsgerichts, auch nach der Rechtssache Furcht noch fortsetzt. Folglich wird die Entscheidung des BGH, vom 10.6.15 hervorgehoben. Der 2. Strafsenat des BGH hat letztlich die Vorgaben des EGMR zur Tatprovokation umgesetzt. 2016, Taschenbuch / Paperback, Neuware, H: 210mm, B: 148mm, T: 2mm, 79g, 44, Internationaler Versand, Selbstabholung und Barzahlung, PayPal, Offene Rechnung, Banküberweisung.
Die Entscheidung des EGMR in Furcht gegen Deutschland und die Auswirkungen in Deutschland (Paperback) (2016)
ISBN: 9783668331914 bzw. 366833191X, vermutlich in Deutsch, GRIN Publishing, United States, Taschenbuch, neu, Erstausgabe, mit Einband.
Language: German. Brand new Book. Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 13,00, Humboldt-Universität zu Berlin (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Deutsche und internationale Strafrechtspflege / Europäisches Strafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Winfried Hassemer sprach 2006 von dem "Siegeszug des Präventionsparadigma" und meint damit unter anderem die von ihm festgestellte Annäherung des Strafrechts an das Recht der Gefahrenabwehr. Die Strafe, so Hassemer, verstanden und gehandhabt als Antwort und Vergeltung trage, anders als das Konzept der Prävention, ihren normativen Sinn und ihr Mass in sich. Hassemer hält in diesem Lichte folglich auch fest: "Die Dogmatik eines rechtsstaatlichen Sicherheitsstrafrechts steht noch aus". Unter diesem Vorzeichen - der ausstehenden Dogmatik - lassen sich die gegenständliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Untersuchungsgegenstand meiner Arbeit besser einordnen. Es geht um die unter Gefahrenabwehr einzuordnende Problematik um den Einsatz von Verdeckten Ermittlern/V-Leuten im Allgemeinen und zur Tatprovokation (Lockspitzeleinsatz; agent provocateur) im Speziellen. Die Rede ist von verdeckt geführten 'Ermittlungsmassnahmen' der Strafverfolgungsbehörden, die so weit reichen, dass ein Lockspitzel dem Staat zurechenbare Straftaten provoziert. Offene Fragen ergeben sich bei der Auseinandersetzung um das Themenfeld bezüglich der grundsätzlichen Zulässigkeit - insbesondere - von Tatprovokationen, der Bestrafung des Provokateurs sowie den rechtlichen Grenzen der Tatprovokation und seinen Konsequenzen auf den Strafprozess, bei Überschreitung dieser Grenzen. Gegenstand der nachfolgenden Arbeit soll neben der grundsätzlichen Zulässigkeit der Tatprovokation, die letztgenannte Problematik sein, die Konsequenzen auf der Rechtsfolgenseite einer solchen Rechtsverletzung. Ausgangspunkt meines Prüfungsmassstabes sollen vor allem die Vorgaben des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK, insbesondere aus der Rechtssache Furc, Books.
Die Entscheidung des EGMR in Furcht gegen Deutschland und die Auswirkungen in Deutschland (2015)
ISBN: 9783668331914 bzw. 366833191X, in Deutsch, GRIN Publishing, Taschenbuch, neu.