Die EU-Erbrechtsverordnung: Das europäische Erbrecht im Wandel (Paperback)
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Prof. Dr. Wolfgang Burandt

Die EU-Erbrechtsverordnung

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Neuware - Das Erbrecht ist aus seinem 'Dornröschenschlaf' erwacht und stellt sich ab dem 17. August 2015 europa- und weltweit neu auf! Dabei rücken Aspekte des internationalen Privatrechts ebenso in den Vordergrund wie Fragen des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, der gerichtlichen Zuständigkeit und der Möglichkeit der Verwendung von Rechtswahlklauseln. Hierzu bedarf es eingehender Kenntnisse der ab 17. August 2015 unmittelbar als deutsches Recht anzuwendenden EU-ErbVO. Setzen Sie sich mit der bevorstehenden Problematik des ab Sommer 2015 anzuwendenden Erbrechts intensiv auseinander, um so Gestaltungshindernisse zu erkennen und sachgerechte Problemlösungen erfolgreich zur Verfügung stellen zu können. Vor allem durch die Osterweiterung sind die Menschen in der EU mobiler geworden. So leben heute rund 14 Millionen EU-Bürger zwar innerhalb der Europäischen Union, aber nicht in ihrem Herkunftsland (Die Zeit, 27.12.2013). Das sind immerhin 2,6 Prozent der Gesamtbevölkerung. Setzten Sie sich also frühzeitig mit den neuen Bestimmungen für Erbfälle mit Auslandsbezug auseinander. Akuten Beratungsbedarf und die Notwendigkeit von Weichenstellungen gibt es bereits in Teilbereichen heute schon, wie z.B. durch die Aufnahme einer Rechtswahlklausel, bei der Gestaltung von Testamenten oder Erbverträgen. sonst. Bücher.
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Das europäische Erbrecht im Wandel, Das Erbrecht ist aus seinem Dornröschenschlaf erwacht und stellt sich ab dem 17. August 2015 europa- und weltweit neu auf! Dabei rücken Aspekte des internationalen Privatrechts ebenso in den Vordergrund wie Fragen des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, der gerichtlichen Zuständigkeit und der Möglichkeit der Verwendung von Rechtswahlklauseln. Hierzu bedarf es eingehender Kenntnisse der ab 17. August 2015 unmittelbar als deutsches Recht anzuwendenden EU-ErbVO.Setzen Sie sich mit der bevorstehenden Problematik des ab Sommer 2015 anzuwendenden Erbrechts intensiv auseinander, um so Gestaltungshindernisse zu erkennen und sachgerechte Problemlösungen erfolgreich zur Verfügung stellen zu können.Vor allem durch die Osterweiterung sind die Menschen in der EU mobiler geworden. So leben heute rund 14 Millionen EU-Bürger zwar innerhalb der Europäischen Union, aber nicht in ihrem Herkunftsland (Die Zeit, 27.12.2013). Das sind immerhin 2,6 Prozent der Gesamtbevölkerung.Setzten Sie sich also frühzeitig mit den neuen Bestimmungen für Erbfälle mit Auslandsbezug auseinander. Akuten Beratungsbedarf und die Notwendigkeit von Weichenstellungen gibt es bereits in Teilbereichen heute schon, wie z.B. durch die Aufnahme einer Rechtswahlklausel, bei der Gestaltung von Testamenten oder Erbverträgen.
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Neuware - Das Erbrecht ist aus seinem 'Dornröschenschlaf' erwacht und stellt sich ab dem 17. August 2015 europa- und weltweit neu auf! Dabei rücken Aspekte des internationalen Privatrechts ebenso in den Vordergrund wie Fragen des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, der gerichtlichen Zuständigkeit und der Möglichkeit der Verwendung von Rechtswahlklauseln. Hierzu bedarf es eingehender Kenntnisse der ab 17. August 2015 unmittelbar als deutsches Recht anzuwendenden EU-ErbVO. Setzen Sie sich mit der bevorstehenden Problematik des ab Sommer 2015 anzuwendenden Erbrechts intensiv auseinander, um so Gestaltungshindernisse zu erkennen und sachgerechte Problemlösungen erfolgreich zur Verfügung stellen zu können. Vor allem durch die Osterweiterung sind die Menschen in der EU mobiler geworden. So leben heute rund 14 Millionen EU-Bürger zwar innerhalb der Europäischen Union, aber nicht in ihrem Herkunftsland (Die Zeit, 27.12.2013). Das sind immerhin 2,6 Prozent der Gesamtbevölkerung. Setzten Sie sich also frühzeitig mit den neuen Bestimmungen für Erbfälle mit Auslandsbezug auseinander. Akuten Beratungsbedarf und die Notwendigkeit von Weichenstellungen gibt es bereits in Teilbereichen heute schon, wie z.B. durch die Aufnahme einer Rechtswahlklausel, bei der Gestaltung von Testamenten oder Erbverträgen. -, Taschenbuch.
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Die EU-Erbrechtsverordnung - Das europäische Erbrecht im Wandel (2014)

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AUSFÜHRLICHERE BESCHREIBUNG: Das Erbrecht ist aus seinem "Dornröschenschlaf" erwacht und stellt sich ab dem 17. August 2015 europa- und weltweit neu auf! Dabei rücken Aspekte des internationalen Privatrechts ebenso in den Vordergrund wie Fragen des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, der gerichtlichen Zuständigkeit und der Möglichkeit der Verwendung von Rechtswahlklauseln. Hierzu bedarf es eingehender Kenntnisse der ab 17. August 2015 unmittelbar als deutsches Recht anzuwendenden EU-ErbVO.Setzen Sie sich mit der bevorstehenden Problematik des ab Sommer 2015 anzuwendenden Erbrechts intensiv auseinander, um so Gestaltungshindernisse zu erkennen und sachgerechte Problemlösungen erfolgreich zur Verfügung stellen zu können.Vor allem durch die Osterweiterung sind die Menschen in der EU mobiler geworden. So leben heute rund 14 Millionen EU-Bürger zwar innerhalb der Europäischen Union, aber nicht in ihrem Herkunftsland (Die Zeit, 27.12.2013). Das sind immerhin 2,6 Prozent der Gesamtbevölkerung.Setzten Sie sich also frühzeitig mit den neuen Bestimmungen für Erbfälle mit Auslandsbezug auseinander. Akuten Beratungsbedarf und die Notwendigkeit von Weichenstellungen gibt es bereits in Teilbereichen heute schon, wie z.B. durch die Aufnahme einer Rechtswahlklausel, bei der Gestaltung von Testamenten oder Erbverträgen. INHALT: 1 Einleitung1.1 Statistiken1.2 Weg der EU-ErbVO2 Internationales Zivilverfahrens- und Privatrecht2.1 Begriff des Internationalen Privatrechts (IPR)2.2 Funktion des Kollisionsrechts2.3 Gesamt-, Rück-, Weiterverweisung und Renvoi3 Erbrechtrechtliche Besonderheiten im IPR3.1 Berührungspunkte3.2 Inhalt des Erbstatuts4 Erbrechtliches Kollisionsrecht nach dem EGBGB4.1 Objektives Erbstatut nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB4.2 Subjektives Erbstatut des Art. 25 Abs. 2 EGBGB4.3 Subjektive Rechtswahl durch fremdes Kollisionsrecht4.4 Alternative Anknüpfungsmomente4.5 Grundsatz der Nachlasseinheit - Nachlassspaltung4.6 Vorrang des Einzelstatuts - Art. 3a Abs. 2 EGBGB4.7 Formgültigkeit von Verfügungen von Todes wegen (Art. 26 EGBGB)5 Grundgedanken der neuen EU-ErbVO5.1 Aufenthaltsprinzip5.2 Universelle Anwendung (Lois uniformes)5.3 Nachlasseinheit - Vermeidung der Nachlassspaltung5.4 Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts5.5 Gleichlauf von Zuständigkeit und anwendbarem Recht5.6 Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ)6 Anwendungsbereich der EU-ErbVO7 Zuständigkeit der Gerichte7.1 Regelzuständigkeit nach Art. 4 EU-ErbVO7.2 Gerichtsstandsvereinbarung7.3 Subsidiäre Zuständigkeit - Notzuständigkeit7.4 Grundsatz der zuständigkeitsrechtlichen Nachlasseinheit8 Anwendbares Recht8.1 Aufenthaltsprinzip nach Art. 21 EU-ErbVO8.2 Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts8.3 Rechtswahl nach Art. 22 EU-ErbVO8.4 Geltungsreichweite der Verweisung8.5 Rück- und Weiterverweisung nach Art. 34 EU-ErbVO8.6 Materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen8.7 Formelle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen8.8 Formelle Wirksamkeit der Annahme- bzw. Ausschlagungserklärung9 Anerkennung und Vollstreckbarkeit einer Entscheidung eines Mitgliedstaats10 Öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche11 Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ)11.1 Antragsverfahren11.2 Inhalt11.3 Wirkung des ENZ AUSZUG AUS DEM BUCH: Mit Wirkung vom 17.08.2015 wird das bislang geltende Erbrecht einer epochalen Änderung unterzogen. Man kann sagen: "Erbrecht goes Europe". Gemeint ist damit, das Inkrafttreten der dritten Verordnung EU Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 04.07.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, kurz EU-ErbVO (Nr. 3) genannt.Mit dieser Regelung wird nicht nur ein einheitliches Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt, das in allen 25 die EU-ErbVO ratifizierenden Ländern der EU (bis auf Irland, Dänemark und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien) Geltung erlangt, sondern auch von der bislang für die Anwendung des zuständigen Erbstatuts ausschliesslich zuständigen Staatsangehörigkeit abgerückt. In Zukunft wird sich das anzuwendende Erbrecht - und zwar weltweit und nicht nur innerhalb der EU - nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers richten.Dieser gewöhnliche Aufenthaltsort ist nicht mit dem Wohnsitz des Erblassers zu verwechseln. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltsorts geht weit über den des Wohnsitzes hinaus. Allerdings ist in der Verordnung selbst keine Legaldefinition vorgegeben und verständlicherweise auch bislang keine obergerichtliche Rechtsprechung zu diesem unbestimmten Rechtsbegriff ergangen.Abhängig von der Identifikation des "gewöhnlichen Aufenthaltsorts" wird es also in Zukunft darauf ankommen, ob z. B. die in der Bundesrepublik Deutschland sehr beliebten gemeinschaftlichen Testamente z. B. in den romanischen Ländern Rechtsgeltung erlangen und ob auch vor allem Pflichtteilsrechte, die in vielen "Common Law Ländern" nicht bekannt sind, Rechtsgeltung erlangen.Da die EU-ErbVO nach dem Willen des Europäischen Parlaments und des Rats autark auszulegen ist, besteht grundsätzlich nicht die Möglichkeit, sich z. B. an nationalen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, wie z. B. Paragraph 122 FamFG oder steuerrechtlichen Vorschriften, zu orientieren.Man muss daher gespannt sein, wie sich die Dinge entwickeln werden. Letztlich ist vorherzusehen, dass das letzte Wort in Sachen "gewöhnlicher Aufenthaltsort des Erblassers" der Europäische Gerichtshof in Luxemburg haben wird. Bis dieses Obergericht jedoch entscheidet, werden allerdings noch etliche Jahre vergehen.Hamburg im Mai 2014Prof. Dr. Wolfgang Burandt, Taschenbuch / Paperback.
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Die EU-Erbrechtsverordnung (2014)

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