Von dem Buch Vorrangigkeit der Leistungen nach dem SGB VI gegenüber des Leistungsbezuges nach dem SGB II: Urteil des Bundessozialgericht (Az.: B 14 AS 46/15 R) vom 23.06.2016 haben wir 2 gleiche oder sehr ähnliche Ausgaben identifiziert!

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Vorrangigkeit der Leistungen nach dem SGB VI gegenüber des Leistungsbezuges nach dem SGB II: Urteil des Bundessozialgericht (Az.: B 14 AS 46/15 R) vom 23.06.2016100%: Kratochwil, Alexander: Vorrangigkeit der Leistungen nach dem SGB VI gegenüber des Leistungsbezuges nach dem SGB II: Urteil des Bundessozialgericht (Az.: B 14 AS 46/15 R) vom 23.06.2016 (ISBN: 9783668445468) in Deutsch.
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Vorrangigkeit der Leistungen nach dem SGB VI gegenüber des Leistungsbezuges nach dem SGB II - Urteil des Bundessozialgericht (Az.: B 14 AS 46/15 R) vom 23.06.201673%: eBooks>Fachbücher>Recht: Vorrangigkeit der Leistungen nach dem SGB VI gegenüber des Leistungsbezuges nach dem SGB II - Urteil des Bundessozialgericht (Az.: B 14 AS 46/15 R) vom 23.06.2016 (ISBN: 9783668442405) 2017, GRIN Verlag, in Deutsch, auch als eBook.
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Vorrangigkeit der Leistungen nach dem SGB VI gegenüber des Leistungsbezuges nach dem SGB II: Urteil des Bundessozialgericht (Az.: B 14 AS 46/15 R) vom 23.06.2016
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9783668442405 - Alexander Kratochwil: Vorrangigkeit der Leistungen nach dem SGB VI gegenüber des Leistungsbezuges nach dem SGB II - Urteil des Bundessozialgericht (Az.: B 14 AS 46/15 R) vom 23.06.2016
Alexander Kratochwil

Vorrangigkeit der Leistungen nach dem SGB VI gegenüber des Leistungsbezuges nach dem SGB II - Urteil des Bundessozialgericht (Az.: B 14 AS 46/15 R) vom 23.06.2016

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Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 1,3, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule, Veranstaltung: Einführung wissenschaftliches Arbeiten, Sprache: Deutsch, Abstract: Die folgende Seminararbeit befasst sich inhaltlich und rechtlich mit der Gesetzeslage bis zum 31.12.2016 . Das behandelte Urteil stützt sich auf diese damalige aktuelle Rechtsprechung. In der folgenden Arbeit wird das Urteil des Bundessozialgerichtes (im nachfolgenden BSG genannt) vom 23.06.2016 (Az.: B 14 AS 46/15 R) thematisiert und untersucht. Im genannten Urteil hat das BSG die Vorrangigkeit der Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gegenüber den Leistungen des Grundsicherungsträgers für Arbeitssuchende (Leistungen nach dem Zweitem Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)) bestätigt. Weiterhin hat das Gericht in seinem Urteil die Verfassungsmässigkeit des Verweises auf vorrangige Leistungen bestimmt. Im vorliegenden Fall war die Streitfrage zu klären, ob die Aufforderung zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (infolge dessen eine Rentenzahlung mit vermindertem Zugangsfaktor) gegen gängiges Sozialrecht und Verwaltungspraxis verstösst. Die im Januar 1951 geborene Klägerin bezog seit 2005 Arbeitslosengeld II durch das beklagte Jobcenter. Die Arbeit befasst sich im Wesentlichen mit den Entscheidungsgründen des BSG, die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Einhergehend wird der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, sowie auf eine Altersrente für langjährig Versicherte erläutert und das Zusammentreffen von Sozialleistungen beschrieben. Ein Exkurs, zu einer Anfrage der Fraktion Die Linke (Deutscher Bundestag Drucksache 18/589), wird die Thematik der Zwangsverrentung auf politischer Ebene betrachten. Des Weiteren werden die Auswirkungen auf die praktische Arbeit für das Sozialamt der Stadt Leipzig beleuchtet. Das Urteil des BSG hat weitreichende Auswirkungen auf ca. 6,2 Millionen Arbeitslosengeld II Bezieher. Gleichwohl ist bei der Nutzung des Wortes Zwangsverrentung zu beachten, dass nicht jeder Bezieher von Leistungen nach dem SGB II einer Aufforderung gem. § 12a i.V.m. § 5 Abs. 3 S.1 SGB II nachkommen muss. Durch die Regelung des § 13 Abs. 2 SGB II wurde das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch eine Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Aufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters nicht durchzuführen ist (in Anlehnung an § 13 Abs. 2 SGB II). Daraus folgte die am 14.04.2008 in Kraft getretene Unbilligkeitsverordnung (nachfolgend UnbilligkeitsV genannt).
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9783668442405 - Alexander Kratochwil: Vorrangigkeit der Leistungen nach dem SGB VI gegenüber des Leistungsbezuges nach dem SGB II
Alexander Kratochwil

Vorrangigkeit der Leistungen nach dem SGB VI gegenüber des Leistungsbezuges nach dem SGB II (2017)

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Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 1,3, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule, Veranstaltung: Einführung wissenschaftliches Arbeiten, Sprache: Deutsch, Abstract: Die folgende Seminararbeit befasst sich inhaltlich und rechtlich mit ... Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 1,3, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule, Veranstaltung: Einführung wissenschaftliches Arbeiten, Sprache: Deutsch, Abstract: Die folgende Seminararbeit befasst sich inhaltlich und rechtlich mit der Gesetzeslage bis zum 31.12.2016 . Das behandelte Urteil stützt sich auf diese damalige aktuelle Rechtsprechung. In der folgenden Arbeit wird das Urteil des Bundessozialgerichtes (im nachfolgenden BSG genannt) vom 23.06.2016 (Az.: B 14 AS 46/15 R) thematisiert und untersucht. Im genannten Urteil hat das BSG die Vorrangigkeit der Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gegenüber den Leistungen des Grundsicherungsträgers für Arbeitssuchende (Leistungen nach dem Zweitem Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)) bestätigt. Weiterhin hat das Gericht in seinem Urteil die Verfassungsmässigkeit des Verweises auf vorrangige Leistungen bestimmt. Im vorliegenden Fall war die Streitfrage zu klären, ob die Aufforderung zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (infolge dessen eine Rentenzahlung mit vermindertem Zugangsfaktor) gegen gängiges Sozialrecht und Verwaltungspraxis verstösst. Die im Januar 1951 geborene Klägerin bezog seit 2005 Arbeitslosengeld II durch das beklagte Jobcenter. Die Arbeit befasst sich im Wesentlichen mit den Entscheidungsgründen des BSG, die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Einhergehend wird der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, sowie auf eine Altersrente für langjährig Versicherte erläutert und das Zusammentreffen von Sozialleistungen beschrieben. Ein Exkurs, zu einer Anfrage der Fraktion Die Linke (Deutscher Bundestag Drucksache 18/589), wird die Thematik der Zwangsverrentung auf politischer Ebene betrachten. Des Weiteren werden die Auswirkungen auf die praktische Arbeit für das Sozialamt der Stadt Leipzig beleuchtet. Das Urteil des BSG hat weitreichende Auswirkungen auf ca. 6,2 Millionen Arbeitslosengeld II Bezieher. Gleichwohl ist bei der Nutzung des Wortes Zwangsverrentung zu beachten, dass nicht jeder Bezieher von Leistungen nach dem SGB II einer Aufforderung gem. 12a i.V.m. 5 Abs. 3 S.1 SGB II nachkommen muss. Durch die Regelung des 13 Abs. 2 SGB II wurde das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch eine Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Aufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters nicht durchzuführen ist (in Anlehnung an 13 Abs. 2 SGB II). Daraus folgte die am 14.04.2008 in Kraft getretene Unbilligkeitsverordnung (nachfolgend UnbilligkeitsV genannt). PDF, 08.05.2017.
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9783668442405 - eBooks>Fachbücher>Recht: Vorrangigkeit der Leistungen nach dem SGB VI gegenüber des Leistungsbezuges nach dem SGB II
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Vorrangigkeit der Leistungen nach dem SGB VI gegenüber des Leistungsbezuges nach dem SGB II

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9783668445468 - Alexander Kratochwil: Vorrangigkeit Der Leistungen Nach Dem Sgb VI Gegenuber Des Leistungsbezuges Nach Dem Sgb II (Paperback)
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Alexander Kratochwil

Vorrangigkeit Der Leistungen Nach Dem Sgb VI Gegenuber Des Leistungsbezuges Nach Dem Sgb II (Paperback) (2017)

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9783668445468 - Alexander Kratochwil: Vorrangigkeit der Leistungen nach dem SGB VI gegenüber des Leistungsbezuges nach dem SGB II als von
Alexander Kratochwil

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Vorrangigkeit der Leistungen nach dem SGB VI gegenüber des Leistungsbezuges nach dem SGB II (2016)

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