ASD-Arbeit und Verwaltungsverfahren - Ein Beitrag der dritten Auflage des Handbuchs Allgemeiner Sozialer (ASD) Dienst, herausgegeben von Joachim Merchel.
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ASD-Arbeit und Verwaltungsverfahren - Ein Beitrag der dritten Auflage des Handbuchs Allgemeiner Sozialer (ASD) Dienst, herausgegeben von Joachim Merchel.
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ISBN: 9783497611867 bzw. 3497611867, in Deutsch, Ernst Reinhardt Verlag, neu, E-Book, elektronischer Download.
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ASD-Arbeit und Verwaltungsverfahren: `Das legislative Leitbild des Sozialverwaltungsverfahrensrechts wird von dem Ziel bestimmt, (potenziell) Leistungsberechtigten den zügigen Zugang zu Sozialleistungen zu erleichtern. Der Klient, der regelmässig sozialrechtlicher Laie ist, soll keine Nachteile erleiden, wenn er sich im ausdifferenzierten Sozialleistungssystem nicht auskennt. Vor diesem Hintergrund können Anträge formlos und auch in einer nicht deutschen Sprache wirksam gestellt werden eine Antragstellung beim unzuständigen Sozialleistungsträger ist möglich (und wird so behandelt, also wäre sie beim zuständigen Sozialleistungsträger vorgenommen worden). Ausserdem werden sogenannte Verfahrensfehler (auch) der Klienten regelmässig geheilt bzw. sind unbeachtlich, sodass auch im Verwaltungsverfahren von einem Primat des materiellen Rechts auszugehen ist (dienende Funktion des Verfahrensrechts) eine Ausnahme kann aufseiten des Jugendamts allenfalls für die im Kinder- und Jugendhilferecht häufigen Ermessensentscheidungen (Ermessensfehlerlehre) angenommen werden. Das Jugendamt als Sozialleistungsträger ist regelmässig für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts zuständig, allerdings stellt das Hilfeplangespräch eine spezielle Form der Mitwirkung des Klienten (und sonstiger Personen) dar und der Hilfeplan selbst ist nach überwiegender Ansicht eine verbindliche Entscheidung durch das Jugendamt. Dem legislativen Leitbild entspricht es ausserdem, dass auch der effektive Rechtsschutz gegen verbindliche Entscheidungen des Jugendamts niedrigschwellig möglich ist: kein Anwaltszwang, keine Verfahrenskosten, es gilt das Verschlechterungsverbot und es besteht Formfreiheit von Widerspruch und Klage. Umgekehrt ist das Vertrauen des Klienten auf die Verbindlichkeit eines für ihn günstigen Verwaltungsakts geschätzt, sodass dieser - bei unverändertem Sachverhalt und (ggf. auch aus Unwissenheit resultierender) Redlichkeit des Klienten - Bestand haben muss. Die den Klienten stärkende Absicht des Gesetzgebers kommt auch darin zum Ausdruck, dass dieser als Beteiligter am Verwaltungsverfahren Subjekt des Verfahrens ist und Rechte geltend machen kann (Bestellung eines Bevollmächtigten, Recht auf Erscheinen mit einem Beistand, Akteneinsichtsrecht und Anhörungspflicht des Jugendamts). Schliesslich kommt dem Datenschutz eine für das Sozialverwaltungsverfahren wichtige Funktion zu. Im Verwaltungsverfahren des Jugendamts sind anvertraute Daten besonders geschätzt (deshalb hat z.B. der Informantenschutz regelmässig Vorrang) und eine Weitergabe kommt nur in Betracht, wenn es für diesen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz eine legitimierende Rechtsgrundlage in einem Gesetz gibt.`, Ebook.
ASD-Arbeit und Verwaltungsverfahren: `Das legislative Leitbild des Sozialverwaltungsverfahrensrechts wird von dem Ziel bestimmt, (potenziell) Leistungsberechtigten den zügigen Zugang zu Sozialleistungen zu erleichtern. Der Klient, der regelmässig sozialrechtlicher Laie ist, soll keine Nachteile erleiden, wenn er sich im ausdifferenzierten Sozialleistungssystem nicht auskennt. Vor diesem Hintergrund können Anträge formlos und auch in einer nicht deutschen Sprache wirksam gestellt werden eine Antragstellung beim unzuständigen Sozialleistungsträger ist möglich (und wird so behandelt, also wäre sie beim zuständigen Sozialleistungsträger vorgenommen worden). Ausserdem werden sogenannte Verfahrensfehler (auch) der Klienten regelmässig geheilt bzw. sind unbeachtlich, sodass auch im Verwaltungsverfahren von einem Primat des materiellen Rechts auszugehen ist (dienende Funktion des Verfahrensrechts) eine Ausnahme kann aufseiten des Jugendamts allenfalls für die im Kinder- und Jugendhilferecht häufigen Ermessensentscheidungen (Ermessensfehlerlehre) angenommen werden. Das Jugendamt als Sozialleistungsträger ist regelmässig für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts zuständig, allerdings stellt das Hilfeplangespräch eine spezielle Form der Mitwirkung des Klienten (und sonstiger Personen) dar und der Hilfeplan selbst ist nach überwiegender Ansicht eine verbindliche Entscheidung durch das Jugendamt. Dem legislativen Leitbild entspricht es ausserdem, dass auch der effektive Rechtsschutz gegen verbindliche Entscheidungen des Jugendamts niedrigschwellig möglich ist: kein Anwaltszwang, keine Verfahrenskosten, es gilt das Verschlechterungsverbot und es besteht Formfreiheit von Widerspruch und Klage. Umgekehrt ist das Vertrauen des Klienten auf die Verbindlichkeit eines für ihn günstigen Verwaltungsakts geschätzt, sodass dieser - bei unverändertem Sachverhalt und (ggf. auch aus Unwissenheit resultierender) Redlichkeit des Klienten - Bestand haben muss. Die den Klienten stärkende Absicht des Gesetzgebers kommt auch darin zum Ausdruck, dass dieser als Beteiligter am Verwaltungsverfahren Subjekt des Verfahrens ist und Rechte geltend machen kann (Bestellung eines Bevollmächtigten, Recht auf Erscheinen mit einem Beistand, Akteneinsichtsrecht und Anhörungspflicht des Jugendamts). Schliesslich kommt dem Datenschutz eine für das Sozialverwaltungsverfahren wichtige Funktion zu. Im Verwaltungsverfahren des Jugendamts sind anvertraute Daten besonders geschätzt (deshalb hat z.B. der Informantenschutz regelmässig Vorrang) und eine Weitergabe kommt nur in Betracht, wenn es für diesen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz eine legitimierende Rechtsgrundlage in einem Gesetz gibt.`, Ebook.
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ASD-Arbeit und Verwaltungsverfahren (eBook, PDF)
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Das legislative Leitbild des Sozialverwaltungsverfahrensrechts wird von dem Ziel bestimmt, (potenziell) Leistungsberechtigten den zügigen Zugang zu Sozialleistungen zu erleichtern. Der Klient, der regelmässig sozialrechtlicher Laie ist, soll keine Nachteile erleiden, wenn er sich im ausdifferenzierten Sozialleistungssystem nicht auskennt. Vor diesem Hintergrund können Anträge formlos und auch in einer nicht deutschen Sprache wirksam gestellt werden; eine Antragstellung beim unzuständigen Sozialleistungsträger ist möglich (und wird so behandelt, also wäre sie beim zuständigen Sozialleistungsträger vorgenommen worden). Ausserdem werden sogenannte Verfahrensfehler (auch) der Klienten regelmässig geheilt bzw. sind unbeachtlich, sodass auch im Verwaltungsverfahren von einem Primat des materiellen Rechts auszugehen ist ("dienende Funktion des Verfahrensrechts"); eine Ausnahme kann aufseiten des Jugendamts allenfalls für die im Kinder- und Jugendhilferecht häufigen Ermessensentscheidungen ("Ermessensfehlerlehre") angenommen werden. Das Jugendamt als Sozialleistungsträger ist regelmässig für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts zuständig, allerdings stellt das Hilfeplangespräch eine spezielle Form der Mitwirkung des Klienten (und sonstiger Personen) dar und der Hilfeplan selbst ist nach überwiegender Ansicht eine verbindliche Entscheidung durch das Jugendamt. Dem legislativen Leitbild entspricht es ausserdem, dass auch der effektive Rechtsschutz gegen verbindliche Entscheidungen des Jugendamts "niedrigschwellig" möglich ist: kein Anwaltszwang, keine Verfahrenskosten, es gilt das Verschlechterungsverbot und es besteht Formfreiheit von Widerspruch und Klage. Umgekehrt ist das Vertrauen des Klienten auf die Verbindlichkeit eines für ihn günstigen Verwaltungsakts geschützt, sodass dieser - bei unverändertem Sachverhalt und (ggf. auch aus Unwissenheit resultierender) Redlichkeit des Klienten - Bestand haben muss. Die den Klienten stärkende Absicht des Gesetzgebers kommt auch darin zum Ausdruck, dass dieser als Beteiligter am Verwaltungsverfahren Subjekt des Verfahrens ist und Rechte geltend machen kann (Bestellung eines Bevollmächtigten, Recht auf Erscheinen mit einem Beistand, Akteneinsichtsrecht und Anhörungspflicht des Jugendamts). Schliesslich kommt dem Datenschutz eine für das Sozialverwaltungsverfahren wichtige Funktion zu. Im Verwaltungsverfahren des Jugendamts sind "anvertraute Daten" besonders geschützt (deshalb hat z. B. der "Informantenschutz" regelmässig Vorrang) und eine Weitergabe kommt nur in Betracht, wenn es für diesen Eingriff in das "Grundrecht auf Datenschutz" eine legitimierende Rechtsgrundlage in einem Gesetz gibt.
Das legislative Leitbild des Sozialverwaltungsverfahrensrechts wird von dem Ziel bestimmt, (potenziell) Leistungsberechtigten den zügigen Zugang zu Sozialleistungen zu erleichtern. Der Klient, der regelmässig sozialrechtlicher Laie ist, soll keine Nachteile erleiden, wenn er sich im ausdifferenzierten Sozialleistungssystem nicht auskennt. Vor diesem Hintergrund können Anträge formlos und auch in einer nicht deutschen Sprache wirksam gestellt werden; eine Antragstellung beim unzuständigen Sozialleistungsträger ist möglich (und wird so behandelt, also wäre sie beim zuständigen Sozialleistungsträger vorgenommen worden). Ausserdem werden sogenannte Verfahrensfehler (auch) der Klienten regelmässig geheilt bzw. sind unbeachtlich, sodass auch im Verwaltungsverfahren von einem Primat des materiellen Rechts auszugehen ist ("dienende Funktion des Verfahrensrechts"); eine Ausnahme kann aufseiten des Jugendamts allenfalls für die im Kinder- und Jugendhilferecht häufigen Ermessensentscheidungen ("Ermessensfehlerlehre") angenommen werden. Das Jugendamt als Sozialleistungsträger ist regelmässig für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts zuständig, allerdings stellt das Hilfeplangespräch eine spezielle Form der Mitwirkung des Klienten (und sonstiger Personen) dar und der Hilfeplan selbst ist nach überwiegender Ansicht eine verbindliche Entscheidung durch das Jugendamt. Dem legislativen Leitbild entspricht es ausserdem, dass auch der effektive Rechtsschutz gegen verbindliche Entscheidungen des Jugendamts "niedrigschwellig" möglich ist: kein Anwaltszwang, keine Verfahrenskosten, es gilt das Verschlechterungsverbot und es besteht Formfreiheit von Widerspruch und Klage. Umgekehrt ist das Vertrauen des Klienten auf die Verbindlichkeit eines für ihn günstigen Verwaltungsakts geschützt, sodass dieser - bei unverändertem Sachverhalt und (ggf. auch aus Unwissenheit resultierender) Redlichkeit des Klienten - Bestand haben muss. Die den Klienten stärkende Absicht des Gesetzgebers kommt auch darin zum Ausdruck, dass dieser als Beteiligter am Verwaltungsverfahren Subjekt des Verfahrens ist und Rechte geltend machen kann (Bestellung eines Bevollmächtigten, Recht auf Erscheinen mit einem Beistand, Akteneinsichtsrecht und Anhörungspflicht des Jugendamts). Schliesslich kommt dem Datenschutz eine für das Sozialverwaltungsverfahren wichtige Funktion zu. Im Verwaltungsverfahren des Jugendamts sind "anvertraute Daten" besonders geschützt (deshalb hat z. B. der "Informantenschutz" regelmässig Vorrang) und eine Weitergabe kommt nur in Betracht, wenn es für diesen Eingriff in das "Grundrecht auf Datenschutz" eine legitimierende Rechtsgrundlage in einem Gesetz gibt.
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ASD-Arbeit und Verwaltungsverfahren
DE NW EB DL
ISBN: 9783955162498 bzw. 3955162494, in Deutsch, Ernst Reinhardt Verlag - Handbuch ASD, neu, E-Book, elektronischer Download.
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Das legislative Leitbild des Sozialverwaltungsverfahrensrechts wird von dem Ziel bestimmt, (potenziell) Leistungsberechtigten den zügigen Zugang zu Sozialleistungen zu erleichtern. Der Klient, der regelmässig sozialrechtlicher Laie ist, soll keine Nachteile erleiden, wenn er sich im ausdifferenzierten Sozialleistungssystem nicht auskennt. Vor diesem Hintergrund können Anträge formlos und auch in einer nicht deutschen Sprache wirksam gestellt werden; eine Antragstellung beim unzuständigen Sozialleistungsträger ist möglich (und wird so behandelt, also wäre sie beim zuständigen Sozialleistungsträger vorgenommen worden). Ausserdem werden sogenannte Verfahrensfehler (auch) der Klienten regelmässig geheilt bzw. sind unbeachtlich, sodass auch im Verwaltungsverfahren von einem Primat des materiellen Rechts auszugehen ist (dienende Funktion des Verfahrensrechts); eine Ausnahme kann aufseiten des Jugendamts allenfalls für die im Kinder- und Jugendhilferecht häufigen Ermessensentscheidungen (Ermessensfehlerlehre) angenommen werden. Das Jugendamt als Sozialleistungsträger ist regelmässig für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts zuständig, allerdings stellt das Hilfeplangespräch eine spezielle Form der Mitwirkung des Klienten (und sonstiger Personen) dar und der Hilfeplan selbst ist nach überwiegender Ansicht eine verbindliche Entscheidung durch das Jugendamt. Dem legislativen Leitbild entspricht es ausserdem, dass auch der effektive Rechtsschutz gegen verbindliche Entscheidungen des Jugendamts niedrigschwellig möglich ist: kein Anwaltszwang, keine Verfahrenskosten, es gilt das Verschlechterungsverbot und es besteht Formfreiheit von Widerspruch und Klage. Umgekehrt ist das Vertrauen des Klienten auf die Verbindlichkeit eines für ihn günstigen Verwaltungsakts geschützt, sodass dieser - bei unverändertem Sachverhalt und (ggf. auch aus Unwissenheit resultierender) Redlichkeit des Klienten - Bestand haben muss. Die den Klienten stärkende Absicht des Gesetzgebers kommt auch darin zum Ausdruck, dass dieser als Beteiligter am Verwaltungsverfahren Subjekt des Verfahrens ist und Rechte geltend machen kann (Bestellung eines Bevollmächtigten, Recht auf Erscheinen mit einem Beistand, Akteneinsichtsrecht und Anhörungspflicht des Jugendamts). Schliesslich kommt dem Datenschutz eine für das Sozialverwaltungsverfahren wichtige Funktion zu. Im Verwaltungsverfahren des Jugendamts sind anvertraute Daten besonders geschützt (deshalb hat z.B. der Informantenschutz regelmässig Vorrang) und eine Weitergabe kommt nur in Betracht, wenn es für diesen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz eine legitimierende Rechtsgrundlage in einem Gesetz gibt.
Das legislative Leitbild des Sozialverwaltungsverfahrensrechts wird von dem Ziel bestimmt, (potenziell) Leistungsberechtigten den zügigen Zugang zu Sozialleistungen zu erleichtern. Der Klient, der regelmässig sozialrechtlicher Laie ist, soll keine Nachteile erleiden, wenn er sich im ausdifferenzierten Sozialleistungssystem nicht auskennt. Vor diesem Hintergrund können Anträge formlos und auch in einer nicht deutschen Sprache wirksam gestellt werden; eine Antragstellung beim unzuständigen Sozialleistungsträger ist möglich (und wird so behandelt, also wäre sie beim zuständigen Sozialleistungsträger vorgenommen worden). Ausserdem werden sogenannte Verfahrensfehler (auch) der Klienten regelmässig geheilt bzw. sind unbeachtlich, sodass auch im Verwaltungsverfahren von einem Primat des materiellen Rechts auszugehen ist (dienende Funktion des Verfahrensrechts); eine Ausnahme kann aufseiten des Jugendamts allenfalls für die im Kinder- und Jugendhilferecht häufigen Ermessensentscheidungen (Ermessensfehlerlehre) angenommen werden. Das Jugendamt als Sozialleistungsträger ist regelmässig für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts zuständig, allerdings stellt das Hilfeplangespräch eine spezielle Form der Mitwirkung des Klienten (und sonstiger Personen) dar und der Hilfeplan selbst ist nach überwiegender Ansicht eine verbindliche Entscheidung durch das Jugendamt. Dem legislativen Leitbild entspricht es ausserdem, dass auch der effektive Rechtsschutz gegen verbindliche Entscheidungen des Jugendamts niedrigschwellig möglich ist: kein Anwaltszwang, keine Verfahrenskosten, es gilt das Verschlechterungsverbot und es besteht Formfreiheit von Widerspruch und Klage. Umgekehrt ist das Vertrauen des Klienten auf die Verbindlichkeit eines für ihn günstigen Verwaltungsakts geschützt, sodass dieser - bei unverändertem Sachverhalt und (ggf. auch aus Unwissenheit resultierender) Redlichkeit des Klienten - Bestand haben muss. Die den Klienten stärkende Absicht des Gesetzgebers kommt auch darin zum Ausdruck, dass dieser als Beteiligter am Verwaltungsverfahren Subjekt des Verfahrens ist und Rechte geltend machen kann (Bestellung eines Bevollmächtigten, Recht auf Erscheinen mit einem Beistand, Akteneinsichtsrecht und Anhörungspflicht des Jugendamts). Schliesslich kommt dem Datenschutz eine für das Sozialverwaltungsverfahren wichtige Funktion zu. Im Verwaltungsverfahren des Jugendamts sind anvertraute Daten besonders geschützt (deshalb hat z.B. der Informantenschutz regelmässig Vorrang) und eine Weitergabe kommt nur in Betracht, wenn es für diesen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz eine legitimierende Rechtsgrundlage in einem Gesetz gibt.
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ASD-Arbeit und Verwaltungsverfahren
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